Bei einer 16-jährigen könnte man evtl. noch von Naivität sprechen; bei einer 32-jährigen -mit Kind- schockt mich die seltsame Prioritätensetzung dagegen doch ziemlich.
Mache dich am besten auch noch -richtig- über den Punkt ´Sorgerecht´ schlau ... die Einschätzung teile ich nicht daß das zu deinen gerinsten "Problemen" gehört.
Es geht darum ob ich weiterhin mit dem Geld vom JC rechnen kann.
Radio Eriwan würde sagen: unter gewissen Umständen schon - unter gewissen Umständen aber auch nicht.
Die Zuständigkeitsregeln sind doch eigentlich klar. Und die Erreichbarkeitsregeln sind doch eigentlich auch klar.
Für Stadt A ist das JC A zuständig; für Stadt B ist das JC B zuständig.
Desweiteren muß eine tägliche Rückkehr zum Briefkasten und Leerung desselben möglich sein. Ansonsten tut sich ein Problem in Richtung OAW bzw. Erreichbarkeit auf. Der Umstand daß hier ggf. ein Kleinkind u3 Jahre da ist, und die Kindsmutter deshalb evtl. dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung stehen muß, macht die Sache eher noch schwieriger /komplizierter.
Wenn das JC A leisten soll, muß im Zuständigkeitsbereich A ein Briefkasten vorhanden sein -und- der Wohn- bzw. Aufenthaltsort muß tatsächlich im Zuständigkeitsbereich A liegen. Es ist utopisch zu glauben, daß eine Briefkastenadresse in 400km Entfernung dauerhaft dafür ausreicht (max. 6 Wochen?) (da könnte irgendein Pfosten gedacht haben ... daß er einfach mal temporär eine "Urlaubsadresse" ins System reinhackt) (... um sich Arbeit zu ersparen - das Risiko für nachträgliche Leistungseinstellungen ect. liegt weiterhin beim Kunden ... und der SB hat die Frage umgangen, ob wegen dem ´auf Platte´ evtl. sogar zwingend das JA eingeschaltet werden müsste wegen nicht unwahrscheinlicher Kindeswohlgefährdung).
Die Rechtsprechung bis hoch zum BSG hat eben zudem schon vor x Jahren begonnen, solch Wohnortchaos aufzulösen durch die Kreation des ´tatsächlichen Wohnortes´. Der befindet sich keineswegs zwingend dort wo der Briefkasten ist, oder eine /die Wohnung ist, oder /und die Meldeadresse ist. Sondern er befindet sich dort, "wo das Herz ist".
Durch den Einzug beim Freund in Stadt B hat sich der tatsächliche Wohnort von Stadt A in die 400km entfernte Stadt B verlagert, denn der Wille war offensichtlich, in Stadt B etwas neues aufzubauen (nur "ungefähr" passend aber vgl. trotzdem Rn 18 in BSG, Urteil v. 30.01.2013 - B 4 AS 54/12 R). Man könnte im weiteren Verlauf theoretisch darüber streiten, ob sich mit der (erneuten) Wohnungsnahme in Stadt A der tatsächliche Wohnort (erneut) in die Stadt A zurückverlagert haben könnte - praktisch sehe ich dazu aber auch keine Anhaltspunkte. Denn der Wille zur Rückverlagerung des Wohnortes kann gar nicht so arg ausgeprägt sein -dumm gesagt: so schlimm kann es gar nicht sein- wenn der Rückzug nach Stadt A bislang nur daran scheitert, daß die neue Wohnung noch nicht fertig eingerichtet ist (und im Hinterkopf pfeift ein Vögelchen das Stichwort ´Erstausstattung ?´).
Selbstverständlich muß das JC A wieder leisten, sobald der tatsächliche Wohnort wieder in Stadt A liegt. Allerdings würde ich hier leider ebenso schwer mit einem "Besuch" des Aussendienstes des JC rechnen ... .
Und, es hat den Anschein, daß die JC´s evtl. doch tatsächlich über eine interne Kontrolle verfügen könnten. Die scheint dann zwar nur in Richtung ´gegen den Kunden´ zu funktionieren, aber auf solche Kleinigkeiten kommt es doch nicht an^^. Dazu haben die JC-Heinis wohl mind. alle 2 Jahre irgendeinen Rechnungshof im Haus, der anscheinend jedesmal für Wirbel und ´erst recht am Rad drehen´ seitens der JC-Obrigkeit führt. Will heißen, früher oder später wird jemand die Vermutung haben, daß das JC A Leistungen erbracht haben könnte - ohne dies zu dürfen. Maaann, auf Vorsatz hin kann der ganze AlgII-Mist mindestens 4 Jahre lang rückwirkend wieder gekippt werden.
Bei sowas ist dann m.W.n. seit irgendeiner vorletzten "Rechtsvereinfachung" o.ä. eine Aufrechnung der überzahlten Summen in einer Höhe von 30% auf den monatlichen AlgII-Anspruch möglich. Also eine faktische Kürzung; auf nahezu ewig - weil m.W.n. immer noch nicht geklärt ist ob sowas nur 2 Jahre lang, oder 3 Jahre oder gar bis zum bitteren Ende aufgerechnet werden darf.