Unterschied Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, Umzugsk

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jerry006

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Unterschied Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution, Umzugskosten?
Text: Hallo,

ich habe einen Antrag auf Übernahme der Mietkaution und Übernahme der Umzugkosten gestellt.

Ich habe diesen Ablehnungsbescheid erhalten:

"Eine Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft kann nicht erteilt werden, weil die Aufwendungen für die neue Wohnung unangemessen hoch sind, das heißt, sollten Sie doch in diese Wohnung ziehen, werden die mit diesem Umzug verbundenen Kosten durch mich nicht übernommen."

Was haben die Wohnungsbeschaffungskosten mit den Umzugskosten zu tun? Ich gehe davon aus, dass diese gemeint sind!?

Die Wohnung kostet warm 275 € bei 45,1 m². Die Mietkaution beträgt 460 € (zwei Kaltmieten).

Den Umzug habe ich privat mit einem Kumpel vorgenommen. Wir mussten zwei Mal hin- und herfahren. Insgesamt ist eine Strecke i. H. v. 232 km entstanden.

Was genau könnte mit dem o. g. Bescheid gemeint sein?

Bitte um eure Meinungen und Hilfe.

Vielen Dank im Voraus.

Gruß
 
Bevor ich den MV unterschrieben dem Leistungssachbearbeiter gegeben habe, habe ich mich wegen der Übernahme von Mietkaution erkundigt. Er meinte, dass diese bei angemessenen Wohnungen (meine ist angemessen) bewilligt werden kann. Wenn auch evtl. nur auf Darlehensbasis.

Ich habe von meinem AG, bei dem ich zurzeit ein Nebeneinkommen erziele, dass ich fest eingestellt werde, wenn ich umziehe. Das Schreiben liegt dem Amt natürlich vor.
 
Unterschied Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution..

Es wurde also eine mündliche Vereinbarung getroffen, lieber alles schriftlich einreichen!!!


Eine mündliche Zusage der Arge ist soviel wert, wie ein benutzes Stück Klopapier.

An deiner Stelle würde ich auf einen schriftlichen Umzugsbescheid warten, dann kannst du vorsorglich dagegen erstmal Widerspruch einlegen.

Das Sozialgesetzbuch gibt dem Mieter kein Sonderkündigungsrecht für seine alte Wohnung und kein Recht zum Vertragsbruch. Das bedeutet, Kündigungsfristen sind einzuhalten.

Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers (Job-Center) zu den künftigen Kosten einholen. Dieser ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (§ 22 Abs. 2 SGB II).

Wohnungsbeschaffungskosten; Mietkautionen und Umzugskosten; doppelte Mieten; Genossenschaftsanteile

Diese Kosten sollen durch den kommunalen Träger (Job-Center) vor allem übernommen werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne diese Kostenübername eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3 SGB II). ALG II-Bezieher sollten sich die Übernahme dieser Kosten vorab durch den kommunalen Träger zusichern lassen.
 
jerry006 meinte:
Ich habe von meinem AG, bei dem ich zurzeit ein Nebeneinkommen erziele, dass ich fest eingestellt werde, wenn ich umziehe. Das Schreiben liegt dem Amt natürlich vor.

... dann ist dein Umzug gerechtfertigt und alle Kosten müssen übernommen werden, auch wenn sie im Moment "unangemessen" erscheinen. Will der erwerbsfähige Hilfebedürftige umziehen, soll er vor dem Abschluss des Mietvertrages eine Zusicherung des Leistungsträgers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen (liegt ja vor). Der Hilfebedürftige ist hierzu nicht unmittelbar verpflichtet, die Regelung ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Damit wurde der Vorschrift ein zutreffender Charakter beigemessen, weil es dem Hilfebedürftigen unbenommen bleiben soll, in eine Wohnung seiner Wahl umzuziehen, soweit dadurch die Allgemeinheit nicht zu höheren Leistungen verpflichtet wird. Diese Freizügigkeit räumt Abs. 2 auch noch insoweit ein, als höhere Unterkunftskosten als Bedarf entstehen dürfen, wenn sie im angemessenen Rahmen verbleiben.

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, durch die Hilfebedürftigkeit verringert wird, kann einen Wohnungswechsel erforderlich machen. Der Leistungsträger muss die Übernahme der neuen Unterkunftskosten in jedem Fall zusichern. Er muss dies bei erforderlichem Umzug und angemessenen Kosten für die neue Unterkunft tun. Dieser Zwang besteht auch dann, wenn der Hilfebedürftige die Zusicherung erst nach Abschluss des Mietvertrages fordert, um Rechtssicherheit zu erhalten.

Ergo - Antrag stellen und bei Ablehnung Widerspruch und Klageweg bestreiten.

 
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