Nun ja, der Paragraph 7 Abs. 1, Satz 4 IST die konkrete Begründung.
Mehr braucht es nicht, denn da steht ja ganz klar drin man muss seinen Aufenthaltsort
in der Bundesrepublik Deutschland haben, das heißt ja nicht, dass man an einem bestimmten Wohnort seinen Wohnsitz haben muss.
Aus unserem Beschluss geht das nicht hervor, weil der Richter das natürlich als selbstverständlich angesehen hat und das auch bei uns richtig gelaufen ist, dass der neue Wohnort gesagt hat die Regelleistung müsst ihr nicht zurückzahlen. Der Fehler lag daran, dass man uns am neuen Wohnort auch gesagt hat die KdU müsst ihr nicht zurückzahlen.
Und das stimmt halt nicht, denn die Kosten der Unterkunft sind natürlich wie der Name sagt an die Kosten der Unterkunft gebunden, in der man wohnt. Den Regelsatz kann man überall bekommen... wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland
In deinem Falle mit mehrfachem Wohnungswechsel und Obdachlosigkeit ist in dem anderen Link noch zusätzliche Information.
Im übrigen ist die Behörde verpflichtet ihre eigenen Dinge selbst zu überprüfen und man muss sich nicht in tiefergehenden Begründungen ergießen . Der Hinweis muß genügen, die Prüfung muss bei denen stattfinden, denn der Fehler wurde auch von denen verursacht.
Hierzu Google mal das PDF Fachliche Hinweise zu §7 SGB ii
1.1 Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
(1) Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes nimmt Bezug auf den
in § 30 SGB I definierten Begriff.
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand nach der Legaldefinition
des § 30 Absatz 3 Satz 2 SGB I dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass am angemeldeten Wohnsitz auch der gewöhnliche Aufenthalt begründet wird. Die Frage des gewöhnlichen Aufent-
haltes stellt sich demgemäß in der Regel nur für Personen, die nicht
schon über die Bestimmung des Wohnsitzes erfasst sind, also typi-
scherweise Wohnungslose, Grenzgängerinnen und Grenzgänger
und Auslandsdeutsche.
(2) Liegen Umstände in den persönlichen Verhältnissen vor, die erkennen lassen, dass der Wohnort nicht den Lebensmittelpunkt darstellt, wird dort kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet. In erster Linie ist für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Wille
der leistungsberechtigten Person maßgebend, einen bestimmten
Ort zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu machen. Nach der
Rechtsprechung ist dabei nicht der rechtsgeschäftliche Wille, sondern der tatsächlich zum Ausdruck kommende Wille entscheidend.
(3) Bezüglich der Umstände, die ein nicht nur vorübergehendes Verweilen erkennen lassen, ist kein dauerhafter oder längerer Aufenthalt erforderlich - wobei ein bisheriger längerer Aufenthalt ein Indiz
für einen gewöhnlichen Aufenthalt ist - sondern es genügt, dass die
oder der Betreffende sich an einem Ort oder Gebiet "bis auf weite-
res" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den
Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat.
Sorry, hier am Smartphone ist das etwas kompliziert und ich muss immer wieder mal was nachschieben:
Ich bin zum 01.05.2019 von Stadt BX nach Stadt BO gezogen. Ich habe mich fristgerecht beim Jobcenter BX zum 30.04.2019 abgemeldet. Das Jobcenter BX hat mir aber noch die Leistungen für Mai ausgezahlt und fordert diese jetzt zurück, da ich mich ja abgemeldet hatte. So weit so richtig.
Den Antrag an das Jobcenter BO habe ich vor dem 01.05. zweifelsfrei fristgerecht gestellt, hierfür liegt ein Fax Sendenachweis vor.
Jetzt kommt der Haken: Im Jobcenter BO wurde mir persönlich erklärt, dass der Anspruch für Mai in BO nicht besteht und dass ich die Leistungen für Mai aus BX behalten darf
Das ist hier bei dir jetzt natürlich wirklich dumm gelaufen, und jetzt könnte vielleicht das Jobcenter Nummer eins weiterhin darauf bestehen, dass du dich ja abgemeldet hättest.
Wenn die Neuanmeldung in Jobcenter 2 so wie du schreibst zweifelsfrei nachzuweisen ist, würde ich mal meinen bist du aus der Nummer so oder so heraus, dann liegt der Fehler bei JC 2 von Hause aus, da das Fax wohl nicht angekommen ist.
