Umzug durch Auszug der Tochter, Rentnerin mit Schwerbehinderung

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Mel87

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Hallo,

z.Zt. wohne ich, Rentnerin mit Schwerbehinderung und Merkzeichen G, volle Erwerbsminderungs-Rente und SGB II, in einer Wohnung mit meiner Tochter. Meine Tochter will nun sehr spontan - bereits in zwei Wochen - zu Ihrem Freund ziehen. Meine Tochter erhält keine Leistungen vom Amt, steht nicht mit im Mietvertrag. Dieser läuft auf mich alleine, aber wir haben uns die Miete bis jetzt immer geteilt…

Da die Wohnung für mich alleine zu teuer ist, ich aber noch keine neue Wohnung (München) habe – ich wusste bis jetzt nichts von Ihrem Auszug - wollte ich hier einmal nachfragen, ob die Mehrkosten vorübergehend vom Amt übernommen werden? Was muss ich hier beachten?

Wie ist es dann mit dem Umzug? Ich würde gerne zurück in meine alte Heimat (Hamburg) ziehen, da ich dort noch familiäre Unterstützung hätte – hier in München ist niemand mehr. Kann ich hier mit Unterstützung vom Amt rechnen oder nicht?

Vielleicht kennt sich ja jemand mit so einer Situation aus – ich würde mich sehr über Hilfe freuen, da ich gerade ein wenig überfordert in...
 
Hallo @Mel87:welcome:

wollte ich hier einmal nachfragen, ob die Mehrkosten vorübergehend vom Amt übernommen werden? Was muss ich hier beachten?

Nun das Amt wird dir eine Kostensenkungsaufforderung schicken, in der Regel werden die Kosten dann weiterhin voll übernommen, bis zu 6 Monate, diese Frist verlängert sich wenn du nachweisen kannst, in diesem Zeitraum keine angemessene Wohnung gefunden zu haben, daher lies bitte in den nachfolgenden Links.

Hier bleibt auch die Frage, wie hoch ist die Miete für dich wenn deine Tochter ausgezogen ist?

Bitte schau auch mal in die örtliche Richtlinie deiner Stadt:

https://harald-thome.de/oertliche-richtlinien/

Zur Information auch noch dieser Link aus dem Forum, hier kannst du einige wichtige Hinweise finden/lesen:

https://www.elo-forum.org/aufforder...288-gegenwehr-kostensenkungsaufforderung.html

und

https://www.elo-forum.org/aufforder...737-kostensenkungsaufforderung-gegenwehr.html

Wie ist es dann mit dem Umzug?

Wichtig hierfür ist, das du dem Amt ein Mietangebot vorlegst, dazu lies bitte mal diesen § 22 SGB II

(4) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

Nicht zu vergessen sind auch die Wohnungsbeschaffungskosten:

(6) 1Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. 3Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

Ich weiß viel zum lesen aber so bist du gut informiert und natürlich wenn du noch Fragen hast schreibe bitte.
 
Wie ist es dann mit dem Umzug? Ich würde gerne zurück in meine alte Heimat (Hamburg) ziehen, da ich dort noch familiäre Unterstützung hätte – hier in München ist niemand mehr. Kann ich hier mit Unterstützung vom Amt rechnen oder nicht?

Das JC weiß aber, dass ihr dort zu zweit wohnt? Es zahlt die Hälfte der KDU?
Du müsstest dir auf jeden ein angemessenes Mietangebot in HH suchen. Die Kündigungsfristen der jetzigen Wohnung beachten! Evtl. können deine Familie dort in HH bei der Wohnungssuche helfen?
Das JC München sollte dir auch ein Merkblatt für Umzug aushändigen, denn es gibt viel zu beachten, wenn man in eine andere Stadt (2 JC) zieht. Bitte mal dort fragen, jede Kommune hat da eigene Kreationen.
Dass dein Umzug *erforderlich* ist, wird niemand abstreiten.
Dass du auch von M nach HH ziehen kannst, wird dir niemand verwehren.
 
z.Zt. wohne ich, Rentnerin mit Schwerbehinderung und Merkzeichen G, volle Erwerbsminderungs-Rente und SGB II, in einer Wohnung mit meiner Tochter.
Ist das fett markierte oben ein Schreibfehler?
Müßte es nicht heißen, volle Erwerbsminderungs-Rente + Grundsicherung nach SGB XII?

