Urania die Zweite und neue egv (va)

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warpcorebreach

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hab gerade meine alten themen gesucht und festgestellt das ich im februar 2010 schon einmal mit der urania beglückt werden sollte. nach damaliger rechtslage konnte ein nichtantritt einer maßnahme nicht sanktioniert werden und die egv ´s mit der maßnahme sollten bei beginn unterschrieben werden. so wurde es uns zur infoveranstaltung mitgeteilt. bin zum beginn nicht hingegangen und damit war das ding für mich folgenlos erledigt.

die rechtslage hatt sich ja nun geändert und nun habe ich scheinbar den selben quatsch wieder am hals. ersten infos zu folge ist es genau der selbe mist wie damals. es gibt mal wieder tolle praktikas.
mein eigentlicher sb ist übrigens länger nicht "verfügbar" und ich habe sehr stark den eindruck seine vertretung wollte mir unbedingt was aufs auge drücken.
dann fragte er mich warum die letzte egv als va erging. habe ihm die sachlage erklärt und entweder ist er wirklich so dämlich oder lügt absichtlich. angeblich kann man einer normalen egv auch widersprechen, ja nee is klar. hab ihm direkt gesagt ich beschäftige mich nicht erst seit heute mit dem thema.
habe nun eine neue egv bekommen, natürlich als va weil ich solchen schrott eh nicht unterschreibe.
ich hab keine ahnung ob da jetz noch was nachkommt aber eine uhrzeit steht nicht drinn. das falsche datum ist mir aufgefallen.
habe im grunde vor hinzugehen (so um die mittagszeit :icon_twisted:) und wie gehabt nichts zu unterschreiben.

die egv befindet sich im anhang. widerpruch kommt auf jeden fall, ohne begründung.
wer allerdings noch eine andere angriffsmöglichkeit sieht darf sich ruhig aussprechen :icon_knutsch:
 

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  • egvva2012.06.12+.pdf
    4,6 MB · Aufrufe: 365
In deinem VA steht nicht einmal die Dauer der Maßnahme, geschweige den von-bis + Beschreibung.

https://www.arbeitsagentur.de/zentr...okument/HEGA-03-2012-Gesetz-MAbE-Anlage-1.pdf


leider kann ich in dem dokument nichts finden zu den anforderungen zur zuweisung in solche maßnahmen. ich geh mal davon aus das da noch irgendwas nachkommt. möglicherweise vom träger selber ? vieleicht gibt es ja von dort noch eine einladung für eine infoveranstaltung. alles andere macht irgendwie keinen sinn.
 
leider kann ich in dem dokument nichts finden zu den anforderungen zur zuweisung in solche maßnahmen

Wenn eine solche Maßnahme in einem VA festgeschrieben wird, kommt i.d.R keine extra Zuweisung. Ein Flyer mit Beschreibung reicht nicht aus.

Eine Maßnahme soll hinreichend bestimmt sein. Die Angaben wie etwa wochentliche Stundenzahl sind Pflicht.
 
Wenn eine solche Maßnahme in einem VA festgeschrieben wird, kommt i.d.R keine extra Zuweisung. Ein Flyer mit Beschreibung reicht nicht aus.

Eine Maßnahme soll hinreichend bestimmt sein. Die Angaben wie etwa wochentliche Stundenzahl sind Pflicht.

stimmt jetz wo du es sagst fällt es mir wie schuppen aus den haaren.
das einzige wo ich mir jetz noch unschlüssig bin: was ist sinnvoller, widerspruch ohne begründung oder oberflächlicher begründung mit unbestimmtheit.
 
1. Zum Thema Zugriff auf selektive Bewerberdaten aus deinem VA :

Dienstag, 5. Juni 2012

SG Leipzig stärkt Datenschutz für SGB II- Empfänger- Hartz IV - Empfänger müssen beim Maßnahmeträger - keinen - Lebenslauf vorlegen


SG Leipzig ,Beschluss vom 29.05.2012,- S 25 AS 1470/12 ER -
sozialrechtsexperte: SG Leipzig stärkt Datenschutz für SGB II- Empfänger- Hartz IV - Empfänger müssen beim Maßnahmeträger - keinen - Lebenslauf vorlegen

2.Eine Übernahme von Bewerbungskosten ist nicht geregelt, z.B 5€ pro Bewerbung.

3. Maßnahme unbestimmt, dazu gibt es auch genügend Urteile, schaue ich morgen einiges an.

Drei Ausgangspunkte für eine Begründung hast du bereits.
 
