... Die Angemessenheit einer Wohnung sei nach mehreren Faktoren zu beurteilen. Neben der reinen Wohnfläche sei auch der Zuschnitt der Wohnung, gemessen an den individuellen Wohnbedürfnissen der Leistungsberechtigten, von Bedeutung. Lebten Kinder in der Wohnung oder stehe dies unmittelbar bevor, sei deren Bedürfnissen besondere Beachtung zu schenken. ...
Der Wertungsgedanke des früheren § 12 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes, der in § 16 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Familiengerechte Leistungen) Eingang gefunden habe, sei im
SGB II im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zu berücksichtigen. Die Auffassung des Antragsgegners, ein Neugeborenes habe zunächst einen "Null-Wohnbedarf", verletze den Grundsatz der familiengerechten Hilfe. Da die Antragsteller nicht über eine 2-Zimmer-Wohnung, sondern nur über einen angemessenen Wohnraum verfügten, [dem ein recht kleines, fensterloses Behelfszimmer angegliedert sei,] sei vorliegend der Mindest-Unterkunftsbedarf für ein Paar mit Kind nicht gewährleistet, so dass der Umzug notwendig im Sinne von § 22 Abs. 2
SGB II sei.
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Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Wohnung nicht zumutbar und dies, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Säugling sofort als dritte Person volle Berücksichtigung finden muss oder nicht. Denn auch seitens des Antragsgegners wird nicht in Abrede gestellt, dass für einen Säugling und den betreuenden Elternteil eine Rückzugsmöglichkeit bestehen muss. Dies aber ist im konkreten Fall nicht gewährleistet. Ein fensterloser Raum kann bereits für Erwachsene kaum als adäquates Schlafzimmer angesehen werden. Ganz sicher aber ist er ungeeignet, als Ruhestätte eines Säuglings während der Anwesenheit beider - hier wegen Mutterschutzes bzw. offenbar ab dem 16. Dezember 2006 wegen Arbeitslosigkeit - jeweils zuhause verweilender Elternteile zu dienen.
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Schließlich ist es den Antragstellern hier auch unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Beteiligten nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Geburt des Kindes ist innerhalb der nächsten Tage zu erwarten. Um eine angemessene Lebenssituation des Kindes zu gewährleisten, ist das öffentliche Interesse, eine Vorwegnahme der Hauptsache zu verhindern, bei für die Antragsteller günstiger Prognose für den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens als nachrangig anzusehen. Im Gegenteil muss das Interesse der Allgemeinheit, keine Rechtsverhältnisse festzustellen, aufgrund derer - sich möglicherweise nachträglich als unberechtigt herausstellende - Forderungen aus steuerlichen Mitteln zu befriedigen sind, zurücktreten.
Der Senat geht davon aus, dass der Antragsgegner den Antragstellern bei Vorlage eines konkretes Wohnungsangebotes, das nach den Maßstäben der vom Antragsgegner regelmäßig angewendeten
AV -Wohnen angemessen ist, umgehend eine Zusicherung nach §
22 Abs. 2 Satz 2
SGB II erteilen wird.