Ist dem Amt bekannt, dass Du Deine Wohnung + Miete mit Deiner Tochter teilst?
Wird sie für Deinen Unterhalt mit heran gezogen?

Das kann gehörig Ärger geben, wenn das Amt nachträglich erfährt, dass Deine Tochter mit in der Wohnung wohnt/wohnte.
 
Nun das Amt wird dir eine Kostensenkungsaufforderung schicken,
Dazu hat das Amt keine Veranlassung. Da bisher nur die KDU der Mutter gezahlt werden, kann diese ihre KDU gar nicht senken. Wenn die Tochter ausgezogen ist, verlangt der Vermieter nach wie vor die volle Miete. Da hilft das Amt nicht.

Bitte schau auch mal in die örtliche Richtlinie deiner Stadt:
Das hilft für München gar nicht, aber die KDU von Hamburg sind wichtig.
 
Wenn ein Nichtleistungsbezieher auszieht? Wo ist das geregelt?

Paragraphen weiß ich nicht. Aber in der Praxis läuft das so ab:

Der Leistungsbezieher muss den Auszug der Tochter melden.
Dann wird bei der KdU Berechnung nur noch von einem Bewohner ausgegangen.

Dadurch kann die Wohnung zu groß und zu teuer werden.
Dann folgt die Kostensenkungsaufforderung.

Es kann aber auch sein, dass die Wohnung nicht zu teuer wird. Das wird aber in diesem Fall nicht sein, wie geschrieben wurde.
 
@RonnyX

Da die Wohnung für mich alleine zu teuer ist,

und

wollte ich hier einmal nachfragen, ob die Mehrkosten vorübergehend vom Amt übernommen werden? Was muss ich hier beachten?

Diese Frage vom TE kommt sicherlich nicht umsonst!

Das hilft für München gar nicht, aber die KDU von Hamburg sind wichtig.

Und was glaubst du warum ich auf die örtliche Richtlinie hingewiesen habe, weil dort nur München zu finden ist und darüber hinaus ist es auch ggf. für den TE wichtig wie eventuell der aktuelle Stand für die Kosten der Unterkunft ist!?

Da hilft das Amt nicht.

Und wie du zu dieser Aussage kommst:glaskugel:
 
Wenn ein Nichtleistungsbezieher auszieht? Wo ist das geregelt?

In § 35 Abs. 2 SGB XII:

(2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Zur ersten von mir in fetter Schrift hervorgehobener Textstelle: Das sollte auch in diesem Fall hier (Auszug der Tochter aus gemeinsamen Haushalt) angewendet werden können.
 
Dieses Vorgehen ist mir neu. Ich hoffe aber, dass das Sozialamt (SGB XII) es genau so macht und berücksichtigt.

Viel Glück für den TE.
 
Hallo und vielen Dank für die ganzen Antworten. Muss mich da jetzt erstmal genau einlesen @Seepferdchen. :)

Aber vorweg sei gesagt, dass das Amt natürlich weiß, das meine Tochter und ich bis jetzt zusammengewohnt haben. Für meinen Unterhalt wird meine Tochter nicht mit hinzugezogen - es war/ist z.Zt. quasi ein WG -Ähnliches Verhältnis.

Mir ist es halt wichtig, dass die KdU vorerst gedeckt sind - da ich mir die Wohnung alleine nicht leisten könnte. Das ich mir schnell etwas Neues suchen muss ist mir natürlich bewusst - aber innerhalb eines Monats wird das eher schwierig - daher die Frage... @ela1953 ich hoffe das du damit recht hast :)

Ich würde halt gerne nach HH ziehen und mache mir hier Gedanken, dass das Amt nein sagt. Es sind ja eher emotionale Gründe, da meine Familie dort wohnt und mir - auch wegen meiner Behinderung - dort besser unter die Arme greifen kann, als wenn ich in München alleine bleibe.
Bin mir halt nicht sicher, wie das Amt reagiert und wollte mich vorab informieren ob Umzugskosten übernommen werden.
 