1. Zum Thema Zugriff auf selektive Bewerberdaten aus deinem VA :

sozialrechtsexperte: SG Leipzig stärkt Datenschutz für SGB II- Empfänger- Hartz IV - Empfänger müssen beim Maßnahmeträger - keinen - Lebenslauf vorlegen

2.Eine Übernahme von Bewerbungskosten ist nicht geregelt, z.B 5€ pro Bewerbung.

3. Maßnahme unbestimmt, dazu gibt es auch genügend Urteile, schaue ich morgen einiges an.

Drei Ausgangspunkte für eine Begründung hast du bereits.


bewerbungskosten gibts bei uns 5 euro und für emails nix. war schon immer so aber wo man das nachlesen kann weiss ich nicht. das kann wohl jedes jc handhaben wie es will. bin da auch schonmal erfolgreich in den widerspruch gegangen. das mit den 5 euro ist sicher.

ich tendiere ja im grunde wirklich dazu den widerspruch so allgemein wie möglich zu halten.

aufschiebende wirkung muss ich beim sg beantragen ? die infos im forum widersprechen sich da teilweise.
 
ich tendiere ja im grunde wirklich dazu den widerspruch so allgemein wie möglich zu halten.

aufschiebende wirkung muss ich beim sg beantragen ? die infos im forum widersprechen sich da teilweise.

Wiederherstellung der AW wird beim SG beantragt, dabie wirst du auch deinen Widerpruch in Kopie einreichen müssen.

Ein Widerspruch ganz ohne Begründung kann hier kaum behilflich sein, mindestens eine kurze ist m.M.n erforderlich.
 
Wiederherstellung der AW wird beim SG beantragt, dabie wirst du auch deinen Widerpruch in Kopie einreichen müssen.

Ein Widerspruch ganz ohne Begründung kann hier kaum behilflich sein, mindestens eine kurze ist m.M.n erforderlich.

das ich beim sg begründen sollte war mir bewusst, aber muss ich beim sg wirklich den selben text wie im widerspruch verwenden. zum widerspruch liest man oft man soll nicht die arbeit der jobcenter machen.
 
Warum soll die EGV nur 5 Monate gelten? Normal sollte eine EGV über den Zeitraum von einem halben Jahr abgeschlossen werden.

Unter Ziele gehört nur der letzte Satz.
Das mit der Maßnahme gehört nicht darein. Es sei denn es ist dein Ziel an so einer sinnlos Maßnahme teilzunehmen.

Unter 1.

Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten...schriftliche Bewerbungen....
Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten...Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen....


Hier ist ein falscher § genannt.
Heißen müsste es....in Verbindung mit § 44 SGB III

260€ jährliche Erstattung wären im halben Jahr 130€ (normalen Laufzeit einer EGV ein halbes Jahr)

Es fehlt wie viel sie pro schriftlicher Bewerbung erstatten.
Es fehlt wie viel sie jährlich an Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen erstatten.

Die Maßnahme ist nicht hinreichend bestimmt.

§ 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Zitat:
3Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten.

Für die Dauer der Maßnahme....Zugriff auf Bewerberdaten.
Musst du nicht zustimmen / zulassen. Datenschutz

Unter 2.

Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der EGV ...

Es handelt sich hier um einen VA Nicht um eine EGV

Sie unternehmen während der Gültigkeitsdauer der EGV im Tunus von 6 Monate - beginnend mit dem Datum...jeweils mindestens 12
Bewerbungsbemühungen.


Soll das heißen 12 Bewerbungen in 6 Monaten oder wollte SB 12 Bewerbungen pro Monat.
Für mich ist dies zu ungenau beschrieben. Wenn er monatlich meint, dann soll er das auch verständlich schreiben, dann wären mir 12 Bewerbungen
im Monat zu viel. Dann wiederum werden keine 12 schriftlichen Bewerbungen verlangt.

....und legen hierüber im Anschluss...Nachweis per Tabelle.

Wie soll diese Tabelle aussehen, was soll da eingetragen werden?

Die Maßnahme ist nicht hinreichend bestimmt.

§ 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Zitat:
Die Vermittlung von beruflichen Kenntnissen in Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung darf die Dauer von acht Wochen nicht überschreiten.

Ob das wirklich so Okay ist, dass man z.B. Krankheitstage hinten anhängen kann / muss weiß ich nicht.

