Eingliederungsvereinbarung
zwischen XXXX
und Jobcenter XXXX
gültig ab xx.xx.19
gültig bis
auf weiteres Datum(Ende der Maßnahme xx.07.19)
1. Einleitung
Mit dieser Eingliederungsvereinbarung nach § 15 SGB II wird die gemeinsam zwischen Ihnen und Ihrem Jobcenter erarbeitete Strategie zur Ihrer Eingliederung in Arbeit geregelt. Dazu werden die im Einzelfall notwendigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit des Jobcenters sowie Ihre Bemühungen sowie Ihre Pflichten einschließlich der damit einhergehenden Rechtsfolgen verbindlich vereinbart.
Diese Eingliederungsvereinbarung stellt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag dar. Die Eingliederungsvereinbarung ist daher schriftlich zu schließen und gilt für beide Vertragsparteien verbindlich.
Im nachfolgenden Vertragstext werden die Vertragspartner mit "Ich" für die obengenannte Person und "Jobcenter" für das oben konkret bezeichnete Jobcenter benannt.
Eine Eingliederungsvereinbarung zwischen Ihnen und dem oben bezeichneten Jobcenter ist nicht zustande gekommen.
Aus folgendem Grund wird ein Verwaltungsakt erlassen:
Ihnen wurde mit Schreiben vom xx.xx.2019 sowie im persönlichen Gespräch am xx.xx.2019[Anmerkung1] der Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung angeboten. Am xx.xx.2019 haben Sie den Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung verweigert und um zusätzliche Fristverlängerung zur Rückmeldung erbeten. Die wurde Ihnen am xx.xx.2019[Anmerkung1] bis zum xx.x2.2019 gewährt. Mit Schreiben vom xx.xx.2019[
Anmerkung2] haben Sie erklärt, dass Ihnen nicht möglich ist einen Gegenvorschlag zu Ihrer Eingliederungsvereinbarung zu machen.
Ein persönliches Gespräch zur Erörterung der individuellen Integrationsstrategie fand zuletzt am xx.xx.2019[Anmerkung1] statt, ohne dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zustande kam. Um eine weitere Verzögerung Ihre Integrationsprozesses zu vermeiden, wird das weitere Vorgehen bis zum Abschluß der Maßnahme XXXX daher einseitig per Verwaltungsakt festgelegt.
Um Ihre beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, werden die nachfolgenden Inhalte nach § 15 Abs. 2 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) als Verwaltungsakt in Form dieses Bescheides erlassen. (§15 Abs. 3 S 3 SGB II).
Die nachstehenden Festlegungen gelten für die oben angegebene Zeitspanne, soweit zwischenzeitlich nichts anderes geregelt wird.
Entfällt Ihre Hilfebedürftigkeit und wurde keine Gültigkeit des ersetzenden Verwaltungsaktes festgelegt, die über das Ende der Hilfsbedürftigkeit hinausgeht, sind weder Sie, noch das Jobcenter an die aufgeführten Rechte und pflichten weiter gebunden, ohne dass es einer gesonderten Aufhebung der Eingliederungsvereinbarung bedarf.
2. Gültikeit
Diese Eingliederungsvereinbarung ist gültig, solange alle Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld II vorliegen oder eine Betreuung durch das Jobcenter vereinbart wurde, die über das Ende der Hilfebedürftigkeit hinausgeht.
Wurde keine Gültigkeit über das Ende der Hilfebedürftigkeit hinaus vereinbart, sind beide Parteien mit dem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nicht mehr an dessen Inhalt gebunden. Eine gesonderte Kündigung bedarf es in einem solchen Fall nicht.
Soweit eine Anpassung durch Fortschreibung erforderlich sein sollte, ersetzt eine neue Eingliederungsvereinbarung diese Eingliederungsvereinbarung.
Nach § 32 Abs. 2 SGB X kann dieser Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Hiervon wurde Gebrauch gemacht, um die Gültigkeit zu konkretisieren. Dies erfolgte unter Berücksichtigung Ihrer Interessen, damit von vorherein geregelt ist, wie lange Sie und das Jobcenter an alle hier genannten Rechte und Pflichten gebunden sind.
Die Teilnahme an der Maßnahme XXXXX wird am xx.07.2019 bendet sein. Das weitere Vorgehen soll dann einvernehmlich unter Berücksichtigung des Teilnahmeberichts in einer Eingliederungsvereinbarung vereinbart werden.
3. Ziele
Ich nehme während der Gültigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung eine sozialpflichtige Beschäftigung oder Ausbildung auf. Um dieses Ziel zu erreichen nehme ich an einem Coaching sowie an einer betrieblichen Erprobung zur Unterstützung meiner beruflichen Integration teil.
