Umsetzung der neu gestalteten Arbeitsgelegenheit AGH E

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Martin Behrsing

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Liebe KollegenInnen,

der Umbau des Arbeitsmarktes mittels öffentlich geförderter
Beschäftigung überrollt uns wieder mal. Am 01.01.2009 trat, von
den Medien nicht beachtet, fast mucksmäuschenstill § 16d SGB II
in Kraft, der in seinen Auswirkungen einen großer Hammer bedeutet.
§ 16d gehört zu einem Planungspaket, dem die Einführung der
JobPerspektive am 01.10.2007, dem Kommunal-Kombi am 01.01.2008
und ab 01.04.2008 die Nutzung der Arbeitskraft von Erwerbslosen
in privaten Wirtschaftsunternehmen vorausgingen.

Mit der Umsetzung der neu gestalteten Arbeitsgelegenheit AGH E
kann nach der BT Wahl gerechnet werden. Denn nicht nur die Union
will nach der Bundestagwahl Zwangsarbeitsdienst gesetzlich
einführen (s. Artikel v. 20.07.09) und Lindners Vorstoß, der
FDP-Politiker will ALG II Regelsatz um bis
zu 100 Euro kürzen, stehen dafür. Auch die SPD unter Münteferings
Arbeitsgruppe hatte diese Zielrichtung vorgegeben. Aus der eher
unauffällig erscheinenden Gesetzesänderung gemäß § 16d SGB II
ergeben sich die Grundlagen zur Umsetzung der in den folgenden
Artikeln veröffentlichten Ankündigungen.

Freitag.de vom 14.09.2009: "Daumenschrauben"
Zitate: Im Klartext: Künftig sollen Arbeitslose als Abschreckung
für eine Entlohnung auf Sozialhilfeniveau mindestens 30 Stunden
pro Woche arbeiten.
(..) In Bayern, Thüringen und Sachsen-Anhalt werden längst
Modelle erprobt, die in diese Richtung gehen. Mal heißen sie
Job-Perspektive Plus, mal Bürgerarbeit. Am längsten läuft ein
derartiges Projekt in dem Städtchen Bad Schmiedeberg bei
Wittenberg. Dort kann man zwar noch zu 100
Prozent von Workfare, die Umsetzung weise aber eine hohe
Affinität dazu auf, wie es im Abschlussbericht zum Projekt 53/07
heißt. (..) Dabei werden Erwerbslose in Gruppen mit
unterschiedlichen Chancen am Arbeitsmarkt sortiert, am Ende des
Ausleseprozesses finden sich jene wieder, die auf absehbare Zeit
keine Chance haben, eine Tätigkeit am ersten Arbeitsmarkt
aufzunehmen. (..) Der durchschnittliche Bruttolohn
für diese Tätigkeiten (30-Stunden-Woche) liegt bei rund 810 Euro,
abzüglich Sozialversicherung und Steuern. In die Arbeitslose
Anmerkung: § 16d SGB II/AGH E ist dem Beitrag noch nicht
berücksichtigt.)
Projekt Daumenschraube — Der Freitag

Artikel vom 20.07.2009: die Union will nach der
Bundestagswahl Zwangsarbeitsdienst gesetzlich einführen.
https://www.berlinerumschau.com/index.php?set_language=de&cccpage=20072009ArtikelPolitikDuremont1

Meldung vom 03.07.2009: „FDP-Politiker will ALG II
Regelsatz um bis zu 100 Euro kürzen

FDP-Politiker will ALG II Regelsatz um bis zu 100 Euro kürzen


Zur weiteren Info habe ich Euch folgende Dokumente beigefügt.
Eckpunkte zur Entgeltvariante, enthält die mir vorerst
aufgefallenen Einschnitte.
Um mit den fachlichen Hinweisen der BA schneller arbeiten zu
können, sind in der Datei "AGH E § 16d die jeweilig
angesprochenen Gesetzestexte grün hinterlegt.

