VII.2 Umzug eines Hilfeberechtigten über 25 Jahren
§ 22 Abs. 2 SGB II
[...]
Der kommunale Träger ist zur Erklärung der Zusicherung gem. § 22 Abs. 2 SGB II
verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft
im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessen (hierzu siehe II.3) sind161.
Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher
Grund vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsempfänger
leiten lassen würde. Die „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II entspricht
dem Kriterium der „Notwendigkeit“ im Sinne des § 22 Abs. 3 SGB II163.
Als erforderlich ist ein Umzug beispielsweise anzusehen
• wenn dieser durch den kommunalen Träger veranlasst wurde,
• wegen der Annahme einer konkret benannten Arbeitsstelle an einem anderen
Ort unter Berücksichtigung der noch zumutbaren Pendelzeiten bis
2,5 Stunden täglich bei Vollzeit (nicht jedoch schon bei vager Aussicht auf
Verbesserung der Arbeitsmarktposition),
• bei unzureichender Deckung des Unterkunftsbedarfes (beispielsweise
bei unzureichenden sanitären Verhältnissen für die Versorgung eines
Kleinkindes, bei Familienzuwachs),
• bei ungünstiger Wohnflächenaufteilung und bevorstehender Geburt eines
Kindes,
• bei baulichen Mängeln nach erfolgloser Ausschöpfung der Selbsthilfeverpflichtung
(siehe hierzu unter II.3.2.2; beispielsweise bei Feuchtigkeit,
starkem Schimmelbefall),
• aus gesundheitlichen Gründen (beispielsweise Belastung durch die Ofenheizung, Eintritt einer Behinderung),
• bei sonstigen dringenden persönlichen und sozialen Gründen (beispielsweise bei Störung des Vertrauensverhältnisses in einer Wohngemeinschaft (bspw. dauerhafte Auseinandersetzungen über die entstehenden Nebenkosten), zur Herstellung einer ehelichen oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
zur persönlichen Pflege eines nahen Angehörigen,
bei Trennung/Scheidung, bei Bedrohung durch den Partner, Ex-Partner
oder andere Personen, bei durch besondere medizinische Behandlung
gebotener Ortsgebundenheit),
Beispiel: Der Auszug einer 30-jährigen Frau aus dem mietfreien Elternhaus
wegen unterschiedlicher Kulturvorstellungen und dem Bedürfnis nach Selbständigkeit
und Unabhängigkeit ist erforderlich.
• bei Vorliegen eines rechtskräftigen Räumungsurteils,
• wenn der Antragsteller nach der Eheschließung einen gemeinsamen
Hausstand mit seinem Ehepartner begründen will, wie es dem Regelfall
und der gesetzlichen Vorgabe des § 1353 BGB entspricht177.
[...]
Die Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit dem Wohnungswechsel entstehen
(Wohnungsbeschaffungs-/Umzugskosten und Mietkaution), liegt im Ermessen
des jeweiligen Leistungsträgers und setzt die Erteilung einer vorherigen Zusicherung
voraus. Das Zusicherungserteilungsermessen ist jedoch gem. § 22 Abs. 3 S. 2
SGB II eingeschränkt, wenn
• der Umzug durch den Leistungsträger veranlasst ist (beispielsweise wegen
auswärtiger Arbeitsaufnahme) oder
• sonst erforderlich ist (hierzu siehe oben VII.2).
Bei erforderlichen Umzügen können die o.g. Kosten also nicht versagt werden.
Dem Hilfebedürftigen ist im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II in der Regel eine freie
Wohnortwahl zuzubilligen (Ausnahme: außergewöhnlich hohe Unterschiede zwischen
den jeweiligen Angemessenheitsmaßstäben oder Missbrauch), die eine Prüfung
der Erforderlichkeit des Umzugs jedenfalls für die Angemessenheit der Unterkunfts-
und Heizungskosten anders als für die Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten
(§ 22 Abs. 3 SGB II) nicht verlangt.
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VIII.2 Wohnungsbeschaffungskosten
§ 22 Abs. 3 SGB II
Für die Zusicherung in Bezug auf die Wohnungsbeschaffungskosten ist der bisherige
Träger zuständig. Der Begriff Wohnungsbeschaffungskosten [...]