UNGERECHTIGKEITEN

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lotteliese

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Hallo Forum!

Hab mal zwei Fragen:
1.
Wenn meine Frau und ich schon seit längeren geringfügig Beschäftigt (vor dem 01.10.05) sind, müssen wir dann noch einen 1 EURO-Job annehmen, obwohl unsere geringfügige Beschäftigung gefährdet ist bzw. sie aufgeben müssen (zeitliche Unvereinbarkeit). Argument der BAGIS, kein versicherungspflichtiger Job; ist doch ein 1-EURO-Job auch nicht, ODER. Außerdem haben wir doch so unser Geld zum Teil selber verdient und das Amt brauchte uns weniger zu zahlen. Ein 1-EURO-Job ist doch dafür da, das man sich wieder ans Arbeitsleben gewöhnt. Doch das haben wir doch schon längst durch unsere Beschäftigung.
Das hat uns die BAGIS damals so gesagt, und jetzt auf einmal so.
2.
Da wir schon vor dem 01.10.05 geringfügig beschäftigt waren, fallen wir nicht unter die neue Regelung mit dem 100,00 EURO zu-verdienst, kann man da irgendwas machen? Verstößt das nicht gegen das Gleichberechtigungsprinzip?

Viele Grüße im voraus

Michael und Traudi :motz:
 
Da § 16 die Eingliederungsleistungen definiert ist eine EGV erforderlich, da z.B. § 16 Abs. 3 (Arbeitsgelegenheiten) nachrangig ist und es schon alleine deshalb einer Begründung bedarf, welcher Zweck mit diesem Instrumentarium erreicht werden soll. Dies setzt regelmäßig eine intensive Einzeüberprüfung voraus.

SG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2005 - S 51 AS 525/05 ER
Zitat:
....Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der § 16 Abs. 3 SGB II vorangegangenen Vorschrift des § 19 Abs. 2 BSHG musste das darin geregelte Angebot „gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit” die Arbeitgelegenheit genau bezeichnen. Der Sozialhilfeträger hatte u.a. die Art der Arbeit, ihren zeitlichen Umfang und ihre zeitliche Verteilung im Einzelnen zu bestimmen. Das Erfordernis der Bestimmtheit rechtfertigte sich nach dieser Rechtsprechung aus der Überlegung, dass der Hilfesuchende aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen können musste, ob die für ihn als Maßnahme der Hilfe geschaffene Arbeitsgelegenheit angemessen (zumutbar) sowie erforderlich und geeignet war, um den mit ihr verfolgten Zweck erfüllen zu können (vgl. z.B. Urt. v. 04.06.1992; FEVS 43 S.e 89; Beschl. v. 12.12.1996, - 5 B 132/95 -; in: Juris, jeweils m.w.N.). Dem folgend wird auch in der Literatur zu § 16 Abs. 3 SGB II durchweg verlangt, dass das Angebot einer im öffenntlichen Interesse liegenden, zusätzlichen Arbeit im Sinne dieser Rechtsprechung hinreichend bestimmt sein müsse (vgl. Voelzke, in: Hauck/Noftz, SGB II, § 16 Rdnr. 76; Gröschel-Gundermann, in: Linhardt/Adoph, SGB II, § 16 Rdnr. 19; Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 16 Rdnr. 238; Niewaldt, in: LPK-SGB II, § 16 Rdnr. 25; Radüge, in: Juris Praxiskommentar, SGB II, § 16 Rdnr. 73 jeweils unter Bezugnahme auf die referierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes).........

LSG Hamburg, B. v. 11.07.2005, L 5 B 161/05 ER AS
https://www.elo-forum.org/search/?type=post?p=13889#13889
 
lotteliese meinte:
2.
Da wir schon vor dem 01.10.05 geringfügig beschäftigt waren, fallen wir nicht unter die neue Regelung mit dem 100,00 EURO zu-verdienst, kann man da irgendwas machen? Verstößt das nicht gegen das Gleichberechtigungsprinzip?

Viele Grüße im voraus

Michael und Traudi :motz:

die neuen Freibetragsregelungen seit Oktober gelten leider erst mal nur bei Neuanträgen oder Folgeanträgen ab 1. Oktober. Für alle bereits vorher Alg2-Beziehenden gibt es eine Übergangsregelung. Klar ist das ungerecht.

guckst du hier:

https://www.mdr.de/nachrichten/reformen/1986356.html#absatz5
 
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