Durch ein intensives Bewerbercoaching und die Teilnahme an betrieblichen Maßnahmeteilen soll eine Integration auf den Arbeitsmarkt gelingen. Sofern Ihre Teilnahme nicht erfolgreich verläuft, soll aus den gewonnenen Erkenntnissen des Trägers über Ihr Arbeits- und Sozialverhalten sowie Ihrer praktisch vorhandenen beruflichen Fähigkeiten eine angepasste Integrationsstrategie während und im Anschluss an Ihre Teilnahme an der Maßnahme XXXX entwickelt werden.
4. Unterstützung durch das Jobcenter
Das Jobcenter fördert Ihre Teilnahme an der Maßnahme zum Integrationscoaching bei der XXX, um Ihre berufsfachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten festzustellen, Sie an eine Erprobung bei einem Arbeitgeber heranzuführen und Sie während dieses Maßnahmenabschnitts beim Arbeitgeber zu betreuen.
Details zum Maßnahmeträger, Maßnahmeort, Teilnahmezeit und - zeitraum entnehmen Sie bitte dem heute persönlich augehändigten Zuweisungsschreiben
[Anmerkung3]. Die während der Maßnahme anfallenden Reisekosten können vom Jobcenter nach vorheriger Beantragung übernommen werden.
Das Jobcenter veröffentlicht Ihr Berwerberprofil anonym in der Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit unter
www.jobboerse arbeitsagentur.de und unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge soweit geeignete Stellenangebote vorliegen.
Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme der Kosten für schriftliche und elektronische Bewerbungen auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungverhältnisse gegen Vorlage des jeweiligen Anschreibens und des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars.
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich schriftliche Bewerbungen auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungverhältnisse förderfähig sind. Kosten auf Bewerbung für Minijobs, selbstständige oder freiberufliche Tätigkeiten und Beamtenverhältnisse werden nicht erstattet.
Für den Zeitraum der Gültigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgt die Kostenerstattung pauschaliert mit 3 EURO je schriftlicher Bewerbung bzw. 0,30 EURO je elektronischer Bewerbung.
Kommt das Jobcenter seinen in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten Pflichten nicht nach, so ist das Jobcenter innerhalb einer Frist von 6 Wochen das Recht zur Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung nicht möglich, so muss das Jobcenter folgende Ersatzmaßnahme anbieten: gleichwertige Ersatzmaßnahme.
5. Zur Integration in Arbeit
ich bewerbe mich ernsthaft, motiviert und zeitnah, d. h. spätestens am dritten Tag nach Erhalt auf Vermittlungsvorschläge, die ich von der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter erhalten habe, nehme eine angebotene, zumutbare Beschäftigung auf und führe zumutbare Beschäftigungen zuverlässig und motiviert gem. meiner arbeitsvertraglichen Pflichten aus.
Ich verpflichte mich, ab Anspruchsbeginn zu folgenden Eigenbemühungen:
Ich bewerbe mich ab sofort monatlich schriftlich, telefonisch, persönlich, elektronisch um mindestens 10 sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Vollzeit. Ich lege hierrüber erstmalig zum 01.02.2019 im Jobcenter folgende Nachweise vor:
schriftliche Auflistung der Arbeitgeber; bei schriftlichen Bewerbungen: Kopie des Bewerbungsanschreibens sowie Antwortschreiben des Arbeitgebers; bei elektronischen Bewerbungen: Ausdruck des Bewerbungsanschreibens sowie Ausdruck vom Antwortschreiben des Arbeitgebers; bei telefonischen und persönlichen Bewerbungen: Namen des Ansprechpartners sowie das Ergebnis des Gesprächs.
Bei der Stellensuche beziehe ich Stellenangebote von ZEITarbeitsfirmen sowie befristete Stellenangebote mit ein.
Termine zu Informationsveranstaltungen über den allgemeinen Arbeitsmarkt (z B.: Marktplätze, Arbeitgebermessen, Gruppenvorstellungstermine) dienen zur Vorbereitung auf ein Arbeitsverhältnis und muss ich wahrnehmen.
- komplett gestrichen in EGV-VA -
6. Teilnahme an Maßnahmen
Ich nehme zuverlässig und motiviert an der Maßnahme XXX gem. heute persönlich ausgehändigtem Zuweisungsschreiben teil.
Ich werde weder die Teilnahme an der Maßnahme abbrechen, noch Anlass für einen Abbruch geben (z.B. unentschuldigte Fehlzeiten, Anweisungen des Maßnahmeträgers nicht folge leisten).
Sie nehmen zuverlässig und motiviert an der Maßnahme XXX gem. heute ausgehändigtem Zuweisungsschreiben teil.
