S
Steamhammer
Gast
Die folgende Anweisungsliste von der BA/den Jobcentern liest sich, als sei man in einem totalitären System gefangen. Aus der DDR kam man auch nicht raus. Man hat nur keine Straftat begangen:
Das genau hätte auch im Handbuch der Stasi wortwörtlich stehen können.
Es ist ein widerliches Stück BRD-Geschichte. Wie ist es zum Beispiel, wenn jemand plötzlich den Anruf bekommt, einem Elternteil geht es sehr schlecht, bitte sofort kommen? Wenn ein Elternteil womöglich nicht in der BRD lebt?
Man sollte diesen Katalog oben durcharbeiten und Gegenmassnahmen durchdenken. Es sollte möglich sein, dass sich in jeder gröseren Stadt solidarische Gruppen zusammenfinden, die durch gemeinsames Handeln dieses menschenfeindliche Tun in den Jobcentern entschärfen, durch füreinandere einstehen im Notfall und Absprachen, zB Briefkästen lehren, durch eine Art "Mitwohnen" am Tage, durch Entgegennahme von Jobcenteranrufen am Hausanschluss, durch "Bereitschaftsdienste" sozusagen. Jeder für Jeden.
Ich kann vor Ärger kaum geradeaus gucken, wenn ich das lese, was die BA schreibt.
Ich wüsste auch gern mehr von den Auswirkungen des Entdeckens einer ungenehmigten OAW:
- Sind dies STRAFTATBESTÄNDE, die auch nach dem StGB bestraft werden können oder immer nur Ordnungswidrigkeiten wie etwa das Falschparken?
Ich glaube, das Thema könnte allgemein interessant sein.
Ortsabwesenheit - Anhaltspunkte für eine ungenehmigte Abwesenheit, verspätete Rückmeldung - www.arbeitsagentur.de
.) Auf einem Kontoauszug fällt eine Abhebung an einem ausländischen Geldautomaten auf. Kann aus diesem Sachverhalt geschlussfolgert werden, dass der Kontoinhaber unerlaubt ortsabwesend war? 2.) Im Anschluss an eine zweiwöchige genehmigten Ortsabwesenheit meldet sich die erwerbsfähige leistungsberechtige Person nicht zum Meldetermin nach § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III zurück. Wie ist in diesem Fall weiter zu verfahren?
Abhebungen auf dem Konto sind ein Indiz für eine Ortsabwesenheit. Im Rahmen der Amtsermittlung sind weitere Anhaltspunkte zu prüfen und die erwerbsfähige leistungsberechtige Person anzuhören.Weitere Anhaltspunkte können sein:
Abbuchungen von Reiseunternehmen oder Firmen außerhalb des ortsnahen Bereiches (etwa Geschäft in Paris, Tankstelle außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches)
Stempel im Pass bei Reisen außerhalb der EU
Nichterscheinen zu Terminen ohne Angabe von Gründen
Dauernde Nichterreichbarkeit per Telefon
Ständiges Verschieben von Terminen
Überquellende Briefkästen
ständig herabgelassene Jalousien (Hinweise durch den Außendienst)
Unflexibilität des Kunden („Maßnahmebeginn unpassend, da keine Zeit“)
Anonyme Anzeigen
Hinweise von Dritten
Keine Reaktion auf Stellen-/ Maßnahmeangebote
Anrufe von Telefonen außerhalb des gewöhnlichen Aufenthalts (bei Rufnummernanzeige)
Falls die Ortsabwesenheit im Rahmen der Anhörung verneint wird und ein nachvollziehbarer Beweis der Ortsabwesenheit durch das Jobcenter nicht erfolgen kann, ist von der Richtigkeit der Angaben des Kunden auszugehen.
Einer unerlaubten Ortsabwesenheit kann insbesondere durch eine hohe Kontaktdichte begegnet werden. So sollte insbesondere die Möglichkeit der Meldepflicht zum Zwecke der Vermittlung und Vorbereitung von Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit, auch in den typischen Schulferien (Ferienkalender.com - Schulferien, gesetzliche Feiertage 2013, 2014 etc.), genutzt werden. Meldeversäumnisse sind nach § 32 SGB II zu prüfen.
Generell ist bei allen Ortsabwesenheiten, sei es erlaubt oder unerlaubt, zu klären, wie diese finanziert werden. Leistungen nach dem SGB II werden nur bei Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II bewilligt, so dass Auslandsreisen ggf. einen Hinweis auf nicht angegebene Vermögenswerte und Einkommensquellen geben können. Unerheblich dabei ist, wenn der Urlaub durch das Schonvermögen finanziert wird.
Die Sachverhalte sind hier differenziert zu betrachten.Zum einen führt der nicht wahrgenommene Meldetermin zur Prüfung einer Sanktion nach § 32 SGB X. Hierzu ist die erwerbsfähige leistungsberechtige Person mündlich im Folgetermin oder schriftlich anzuhören (§ 24 SGB X).Zum anderen ist weiter zu ermitteln, ob die Ortsabwesenheit ohne wichtigen Grund (insbesondere Erkrankung s. Fachliche Hinweise zu § 7 Rz. 7.67 und 7.68) verlängert wurde bzw. ob Anhaltspunkte (s. erste Antwort) hierfür vorliegen. Bis zur abschließenden Klärung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II kann eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III ausgesprochen werden. Soweit der Nachweis einer verlängerten ungenehmigten Ortsabwesenheit geführt werden kann, sind die Fachlichen Hinweise zu § 7 Rz. 7.73 zu beachten. Zur Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung ist ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.
Veröffentlicht: 10.09.12
Das genau hätte auch im Handbuch der Stasi wortwörtlich stehen können.
Es ist ein widerliches Stück BRD-Geschichte. Wie ist es zum Beispiel, wenn jemand plötzlich den Anruf bekommt, einem Elternteil geht es sehr schlecht, bitte sofort kommen? Wenn ein Elternteil womöglich nicht in der BRD lebt?
Man sollte diesen Katalog oben durcharbeiten und Gegenmassnahmen durchdenken. Es sollte möglich sein, dass sich in jeder gröseren Stadt solidarische Gruppen zusammenfinden, die durch gemeinsames Handeln dieses menschenfeindliche Tun in den Jobcentern entschärfen, durch füreinandere einstehen im Notfall und Absprachen, zB Briefkästen lehren, durch eine Art "Mitwohnen" am Tage, durch Entgegennahme von Jobcenteranrufen am Hausanschluss, durch "Bereitschaftsdienste" sozusagen. Jeder für Jeden.
Ich kann vor Ärger kaum geradeaus gucken, wenn ich das lese, was die BA schreibt.
Ich wüsste auch gern mehr von den Auswirkungen des Entdeckens einer ungenehmigten OAW:
- Sind dies STRAFTATBESTÄNDE, die auch nach dem StGB bestraft werden können oder immer nur Ordnungswidrigkeiten wie etwa das Falschparken?
Ich glaube, das Thema könnte allgemein interessant sein.
Ortsabwesenheit - Anhaltspunkte für eine ungenehmigte Abwesenheit, verspätete Rückmeldung - www.arbeitsagentur.de