Hallo Community, weiß jemand ob es Richtwerte gibt dafür was eine unangemessene Dauer bei ER-Verfahren ist? Bei Hauptsacheverfahren gibt das BSG als Richtwert 1 Jahr vor (BSG, Urt. v. 12.02.2015 - B 10 ÜG 11/13 R - juris, Rn. 26). Konnte dazu leider nichts vernünftiges finden. Das einzige was ich fand war (LSG Baden-Württemberg, Urt, v, 27.05.2014, L 2 SF 3228/13 EK):
"Auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gibt es keine allgemein gültige Zeitvorgabe, innerhalb derer ein solches Verfahren entschieden sein muss. Auch hier kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an."
Zu der Sachlage:
Habe am 05.10.2018 einen ER-Antrag wegen eines Widerspruchs zu einem Sperrzeitbescheid der AfA eingereicht. Durch einen richterlichen Beschluss vom 28.11.2018 (mir zugegangen am 01.12.2018 mit PZU) wurde dies abgelehnt. Daraufhin habe ich eine Anhörungsrüge gem. § 178a SGG erhoben. Nun ist die Anhörungsrüge kein eigenständiges Verfahren, Eilverfahren und Anhörungsrüge bilden bzgl. Dauer ein einheitliches Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (BGH, Urt. v. 21.05.2014 - III ZR 355/13 -).
Zum einen dauert das ER-Verfahren somit schon ein halbes Jahr. Zum anderen habe ich nicht mal ein Aktenzeichen zu der Anhörungsrüge in vier Monaten erhalten. Ich hatte bei Gericht angerufen gehabt und nachgefragt und man teilte mir mit, dass die Rüge zwar Eingegangen ist, aber noch nicht bearbeitet wurde nach drei Monaten und das man sich nun darum kümmer. Ich habe seitdem und es ist ein Monat her nicht gehört vom Gericht.
Jetzt erwäge ich eine Verzögerungsrüge beim Gericht zu erheben, was auch Voraussetzung ist, um später eine Entschädigungsklage wegen unangemessener Verfahrensdauer erheben zu können. Denn zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG kann eine Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 198 Abs 5 S 1 GVG).
"Auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gibt es keine allgemein gültige Zeitvorgabe, innerhalb derer ein solches Verfahren entschieden sein muss. Auch hier kommt es auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an."
Zu der Sachlage:
Habe am 05.10.2018 einen ER-Antrag wegen eines Widerspruchs zu einem Sperrzeitbescheid der AfA eingereicht. Durch einen richterlichen Beschluss vom 28.11.2018 (mir zugegangen am 01.12.2018 mit PZU) wurde dies abgelehnt. Daraufhin habe ich eine Anhörungsrüge gem. § 178a SGG erhoben. Nun ist die Anhörungsrüge kein eigenständiges Verfahren, Eilverfahren und Anhörungsrüge bilden bzgl. Dauer ein einheitliches Gerichtsverfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG (BGH, Urt. v. 21.05.2014 - III ZR 355/13 -).
Zum einen dauert das ER-Verfahren somit schon ein halbes Jahr. Zum anderen habe ich nicht mal ein Aktenzeichen zu der Anhörungsrüge in vier Monaten erhalten. Ich hatte bei Gericht angerufen gehabt und nachgefragt und man teilte mir mit, dass die Rüge zwar Eingegangen ist, aber noch nicht bearbeitet wurde nach drei Monaten und das man sich nun darum kümmer. Ich habe seitdem und es ist ein Monat her nicht gehört vom Gericht.
Jetzt erwäge ich eine Verzögerungsrüge beim Gericht zu erheben, was auch Voraussetzung ist, um später eine Entschädigungsklage wegen unangemessener Verfahrensdauer erheben zu können. Denn zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 198 Abs. 1 GVG kann eine Klage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden (§ 198 Abs 5 S 1 GVG).