Für die aktuelle Situation bietet das vom ver.di Bereich
Wirtschaftspolitik bereits 2007 veröffentlichte Papier zur
Niedriglohn-Subvention sehr wichtige Informationen.
https://wipo.verdi.de/wirtschaftspoli...drigl_Subv.pdf

Gleichfalls weist Bernhard Jirku am 13.05.08 auf die Gefahren
(des nun durch § 16d SGB II/AGH E realisierbaren)
Workfare-Konzepts hin. Demgegenüber erscheint seine Forderung
nach öffentlich geförderter Beschäftigung in der letzten ver.di
Publik im Widerspruch zu stehen.
ver.di: Kurznachrichten

Dazu 3 Redebeiträge zur öffentlich geförderten Beschäftigung bzw.
dem ehrlichen Arbeitsmarkt vom ver.di Bundeskongress 2007. Denn
für weitere gewerkschaftliche Arbeit erachte ich die Ergänzung in
Antrag B 001 um den Arbeitnehmerstatus bei der ÖgB für wichtig.

Letzte Woche wurde mir aus dem Amt bekannt, dass sich
Zeitarbeitsfirmen derzeit in der Vermittlung zurückhalten würden
weil man die Bundestagswahl abwarten wolle. Möglicherweise schon
im Blick auf die AGH E, wo Leih- bzw.
Zeitarbeit möglich wird.
Einer Gewerkschaftskollegin aus einem anderen Bezirk in Hessen
erklärte die Amtsmitarbeiterin i. V. ihres Widerspruchverfahrens,
dass es nach der BT Wahl keine Prozesskostenhilfe mehr geben würde.

Es ist schon heftiger Zynismus, in welche Situation wir jetzt bei
den gewerkschaftlichen Forderungen einer Abschaffung der 1€-Jobs
geraten. So manch Betroffener könnte uns nun bei dieser einfachen
Forderung an den Hals springen. Denn bei der neuen AGH E wird
anscheinend selbst der kleine Zuverdienst der MAE entfallen.

Ich hoffe, Ihr bleibt am Ball und lasst Euch nicht unterkriegen.

Mit den besten Grüßen aus Wiesbaden
Anna Fleischer

12. August 2009​


Arbeitsgelegenheiten (AGH ) nach § 16d SGB II

Mit Wirkung der neuen Gesetzgebung zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente am 01.01.2009 wurden die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (1-€-Jobs) und die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante unter Streichung der ABM-Förderung in § 16 d SGB II zusammengelegt. Hinsichtlich der Fördervoraussetzungen erfolgen keine inhaltlichen Änderungen.


Folgend eine Zusammenstellung wichtiger Änderungen bei Arbeitsgelegenheiten
in der Entgeltvariante (AGH E).



  • Wegfall der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung
  • wöchentliche Arbeitszeit in Voll- oder Teilzeit
  • Einsatz auch in privaten Wirtschaftsunternehmen
  • Leiharbeit möglich
  • Eine gewerbsmäßige oder gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitnehmern ist zulässig, wenn der Maßnahmeträger/ Arbeitgeber über eine Erlaubnis verfügt und die Zu*
  • stimmung der ARGE / AAgAw vorliegt.
  • Die Arbeiten müssen nicht zwingend im öffentlichen Interesse liegen und / oder
  • zusätzlich sein (Mischformen sind möglich)
  • Zuweisungen weiterhin über Eingliederungsvereinbarungen
  • Teilnehmer/ Arbeitnehmer können sanktioniert werden
  • Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten (Entgelt- und Mehraufwandvariante) zählen nicht als
  • Integration und bleiben als nichtarbeitslose Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven
  • Arbeitsmarktpolitik weiterhin Kunden im Kundenkontakt.
  • Arbeitsentgelt der AGH E Teilnehmer
  • Es handelt sich um
    • sozialversicherungspflichtige öffentlich geförderte Beschäftigungen
    • Hilfebedürftige erhalten das übliche Arbeitsentgelt an Stelle des Alg II
Hinweis aus einem Beitrag der bag arbeit[1] „Erfahrungen und mögliche Umsetzungsformen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante“ aus 2006/2007:

«Das AG -Brutto bemisst sich für eine Vollzeitstelle zwischen 500 und 1600 Euro. Teilweise errechnet sich die förderfähige Vergütung an der Größe der Bedarfgemeinschaft des Hilfebedürftigen, sodass kein ergänzender Leistungsanspruch besteht.»