Start: zu ungenau, die Punkte die danach aufgezählt werden gehören für mich nicht in eine EGV / VA
Ob man das beanstanden kann, weiß ich nicht.

Zugriff auf deine Bewerberdaten.

Nein. Datenschutz

Die Rechtsfolgenbelerhung ist nicht korrekt, sie weißt auf eine EGV hin aber nicht auf einen VA

Die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt.
 
mein alter sb war da recht locker drauf. der wollte 12 in 6 monaten. tabellenzettel haben die ihre eigenen. denke die sind überall so üblich. ich mach immer meine eigene tabelle in word weil der platz nicht reicht und ich das ganze nicht per hand machen will.
das mit den kosten hatt sich bei uns niemals geändert. bewerbungskostenantrag hatte ich direkt mit dazubekommen.
auf die § hab ich nicht geachtet, der war ansonsten harmlos.
der neue sb hatt in die alte vorlage die maßnahme gequetscht.

es steht noch die frage im raum ob ich zur aufschiebenden wirkung beim sg eine andere begründung nehmen kann als beim jc .
 
hab alles soweit vorbereitet und will heute zum sg .

habe
1. den antrag
2. kopie va
3. kopie widerspruch

alles in doppelter ausführung
brauche ich meinen alg2 bescheid oder ist das erst bei einer klage erforderlich ?
 
hab alles soweit vorbereitet und will heute zum sg .

habe
1. den antrag
2. kopie va
3. kopie widerspruch

O.K..

alles in doppelter ausführung
brauche ich meinen alg2 bescheid oder ist das erst bei einer klage erforderlich ?

Nein.
Denn Dein Rechtsschutzbedürfnis erklärt hier sich aus dem VA .
Reicht, wie von Dir aufgezählt. (Sanktion in dieser Sache läuft gerade nicht, richtig?)
Viel Spaß (und Erfolg)! :icon_daumen:
 
update:

am 26. ist beim sg erörterungstermin (was auch immer das bedeutet)
am 28. ist infoveranstaltung

wenn am 26. nun die aufschiebende wirkung angeordnet wird muss ich am 28. doch trotzdem hin da diese einladung vom va unabhängig ist oder ?

eigentlich würde ich dann erstrecht sehr gerne hin nur um mich halt beliebt zu machen und mein klagevorhaben kundzutun. kann doch nicht schaden denke ich.
 
muss ich am 28. doch trotzdem hin da diese einladung vom va unabhängig ist oder ?

Wohin? Hattest du hier noch eine Einladung (zu was?) hier eingestellt? Ich kann keine sehen, vielleicht habe ich sie auch übersehen :icon_smile:

Ich war zum Glück noch nicht in der Situation, dass ich zu einem Erörterungstermin musste, aber ich denke da werden beide Seiten Du / JC zu der Angelegenheit noch mal befragt.

Manchmal so habe ich schon mitbekommen, versucht sogar ein Richter den HE zu überreden, dass er seinen Antrag zurücknehmen soll, oder er schlägt einen Vergleich vor.

Ich persönlich würde Beides ablehnen.

Wenn ich jetzt Quatsch geschrieben habe, bitte ich andere User mich zu berichtigen.
 
einladung anbei, ist heute gekommen.
ich sehe das so das ich ob ich will oder nicht hin müsste da es sich um einen separaten "bescheid" handelt"

fahrkosten werd ich beantragen und los gehts :biggrin:
leider ist es nicht viel
 

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  • 2012.06.22 einladung urania+.pdf
    852,6 KB · Aufrufe: 211
Also meiner Meinung nach ist das ein linkes Ding vom SB

Angeblich soll es eine Informationsveranstaltug sein, ich glaube ganz fest, dass es der Beginn dieser sinnlos Maßnahme ist.

Ich persönlich würde wenn ich da bin mir sofort auf dieser Einladung bestätigen lassen, dass ich da war.
Wenn du Glück hast geben sie dir einen Stempel drauf, es gibt aber auch MT die wehren sich dagegen, so wie bei mir letztes Jahr.

Normal ist ein Maßnahmeträger kein Meldeort, aber zu einer Infoveranstaltung dürfen die glaube dahin einladen...vielleicht hilft hier mal ein anderer User, ich steh grad auf nem Kabel.

Ob du da überhaupt hin musst, falls der Richter am 26. zu deinen Gunsten entscheidet :icon_kinn:
Wahrscheinlich Ja, aber die Maßnahme müsstest du nicht antreten.
 
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