Ich habe eine Antragsbegründung unterschrieben, in der steht, dass ich die Leistungen erst ab 01.06.2019 beantrage und die Leistungen aus BX behalten darf. Ich habe die Unterschrift geleistet, weil ich behördlich beraten wurde, und davon ausgehen kann, dass diese Beratung richtig ist.
Wenn du das schriftlich hast, dann bist du doch auf der sicheren Seite.
Ich habe das Jobcenter Nummer 1 meiner Tochter, das die KdU zurückhaben wollten, mehrfach darauf hingewiesen, dass wir in Jobcenter 2 diese Auskunft bekommen haben und die das untereinander verrechnen sollten, wir wären gerne dazu bereit, notwendige Formalitäten hierfür mitzutragen.
Obwohl sie das nicht untereinander machen müssen, hat Jobcenter 1 mit dem Jobcenter 2 kontaktet.
Jobcenter 2 hat sich aber geweigert. So kam die Forderung wieder an meine Tochter...
Und wir haben weiterhin gesagt nö, sie hat keine Leistung zu viel erhalten die KdU von Jobcenter 1 wurde in dem Monat in Wohnort 2 für die neue Wohnung ausgegeben, somit sind wir nicht die richtige Adresse, das muss mit Jobcenter 2 geklärt werden.
Das hat jetzt genau
drei Jahre gedauert bis endlich die Verhandlung war und der überlastete und ungeduldige Richter hat dann unserem Anwalt aufgegeben, für den Monat in dem Jobcenter 2 uns ähnlich wie bei dir die Leistung ja nicht gewährt hat, ich diese aber NACHWEISLICH beantragt hatte, eine Erinnerung an das Jobcenter 2 zu schreiben, dass die Leistung für den ANTRAGSMONAT noch nicht beschieden worden ist. 😉
Und das ging jetzt nun endlich rucki-zucki, Jobcenter Nummer zwei hat jetzt nachträglich für den "FEHLENDEN" Monat die Bewilligung gemacht, die KdU für Wohnung 2 überwiesen, und wir können das jetzt Jobcenter 1 zurücküberweisen.
Richter und Anwalt sind in der Verhandlung auf diesen Dreh gekommen, da ich immer standhaft behauptet habe, ich habe für den richtigen Monat den richtigen Antrag gestellt und das Jobcenter Nummer 2 hat uns hier eine falsche Auskunft gegeben und da fiel den beiden ein, dass dann genau für diesen
Antragsmonat ja gar kein Bescheid erfolgt ist weil die einfach vom nächsten ersten ausgegangen sind.
Insofern steht in unserem Beschluss einfach nur drin, dass der Anwalt jetzt für den noch nicht beschieden vergangenen ANTRAGSMONAT vor 3 Jahren einen rechtsmittelfähigen Bescheid anfordert. Das hat er getan. Das Jobcenter hat das richtigerweise beschieden und nachgezahlt.
Das könnte bei dir evtl. irgendwann ähnlich ausgehen wenn du den Nachweis hast dass du deinen Antrag im April gestellt hast. Aber das solltest du nicht unbedingt zu deinem Problem machen (lassen) 😉
Ich möchte nur nicht wissen was dieser Firlefanz jetzt wieder den Steuerzahler gekostet hat... Nur weil sich zwei Jobcenter nicht ganz einfach mal verständigen wollen.
Ich persönlich wäre in Deinem Fall jetzt da erst einmal vollkommen cool, solange du die Nachweise hast wie Sendebericht und auch die Antragsbegründung schriftlich würde ich mich davon Jobcenter Nummer eins gar nicht großartig schocken lassen, denen das einfach so schreiben... Nur dann, wenn nochwas kommt, und wenn die noch was zu maulen haben werden sie das in begründete Sätzchen kleiden müssen, dagegen kann man dann einen Widerspruch einreichen... du deinerseits mit der Begründung dass du alles rechtzeitig gemacht hast und hier eine Auskunft des neuen Jobcenters Nummer zwei für den Kuddelmuddel verantwortlich wäre und du hier gar nichts machst , die sollen das untereinander klären... und dann ein paar Jahre warten bis das vor Gericht kommt 🤭