danke für die Info Nena. Mein Bruder ist 33 und ich 30.
Das bedeutet, das alle die ü25 egal ob Verwandete oder bekannte bei uns einziehen immer als WG bezeichnet werden?
Nein !
Leben Verwandte/Verschwägerte (Ü25) wie hier bei euch in der Konstellation zusammen in einer Wohnung/Haus, dann gibt es im SGB 2 noch die sogenannte Haushaltsgemeinschaft und dessen Vermutungstatbestand nach
§ 9 Abs.5 SGB II
(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Eine HG ist im SGB 2 eine sogenannte Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne wirtschaften aus einen Topf.
(BSG -B 14 AS 6/08 R)
So denn der demnächst einziehende erwerbstätige Sohn/Bruder (Ü25), euch die Sozialleistungsempfänger nicht mit seinen Erwerbseinkommen unterstützen will, was er im übrigen ja auch nicht braucht und er auch für sich alleine wirtschaften will, solltet ihr im Umgang mit euren Sozialleistungsträger einiges beachten, denn mit Einzug von ihm, der ja auch gegenüber euren Leistungsträger anzugeben wäre, denn die bewilligten KdU wären ja vom Leistungsträger dementsprechend anzupassen, wird dieser sicher versuchen die Vermutung der ollen Haushaltsgemeinschaft ins Spiel zu bringen. Sollte es diesbezüglich dazu kommen, dann ggfls. mit den erhaltenden Mitwirkungsgekrtzel (Anlage HG etc.) hier nochmals melden.
Wichtig von anfang an gegenüber den Leistungsträger, so denn ebend auch zutreffend, wir bilden keine HG (Wirtschaftsgemeinschaft) mit Sohn/Bruder, er wirtschaftet für sich alleine und beteiligt sich lediglich mit ein Viertel an den Wohnkosten (KdU). Seine Einkommens u. Vermögensverhältnisse sind uns absolut unbekannt und wir haben auch keinen Zugriff auf Nachweisen von diesen und fertig.
In der Hinterhand kann der Sohn/Bruder für euren Leistungsträger eine einfache schriftliche Erklärung für den Fall der Fälle parat halten, z.B. in der form,
Ich [Name, Vorname von Sohn/Bruder] erkläre, dass ich meine Eltern, [Name, Vornamen Eltern] und Schwester [Name, Vorname Schwester], weder wirtschaftlich/finanziell noch sonst wie unterstütze.
Ort, Datum:
gez.: (Sohn/Bruder)
wie geschrieben, erstmal abwarten und nur parat halten, mehr nicht.
Also gehen wir mit dem Untermietervertag der zwischen meinen Eltern (Hauptmieter) und meinem älteren Bruder zur Wohngesellschaft und lassen es dort genehmigen und bestätigen.
Nachdem Du uns weitergehend aufgeklärt hast, wer hier der anfänglich von Dir benannte einziehende Bekannte ist, nämlich der Erwerbstätige Sohn der Hauptmieter und dein Bruder Ü25 von euch Sozialleistungsempfänger, hat sich das mit Untermietvertrag etc. aus meiner Sicht erledigt.
Wie schon erwähnt wurde, ist lediglich der Einzug einer weiteren Person der Wohngesellschaft als Vermieter und natürlich euren zuständigen Sozialleistungsträger mitzuteilen, damit auch die bewilligten KdU von diesen angepasst werden können, denn für ein viertel von diesen (Kopfanteil), muss natürlich Sohn/Bruder aufkommen.
In einer anderen Konstellation hier, z.B. erwerbstätiger Sohn/Bruder Hauptmieter und Einzug von den auf Sozialleistungen angewiesenen Eltern und/oder Schwester, wäre der Abschluss eines Untermietvertrags oder Kostenbeteiligungsvereinabrung zu empfehlen gewesen.
Mit dieser Bestätigung der Wohngesellschaft meldet man sich dann dann bei der Stadtverwaltung an wegen der neuen Adresse.
Mit Einzug vom Sohn der Hauptmieter, hat die Wohngesellschaft als Vermieter, eine sog. Einzugsbestätigung zur Vorlage bei der Meldebehörde auszustellen.