Auch Hartz-IV-Empfänger müssen grundsätzlich Unterhalt an ihre Kinder während deren Berufsausbildung zahlen. Die Höhe der Bezüge ist zwar abhängig von der Höhe der elterlichen Einkünfte, doch der Anspruch besteht nach Auskunft von ARAG Experten vom Grundsatz her weiterhin.
Dabei verweisen sie auf einen konkreten Fall, in dem ein Vater, nachdem er seinen Job verloren hatte, sich weigerte, weiterhin 100 Euro monatlichen Unterhalt an seine Tochter zu zahlen, die in der Berufsausbildung steckte. Doch die Tochter wehrte sich gegen die Streichung und zog vor Gericht - und gewann den Fall. Zwar musste der Vater aufgrund der geringeren Bezüge nur noch 53 Euro monatlich zahlen, aber eine Streichung kam für die Richter nicht in Frage. Ihre Begründung: Ausgehend von dem, was der Vater theoretisch in seinem angelernten Beruf bei acht Euro Stundenlohn verdienen könnte und durch die Tatsache, dass er den Unterhalt für seine Tochter sogar durch eine geringfügige Beschäftigung hinzuverdienen könnte, ohne dass ihm das Arbeitslosengeld II gekürzt würde, müsse er diese Summe auch weiterhin aufbringen. Das Argument des Vaters, dass er wegen einer Herzerkrankung nicht arbeiten könne, ließ das Gericht nicht gelten. Immerhin beziehe der Mann Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II), was die Arbeitsfähigkeit voraussetzt. Von einer Erwerbsunfähigkeit könne dementsprechend nicht ausgegangen werden (OLG Stuttgart, AZ: 17 UF 247/05).
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