Guten Morgen liebe User.
Nachdem ich nun über 6 Monate aufgrund einer Operation AU war, habe ich brav am 12.02 bei SB an die Tür geklopft.
Im Laufe des Gesprächs kam dann natürlich prompt das Thema EGV über die Lippen.
Selber SB wie im Dezember 2017 - zu finden unter dem Link Hier entlang.
Damals konnte ich die EGV komplett in Vergessenheit geraten lassen, als ich im Gespräch erwähnte, dass meine EGV vom 23.01.17 noch gültig sei, da sie ebenfalls schon die Gültigkeit "Bis auf weiteres" beinhaltete und weder mit mir Besprochen wurde, weshalb die bis dato gültige EGV nicht zum Ziel führte und wie gegebenenfalls die damalige neue EGV dies nun ändern/besser machen würde. Hinweis auf § 59 SGB X hat den damals recht unerfahrenen SB im Gespräch direkt Mundtot gemacht und das Thema war vorerst vom Tisch.
Am 12.02 kam das Thema also nach meiner AU erneut auf den Tisch.
Wenige Kleinigkeiten hat der SB inzwischen gelernt und in der EGV leicht geändert.
SB ging dann mit mir oberflächlich durch und passte aufgrund meiner Kommentare bereits leicht seinen Copy-Paste Kuchen an.
Habe die starre Mindestanzahl an Eigenbemühungen bereits eloquent beim Gespräch ausgemerzt. (War eine lustige Geschichte, musste fast weinen
"Ich glaube da muss mindestens 3 rein" - ...."ich habe das SGB studiert!" 
)
Dazu dann später eventuell mehr.
Ich lade im Anhang die Ausfertigung von SB hoch und ebenfalls auch meinen vorbereiteten Gegenvorschlag.
Vielleicht fällt noch jemandem etwas dazu ein. Vorschläge sind gern gesehen.
Sollte eigentlich heute/nachher wieder ins Center rein, da ich mich aber erkältet habe muss ich leider meinen Hausarzt aufsuchen. Möchte schließlich nicht als Bazillenschleuder dort auftreten.
Ich weiß nicht, ob ich mich es bisher als "gut" ansehen kann oder es lediglich die "Ruhe vor dem Sturm" ist.
Im Gespräch wurde Verständnis gezeigt aber wir wissen alle, dass diese Leute auf psychologische Tricks geschult werden.
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen,
Vaperjoe
Nachdem ich nun über 6 Monate aufgrund einer Operation AU war, habe ich brav am 12.02 bei SB an die Tür geklopft.
Im Laufe des Gesprächs kam dann natürlich prompt das Thema EGV über die Lippen.
Selber SB wie im Dezember 2017 - zu finden unter dem Link Hier entlang.
Damals konnte ich die EGV komplett in Vergessenheit geraten lassen, als ich im Gespräch erwähnte, dass meine EGV vom 23.01.17 noch gültig sei, da sie ebenfalls schon die Gültigkeit "Bis auf weiteres" beinhaltete und weder mit mir Besprochen wurde, weshalb die bis dato gültige EGV nicht zum Ziel führte und wie gegebenenfalls die damalige neue EGV dies nun ändern/besser machen würde. Hinweis auf § 59 SGB X hat den damals recht unerfahrenen SB im Gespräch direkt Mundtot gemacht und das Thema war vorerst vom Tisch.
Am 12.02 kam das Thema also nach meiner AU erneut auf den Tisch.
Wenige Kleinigkeiten hat der SB inzwischen gelernt und in der EGV leicht geändert.
SB ging dann mit mir oberflächlich durch und passte aufgrund meiner Kommentare bereits leicht seinen Copy-Paste Kuchen an.
Habe die starre Mindestanzahl an Eigenbemühungen bereits eloquent beim Gespräch ausgemerzt. (War eine lustige Geschichte, musste fast weinen



Dazu dann später eventuell mehr.
Ich lade im Anhang die Ausfertigung von SB hoch und ebenfalls auch meinen vorbereiteten Gegenvorschlag.
Vielleicht fällt noch jemandem etwas dazu ein. Vorschläge sind gern gesehen.
Sollte eigentlich heute/nachher wieder ins Center rein, da ich mich aber erkältet habe muss ich leider meinen Hausarzt aufsuchen. Möchte schließlich nicht als Bazillenschleuder dort auftreten.

Ich weiß nicht, ob ich mich es bisher als "gut" ansehen kann oder es lediglich die "Ruhe vor dem Sturm" ist.
Im Gespräch wurde Verständnis gezeigt aber wir wissen alle, dass diese Leute auf psychologische Tricks geschult werden.

