Nach meiner Ansicht steht der gezahlte Unterhalt für minderjährigen Kindern dieses auch voll zu und der Überhang darf nicht bei der Mutter als Einkommen berechnet werden. Wer weis mehr darüber und hat evtl. ein Urteil parat.
vergl. Franz-Josef Sauer in Haufe Kommentar § 11 Rz. 3Einkommen i.S.d. § 11 ist im Ergebnis die Summe aller Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die überhaupt als Einkommen zu berücksichtigen sind, abzüglich der nach Abs. 2 abzusetzenden Steuern, Beiträge und Werbungskosten sowie des Freibetrages nach § 30. Es ergeben sich das Nettoeinkommen oder der Gewinn. Auf die Art der Einkünfte kommt es ebenso wenig an wie auf die Bezeichnung oder die Herkunft. Unerheblich sind auch Gesichtspunkte wie Steuerpflicht, Pfändbarkeit oder Legalität. Auch auf die Rechtsnatur kommt es nicht an. Zum Einkommen gehören daher typischerweise Lohn, Renten, Entgeltersatzleistungen, Kindergeld, Beihilfen, Sparzulagen, Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Sachbezüge (nach der Sachbezugsverordnung bzw. üblichen örtlichen mittleren Preisen) usw. (beispielhafte Aufzählung) ebenso wie Gewinne aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge (Zinseinkommen ohne Freibeträge nach Abzug der Kapitalertragsteuer und notwendiger Ausgaben). Hypothetische Einkünfte sind von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Gefälligkeiten, kleinere Geschenke des täglichen Lebens, Naturalleistungen und andere Dienstleistungen, z.B. der Eltern für ihre Kinder, sind ungeachtet praktischer Schwierigkeiten regelmäßig nicht dem Einkommen zuzurechnen. Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten wird nicht vorgenommen.
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