Urlaub auf ALG-Anspruch angerechnet: Leistungsbeginn nicht gleich Anspruchsbeginn?!

Leser in diesem Thema...

Status

Dieses Thema ist geschlossen.
Geschlossene Themen können, müssen aber nicht, veraltete oder unrichtige Informationen enthalten.
Bitte erkundige dich im Forum bevor du eigenes Handeln auf Information aus geschlossenen Themen aufbaust.

Themenstarter können ihre Themen erneut öffnen lassen indem sie sich hier melden...

Musterfrau

Standard-Nutzergruppe
Startbeitrag
Mitglied seit
10 Jun 2007
Beiträge
400
Bewertungen
87
Schlage mich mit folgendem Problem schon ein wenig länger herum. Nun muß ich meinen Widerspruch gegen einen ALG I -Bewilligungsbescheid aber doch ´mal begründen und bräuchte einen heißen Tip:

Das Arbeitsverhältnis (Vier-Tage-Woche in Teilzeit) endete am 30.08., der AG behauptete aber, ich hätte noch vier Tage Urlaub zu erhalten.

Das Arbeitsamt rechnete diese vier Tage auf den Anspruch (ab 31.08.) an sowie weitere zwei Tage für ein Wochenende, das zwangsläufig dazwischen lag. Alles in allem soll ich erst ab dem 06.09. ALG erhalten.

Gegen den Bescheid hatte ich Rechtsmittel eingelegt, weil der Arbeitgeber auf diese vier Tage auch noch zu verklagen war. Erstritten habe ich letztlich drei Tage.

Mein Unmut richtet sich zum einen dagegen, daß das Wochenende mitgerechnet wird, die Urlaubsabgeltung also nur für Werktage gilt und ich für zwei Tage völlig leer ausgehen soll (incl. Versicherung!).

Zum anderen deckt sich der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns (31.08.) nicht mit dem tatsächlichen Leistungsbeginn (06.09.).
Das macht die ganze Sache jedenfalls für mich ziemlich unlogisch.

Zunächst hatte ich vor, der Einfachheit halber auf die zwei Tage Wochenende zu verzichten und mit einer Nachzahlung für den einen "Urlaubstag" zufrieden zu sein - bis mir aufgefallen ist, daß mir damit nicht nur Geld für zwei Tage fehlt. Weg wären auch ganze sechs Tage Anspruch auf ALG I , die mir bei evtl. drohenden Hartz IV noch wertvoll werden könnten.

Hat jemand eine Idee, wie ich hier vorgehen bzw. begründen könnte?
 
Hallo,

das AA bezieht sich auf die Angaben deines Arbeitgebers, die dieser in der vom AG auszufüllenden Arbeitsbescheinigung bezüglich des noch zustehenden Urlaubsanspruchs gemacht hat.

Es werden in der Arbeitsbescheinigung folgende Angaben erfragt :
7 Leistungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses

7.3 Urlaubsabgeltung wegen der Beendigung des Beschäftigungs-/Arbeits-/ Heimarbeitsverhältnisses

Wenn ja: Wäre der noch zustehende Urlaub im Anschluss an das Arbeits-/ Beschäftigungsverhältnis genommen worden, hätte er nach den gesetzlichen/(tarif-)vertraglichen Bestimmungen gedauert bis einschließlich

Hier wird vom Arbeitgeber das entsprechende Datum eingetragen, bis wann der Urlaub bei Weiterbeschäftigung gedauert hätte.

Die Arbeitsbescheinigung zum Nachlesen ist hier

Durch die Urlaubsabgeltung verschiebt sich lediglich der Beginn des ALg, die Anspruchsdauer bleibt doch gleich. Auf die KV hat das keine Auswirkungen, da die Nachversicherungszeit greift.

2) 1Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__19.html
 
Meinst Du also, es ist vergebliche Liebesmüh, sich dagegen zu wehren, daß der tatsächliche Bezug erst ein paar Tage nach Anspruchsbeginn eingesetzt hat?

Was wäre denn eigentlich passiert, wenn ich nicht von mir aus geklagt und der Arbeitgeber trotz seiner Angabe, mir stünde eigentlich noch Urlaub zu, nicht gezahlt hätte?

Ich empfinde es als Unding, einen Arbeitslosen in ein Klageverfahren zu drängen. Die Gerichtskosten würde ich am liebsten dem Arbeitsamt auf´s Auge drücken.
 
Hallo.

Meinst Du also, es ist vergebliche Liebesmüh, sich dagegen zu wehren, daß der tatsächliche Bezug erst ein paar Tage nach Anspruchsbeginn eingesetzt hat?
Ja, weil es von seitens des Amtes richtig bearbeitet wurde. Für dich ist auch kein Nachteil zu erkennen. Ansonsten würde ja doppelt gezahlt. Einmal durch den Arbeitgeber und zweitens durch die Arbeitsagentur. Das ist nicht gewollt.

Was wäre denn eigentlich passiert, wenn ich nicht von mir aus geklagt und der Arbeitgeber trotz seiner Angabe, mir stünde eigentlich noch Urlaub zu, nicht gezahlt hätte?
Dann hätte der § 143 SGB III seine Anwendung gefunden.

(3) 1Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält, wird das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht.


Das Amt hätte sich das Geld vom AG erstatten lassen.
 
Status

Dieses Thema ist geschlossen.
Geschlossene Themen können, müssen aber nicht, veraltete oder unrichtige Informationen enthalten.
Bitte erkundige dich im Forum bevor du eigenes Handeln auf Information aus geschlossenen Themen aufbaust.

Themenstarter können ihre Themen erneut öffnen lassen indem sie sich hier melden...
Zurück
Oben Unten