Sie werden weder die Teilnahme an der Maßnahme abbrechen, noch Anlass für einen Abbruch geben (z.B. unentschuldigte Fehlzeiten, Anweisungen des Maßnahmeträgers nicht folge leisten).
7. Ortsabwesenheit
Ortabwesenheit muss immer genehmigt werden.
8. Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit ist anzuzeigen.
Wenn Sie arbeitsunfähig erkranken, sind Sie verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich im Jobcenter anzuzeigen und eine ärztliche Bescheinigung im Original und deren voraussichtliche Dauer vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Jobcenter vorzulegen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als zunächst vom Arzt bescheinigt, müssen Sie dies durch eine weitere ärztliche Bescheinigung nachweisen.
Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies ebenfalls sofort mit.
9. Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung
Die Eingliederungsvereinbarung wird regelmäßig, spätestens nach Ablauf von 6 Monaten, gemeinsam überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben. Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persänlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen, Leistungen des Jobcenters und Ihrer Pflichten erforderlich sein, sind sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass eine Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen soll. Das Gleiche gilt, wenn das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen dieser Vereinbarung erreicht bzw. beschleunigt werden kann.
Die Eingliederungsvereinbarung wird regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von 6 Monaten überprüft und im gegebenen Falle mit neuem ersetzenden Verwaltungsakt fortgeschrieben.
Dies erfolgt insbesondere wenn wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen, Leistungen des Jobcenters und Ihrer Pflichten erforderlich macht. Das Gleiche gilt, wenn das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen dieser Vereinbarung erreicht bzw. beschleunigt werden kann.
10.
Kündigung dieser Eingliederungsvereinbarung Aufhebung der Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt
Haben sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluß des Vertrages so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen (§59 Abs. 1 SGB X). Die Kündigung bedarf der Schriftform und soll begründet werden (§ 59 Abs. 2 SGB X).
Erklärungsbedürftigte Punkte und die möglichen Rechtsfolgen bei Verletzung der festgelegten Pflichten wurden ergänzend mündlich erläutert. Beide Seiten erhalten ein unterschriebenes Exemplar dieser Eingliederungsvereinbarung.
Erklären Sie sich innerhalb der Geltungsdauer des Verwaltungsakts doch zum Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung bereit, so wird der Verwaltungsakt für die Zukunft aufgehoben und eine Eingliederungsvereinbarung mit Ihnen abgeschlossen.
12. Rechtsfolgenbelehrung zu den Bemühungen des Kunden zur Integration in Arbeit
Die §§ 31 bis 31b SGB II sehen bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelgten Pflichten Leistungsminderungen vor. Das Arbeitslosengeld II kann danach - auch mehrfach nacheinander - gemindert oder vollständig entfallen.
Wenn Sie erstmals gegen die mit Ihnen vereinbarten, vorgenannten Pflichten oder Eingliedrungsbemühungen verstoßen, wird Ihnen das zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 30 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs zur Sicherung Lebensunterhalts nach § 20 SGB II gemindert.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei einem wiederholten Verstoß gegen die mit Ihnen vereinbarten Bedingungen das Ihnen zustehende Arbeitslosengeld II um einen Betrag in Höhe von 60 Prozent des für Sie maßgebenden Regelbedarfs gemindert wird. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden dann in der Regel direkt an Ihren Vermieter oder einen sonstigen Empfangsberechtigten gezahlt.
Bei weiteren wiederholten Pflichtverstößen entfällt ihr Arbeitslosengeld II vollständig.
Die Minderung dauert drei Monate (Sanktionszeitraum) und beginnt mit dem Kalendermonat nach Zugang des Sanktionsbescheides. Während dieser Zeit besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfen nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe).
Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn Sie für Ihr Verhalten einen wichtigen Grund darlegen und nachweisen. Folglich tritt keine Leistungsminderung ein. Ein nach Ihrer Auffassung wichtiger Grund, der jedoch nach objektiven Maßstäben nicht als solcher anerkannt werden kann, verhindert nicht den Eintritt der Leistungsminderung.
[NEUer Punkt]. Rechtsfolgenbelehrung zu Teilnahme an Maßnahmen
Zu Ihren Pflichten gehört die Teilnahme an der in dieser Eingliederungsvereinbarung aufgeführten Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit. Ein Verstoß liegt bei Nichtantritt oder Abbruch der zumutbaren Maßnahme vor. Auch Verhalten, welches Anlass zum Abruch der Maßnahme gibt, ist als Pflichtverstoß zu werten. Bezüglich der Rechtsfolge der Minderung von Arbeitslosengeld II wird auf die nachfolgende Rechtsfolgenbelehrung verwiesen.
Rechtsbehelf & unterschrift