Vielen Dank im Voraus!
Vereinbarung der Eingliederung (Unser Gespräch vom 12.02.2019)
Sehr geehrter SB,
vielen Dank, dass Sie Ihr Initiativrecht wahrgenommen und mir einen ersten Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung überreicht haben.
Im Folgenden habe ich die aus meiner Sicht erforderlichen Änderungsvorschläge aufgeführt.
Seite 1
Die Gültigkeit steht in Widerspruch zum § 15 SGB II, da keine Regelung für die regelmäßige Überprüfung der EinV geregelt wird.
Seite 2
3. Ziele
4. Unterstützung durch das Jobcenter
- „Betreuung im Projekt „Kurswechsel“ zur Unterstützung ...“ - Streichen, da unbestimmt
5. Zur Integration in Arbeit
- Bewerbungs- / Fahrtkosten unbestimmt – Fahrtkostenübernahme zu Bewerbungsgesprächen bis zur Höhe von 130,- Euro
- „Kopie des Bewerbungsanschreibens UND Kopie des Stellenangebotes/Zeitungsinserat oder sonstiger Quelle.“ - Streichen. Nachweisliste sollte ausreichend sein. Es entsteht eine Kostenfrage welche gänzlich ungeklärt ist. Mir fehlt die Benennung ebenso wie die Erläuterung der Rechtsgrundlage, meine Korrespondenz einsehen zu wollen, Art. 10 GG.
- „sofern eine schriftliche Bewerbung erforderlich ist“ - Streichen
- „Es ist jeweils der günstigste Weg der Bewerbung zu wählen, in der Regel ist das die Bewerbung per eMail.“ - Streichen
- Die „vorherige“ Beantragung der Fördermittel ist unbestimmt.
Seite 3
- „[...] monatlich beginnend mit der Unterzeichnung..“ - streichen
- ergänzend „soweit persönlich geeignete Stellenangebote vorliegen, welche meine Grundrechte nicht verletzen oder einschränken“
- „[...] um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse.“ - auch Eigenbemühungen um einen so genannten „mini-job“ verringern die Hilfebedürftigkeit
- „intensiv“ - streichen, zu unbestimmt.
- „[...]in Vollzeit oder Teilzeit..“ - ergänzen: soweit mir gesundheitlich möglich
- „Ich bewerbe mich auch bei Zeitarbeitsfirmen und privaten Arbeitsvermittlern im Stadtgebiet“ - Unbestimmt. Formulierung ändern in „[...] sind bei der Stellensuche einzubeziehen“
5.2 Fortsetzung zur Integration in Arbeit
Seite 4
- „Seite 3 Absatz 1“ - Streichen. Eine nicht zu vereinbarende Pflicht da datenschutzrechtlich sehr bedenklich.
- „oder eines Maßnahmeangebotes“...“bzw. dem Maßnahmeträger“ - Beides streichen, da zu unbestimmt.
- „und den Kontakt innerhalb von 2 Wochen das Jobcenter durch persönliche oder schriftliche Erklärung nachweisen.“ - unbestimmt. Streichen. Kostenfrage gänzlich ungeklärt
- „Ich werde auf Einladungen des Jobcenter(s) unverzüglich reagieren.“ und „Bei Arbeitsunfähigkeit erfolgt eine unverzügliche Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von 3 Tagen nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Nachweis.“ - Streichen, da unzulässig nach § 56 SGB II, der beinhaltet „[…] § 31 Absatz 1 findet keine Anwendung. [...]“, die Aufnahme als sanktionsbewehrte Pflicht unzulässig macht.
- „Während einer Maßnahme erfolgt die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung direkt beim Träger“ - Streichen, da zu unbestimmt.
- Absatz 5 – Ist zu streichen, da die Regelungen zur Ortsabwesenheit durch Gesetze und Anordnungen festgelegt sind.
- Absatz 6 – Ist zu streichen. Ein Praktikum ist keine Probearbeit, siehe oben.
- Absatz 7+8 Gehören als Rechtsfolgebelehrung in eben diese hinein und nicht in die Abteilung für Pflichten.
7. Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung
Seite 5
- „[...] überprüft und fortgeschrieben.“ - zu ersetzen mit „und angepasst – beidseitige Zustimmung vorausgesetzt.“
- „Sollte aufgrund von wesentlichen Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen, Leistungen des Jobcenters und Ihrer Pflichten erforderlich sein, sind sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass eine Fortschreibung dieser Eingliederungsvereinbarung erfolgen soll. Das Gleiche gilt, wenn das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen dieser Vereinbarung erreicht bzw. beschleunigt werden kann“ - Streichen, da deutlich zu unbestimmt, um mit genügender Sicherheit konsensuale Vertragsänderungen von einseitigen Vertragsbrüchen unterscheiden zu können
Ihr Einverständnis zu den Änderungen vorausgesetzt, bitte ich höflich um Zusendung der unterschriebenen, geänderten Eingliederungsvereinbarung, die ich dann natürlich prüfen werde.
- „Den vereinbarten Eingliederungsbemühungen müssen Sie auch während eines Sanktionszeitraumes nachkommen, auch wenn Ihr Arbeitslosengeld II wegen eines Pflichtverstoßes vollständig weggefallen ist.“ - Streichen, da in der dann eintretenden finanziellen Notsituation nicht jeder Verpflichtung nachgekommen werden kann
Mit freundlichen Grüßen,(Vaperjoe)
Mit freundlichen Grüßen,
Vaperjoe