  • Förderumfang und Förderdauer sind gesetzlich nicht vorgegeben.
Die Förderung kann aus einer monatlichen Fallpauschale bestehen, die alle Aufwendungen
des Trägers für die Schaffung dieser besonderen Form von Arbeitsgelegenheiten umfasst.
Empfehlungen der BA : Die Förderung von AGH E kann aus einem Zuschuss zum Arbeits*
entgelt und aus einer Maßnahmekostenpauschale bestehen.

  • Die Zuschusshöhe für Arbeitsentgelte ist gesetzlich nicht geregelt.
Die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 14 S. 3 SGB II sind zu
beachten.
Empfehlungen der BA :
Ø Zuschuss für „zusätzliche und im öffentlichen Interesse“ liegende Arbeiten
Die Höhe des Zuschusses für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten kann sich an den ABM-Regelungen im SGB III orientieren.
Danach beträgt der monatliche Zuschuss für Arbeiten, für die in der Regel erforderlich ist
1. Keine Ausbildung 900 Euro
2. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf 1.100 Euro
3. eine Aufstiegsfortbildung 1.200 Euro
4. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung 1.300 Euro
Ø Zuschuss für „erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten“
Der Zuschuss für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten sollte einerseits die Minderleistung des Hilfebedürftigen berücksichtigen und andererseits im Einklang mit den Leistungen für vegleich*
bare betriebliche Einstellungshilfen stehen.
Ø Zuschuss für Jugendliche
Das Arbeitsentgelt sollte bei jugendlichen Arbeitnehmern, die zu Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so bemessen sein, dass die Aufnahme einer Ausbildung
nicht behindert wird.
[Hier scheint Vorsicht geboten: Aus gleichem Grund erhalten z. Bsp. Wiesbadener Jugendliche 1-€-Jobber 50 – 75 Cent/Std. wovon sie noch 1/3 der Monatsfahrkarte, rd. 11 €, leisten. Da es keine gesetzliche Grundlage zur Beteiligung der Sozialträger an Fahrtkosten bei AGH MAE gibt, müsste dieser Punkt bei den AGH E
noch geklärt werden.]

  • Keine gesetzliche Regelung der Maßnahmekostenpauschale bei AGH E
  • Die Entscheidung der ARGE / AAgAw über die Gewährung einer Maßnahmekosten*pauschale und ggf. deren Höhe und Dauer haben nach dem Grundsatz von Wirtschaft*lichkeit und Sparsamkeit (nach § 14 S. 3 SGB II) differenziert und einzelspezifisch bezogen auf das jeweilige AGH MAE /AGH E Konzept nachvollziehbar zu erfolgen. Mit der Maßnahmekostenpauschale werden Mittel für die unmittelbare Maßnahmedurchführung bereitgestellt (z.B. Personal- und Verwaltungskosten, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Betreuung, Qualifizierung, Arbeitskleidung, Sachkosten, sonstiger Aufwand).
-Langlebige Gebrauchsgüter (z.B. PKW, Bagger) bedürfen aus Gründen der Wirtschaft*lichkeit und Sparsamkeit einer besonders kritischen Prüfung (z.B. Miete oder Leasing

  • statt Kauf).
  • Maßnahmedauer
Empfehlungen der BA :Eine AGH E kann wiederholt gefördert werden, insbesondere wenn sie darauf ausgerichtet ist, während einer längeren Dauer Arbeitsplätze für wechselnde Teilnehmer/ Arbeitnehmer zu schaffen.
Die Dauer der Maßnahmeförderung kann sich an den ABM-Regelungen orientieren.
1.In der Regel 12 Monate.
2.Bis zu 24 Monate, wenn an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeits*marktpolitisches Interesse oder der Maßnahmeträger/ Arbeitgeber die Verpflichtung übernimmt, dass die zugewiesenen Arbeitnehmer oder an ihrer Stelle ersatzweise zuge*wiesenen Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden.
3.Der Maßnahmeträger/ Arbeitgeber sollte vor Beginn der Maßnahme eine Verpflichtung abgeben, wonach der zugewiesene Arbeitnehmer in ein sozialversicherungspflichtiges Dauerarbeitsverhältnis bei ihm oder einem Dritten übernommen wird.
4.Bis zu 36 Monate bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.