Erwerbsminderungsrente = SGB II
Wie bitte? Die TE hat hier vor ca. 1 Jahr über einen Job und das JC geschrieben. Inzwischen schreibt sie von Rentnerin +EM+GdB+ SGB II. Sie wird uns sicher noch aufklären, bei welchem Amt sie nun Kunde ist. Die Verfahrensweise bei KDU dürfte aber in beiden Rechtskreisen ziemlich gleich sein.

Trotzdem kann ich mir schlecht vorstellen, dass der zuständige Träger nun monatlich 100% mehr KDU trägt und uU auch länger als 6 Monate diese KDU zahlt (falls nachweisbar in HH oder anderswo nichts angemessenes zu mieten wäre).
Sehr eigenartige Konstellation. Wo die Träger doch sparen, wo sie nur können.:wink:

Vgl:
Echte WG aus 3 Personen, 1 Person im LB, 1 Person zieht einfach aus, zahlt nichts mehr.
Was macht das Amt hier, wenn ein neuer Mitbewohner nicht gefunden wird?
Erhöht es etwa den kopfteiligen KDU-Anteil (oder gar den erstrittenen 1-Personen-Voll-Anteil) für den Leistungsbezieher und zahlt die höheren KDU ?
:popcorn:
 
Ach Ronny, was soll denn die TE bitte tun? Der Tochter den Auszug verbieten?

Der Träger wird zahlen müssen, auch wenn Du Dir das nicht vorstellen kannst.
 
Versuche das doch mal zu belegen. Wünsche viel Spaß dabei.

Denk mal über Erwerbsminderungsrente und Erwerbsunfähigkeit nach.

Kleine Hilfe : Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.[2] Es liegt also noch ein Restleistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden täglich vor, das eine entsprechende Teilzeitbeschäftigung erlaubt.:wink:
 
@Fabiola, Zerberus X könnte dann Recht haben, wenn Mel87 teilweise erwerbsgemindert ist (3 bis unter 6 h erwerbsfähig), aber aufgrund des für sie verschlossenen Arbeitsmarkts eine so genannte Arbeitsmarktrente bekommt. Dann bekommt sie die volle Erwerbsminderungsrente, und das JC wäre für sie zuständig.
 
aber keine Erwerbsunfähigkeit :wink:

Wikipedia sagt zum Begriff "Erwerbsunfähigkeit" und "Erwerbsminderung":

Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) wurden die Renten wegen Erwerbsminderung zum 1. Januar 2001 neu geregelt.

...

Bis zum 31. Dezember 2000 wurde in der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit unterschieden:

https://de.wikipedia.org/wiki/Verminderte_Erwerbsfähigkeit

Es ist also zwischen den Begriffen "Erwerbsunfähigkeit", "Erwerbsminderung" und "Berufsunfähigkeit" zu unterscheiden.
 
Bescheid zur Senkung der KdU erhalten - unzumutbar!

Liebes Forum,

ich habe eine Frage. Und zwar soll ich - da meine Tochter ausgezogen ist und die Wohnung für mich alleine laut KdU -Bedarf zu teuer ist - meine Unterkunftskosten innerhalb der nächsten sechs Monate durch Umzug o.ä. verringern.

Nun soll ich, sofern berechtigte Gründe vorliegen die es mir nicht möglich machen meine Kosten in dieser Zeit zu senken, dies dem Amt bis zum 31.08.2018 mitteilen. Wie muss ich hier vorgehen?

Folgende Punkte liegen bei mir vor, die meine Suche nach einer neuen Wohnung erschweren:

- Ballungsgebiet München
- Alter Ü 60 – ich bin 62 Jahre alt und wohne bereits seit 14 Jahren in meiner jetzigen Wohnung
- Ich erhalte seit 6 Jahren Erwerbsunfähigkeitsrente und bin schwerbehindert (Schwerbehindertenausweis mit 50 % und Eintrag G liegt vor)
- Im Umkreis meiner jetzigen Wohnung wohnen noch Familienangehörige, die mich teilweise bei Einkäufen, Putzen unterstützen – weswegen ich ungern ans andere Ende der Stadt ziehen möchte

Nun weiß ich nicht, ob ich alle diese Punkte anführen soll oder wie man hier am besten vorgeht? Muss ich dies direkt als Widerspruch verfassen?

