Hallo,
was ist eigentlich der Unterschied zwischen einstweiligem Rechtsschutz ("aufschiebende Wirkung") und einstweiliger Anordnung?
Und wann beantragt man was davon?
[...]
Vorweg: Meine Ausführungen sind auf die VwGO bezogen. Ferner gilt es natürlich die speziellen Modifikationen des SGB zu beachten, auf die ich jedoch nicht eingehen kann, da der Bereich nicht mein Steckenpferd ist.
Naja, kurz und knapp:
Aufschiebende Wirkung:
Solange diese besteht kann der VA nicht vollzogen werden; typischerweise entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (vgl. § 80 I S. 1 VwGO).
Die aufschiebende Wirkung ( der Suspensiveffekt) entfällt dabei nur unter gewissen Voraussetzungen (§ 80 II S. 1 Nr. 1 - 4 VwGO).
Sollte einer dieser TB einschlägig sein, so kommt ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Frage, mit dem das Ziel verfolgt werden kann, den Suspensiveffekt wieder teilweise oder ganz herzustellen (§ 80 V S. 1 VwGO).
Einstweilige Anordnung:
Eine eistweilige Anordnung kommt in Frage, wenn noch kein VA erlassen wurde.
Eine einstweilige Anordnung kann in der Form der Sicherungs- oder der Regelungsanordnung ergehen (vgl. § 123 I S. 1, 2 VwGO).
Die Sicherungsanordnung dient der vorläufigen Absicherung eines bestehenden Zustandes und die Regelungsanordnung dient der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; wobei die Hauptentscheidung in keinem der beiden Fälle vorweggenommen wird.
m.M