Ich hoffe auf Hilfe und freue mich auf Eure Anmerkungen.

LG
 
Re: Bescheid zur Senkung der KdU erhalten - unzumutbar!

Hi Mel87,

das Mietkostensenkungsaufforderungssschreiben, das Du erhalten hast, hat einen reinen informativen Charakter und ist kein Verwaltungsakt. Da es kein Verwaltungsakt ist, würde Dein Widerspruch gegen dieses Schreiben als unzulässig von der zuständigen Behörde verworfen werden.

Deswegen solltest Du Deine Stellungnahme zum Mietkostensenkungsaufforderungssschreiben nicht mit dem Wort "Widerspruch " bezeichnen, sondern z. B. mit dem Wort "Stellungnahme zu Ihrem Schreiben vom <Datum> im Betreff Deines Schreibens.

Mel87 meinte:
Folgende Punkte liegen bei mir vor, die meine Suche nach einer neuen Wohnung erschweren:

- Ballungsgebiet München
- Alter Ü 60 – ich bin 62 Jahre alt und wohne bereits seit 14 Jahren in meiner jetzigen Wohnung
- Ich erhalte seit 6 Jahren Erwerbsunfähigkeitsrente und bin schwerbehindert (Schwerbehindertenausweis mit 50 % und Eintrag G liegt vor)
- Im Umkreis meiner jetzigen Wohnung wohnen noch Familienangehörige, die mich teilweise bei Einkäufen, Putzen unterstützen – weswegen ich ungern ans andere Ende der Stadt ziehen möchte.

Ich habe Dir gewisse Arbeitshinweise des Jobcenters München für den § 22 SGB II herausgesucht - unter der Annahme, dass Du in der Stadt München wohnst, treffen diese auf Dich zu. Wohnst Du außerhalb der Münchner Stadtgrenze, treffen diese Arbeitshinweise nicht auf Dich zu.

Schaue Dir in diesen Arbeitshinweise das Kapitel "5.2. Prüfung der individuellen Angemessenheit", dort vor allem Seite 12 an:

https://www.muenchen.de/rathaus/dam/jcr:b45f5db3-0a3a-4eb6-9851-11a73ae8e365/SGB_II_22_1_1.pdf

Argumentiere anhand der dort auf Seite 12 gemachten Gründe, "die eine abweichende Kostenhöhe rechtfertigen" dahingehend, dass für Dich ein Umzug unzumutbar ist und dass deswegen die tatsächlichen Mietkosten Deiner Wohnung vom Jobcenter weiterhin zu übernehmen sind.

Nachtrag:

Ich habe gerade RobbiRobs Beitrag zur Kenntnis genommen. @Mel87, bekommst Du nun ALG II ("Hartz IV "?) nach dem SGB II oder Sozialhilfe nach dem SGB XII?

Für Bezieher von Sozialhilfe nach dem SGB XII gibt es vom Sozialamt München eine andere Arbeitsanweisung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. Das ist diese hier:

https://www.google.de/url?sa=t&rct=...I_35_1_1.pdf&usg=AOvVaw25sKbUXk3y-GEXQr2oCKlm
 
AW: Bescheid zur Senkung der KdU erhalten - unzumutbar!

@RobbiRob, manchmal ändern sich die Dinge eben und der Fall bei mir ist auch nicht ganz einfach darstellbar...und du weißt ja, dass ältere Beiträge eher nicht mehr gelesen/beantwortet werden, deshalb das neue Thema - sorry wenn dich das stört, war nicht meine Absicht!

@schlaraffenland vielen lieben Dank für deine Antwort - das hilft mir sehr. Ich werde mir die Links durchlesen! Es handelt sich bei mir um SGB II - so steht es auch im Bescheid.
 
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