  • Abberufungsmöglichkeiten(z.B. wenn die Aufnahme einer regulären Beschäftigung möglich ist) von AGH E Teilnehmern/ Arbeitnehmernsind gesetzlich nicht geregelt.
  • Abberufung nur im Einvernehmen (AGH E)
  • Eine Abberufung darf nur im Einvernehmen mit dem geförderten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber erfolgen. Dem Träger obliegt bei der Durchführung einer AGH E die Arbeitgeberverantwortung. Sofern sich bei AGH E Teilnehmern/ Arbeitnehmern tatsächliche Vermittlungsmöglichkeiten ergeben, muss hinsichtlich der Auflösung des geförderten Arbeitnehmerverhältnisses zuvor eine einvernehmliche Lösung zwischen Teilnehmer und dem Maßnahmeträger in seiner Funktion als Arbeitgeber erzielt werden.
  • Abberufung aus anderen Gründen (gilt für AGH MAE und AGH E)
  • Die ARGE / AAgAw kann auch aus anderen als in Absatz 4 genannten Gründen Teilnehmer aus einer AGH abberufen (z.B. schuldhaftes Verhalten, längere Krankheit, Probleme mit dem Maßnahmeträger, Gefährdung des Maßnahmeziels, Wegfall der Hilfebedürftigkeit,
  • Aufhebung der Maßnahme).
  • kein Anspruch auf Einstellung
  • Kein Rechtsanspruch des Maßnahmeträgers/ Arbeitgebers auf Zuweisung
  • eines bestimmten Teilnehmers/ Arbeitnehmers
  • D. h. aber auch, dass ein Durchlaufsystem bei bestimmten Trägern/Arbeitgebern nicht ausgeschlossen werden kann, und dass kleinere freie Wirtschaftsbetriebe sich die für sie am besten geeigneten Arbeitnehmer im Sinne einer Integrationsphase für eine mögliche spät*
  • re Festanstellung nicht aussuchen können.
  • Eine Verpflichtung zur Ausschreibung von AGHs
  • in der Entgeltvariante besteht nicht.
  • Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente wurden Arbeits*beschaffungsmaßnahmen im SGB II gestrichen. Damit entfällt im Rechtskreis SGB II die unmittelbare Möglichkeit der Durchführung von Vergabe-ABM gemäß § 262 SGB III. §
  • Bei AGH E mit zusätzlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten ist 262 SGB III im Rahmen der Rechtsanalogie jedoch entsprechend anwendbar.
  • Wenn bei der Durchführung einer Maßnahme eines öffentlichen Auftraggebers[2] die Vergabe eines öffentlichen Auftrages an ein Wirtschaftsunternehmen[3] vorgesehen ist, kann die Zuweisung geförderter Arbeitnehmer nichtdiskriminierend für alle Bewerber als vertragliche Nebenbestimmung aufgenommen werden.
  • Zuschuss bei Vergabemaßnahmen
  • Sofern AGH Maßnahmen in der Entgeltvariante an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden, gelten die allgemeinen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Höhe des Zuschuss kann sich auch an den Regelungen für ABM im SGB III orientieren
  • Öffentlicher Auftrag, Vergabebestimmungen
Die Durchführung der Vergabe obliegt dem öffentlichen Auftraggeber (gleichzeitig Maß*nahmeträger) bzw. von diesem beauftragten Unternehmen. Das Vergabeverfahren ist nach den einschlägigen Bestimmungen des Vergaberechts[4] durchzuführen; dabei ist ausdrücklich auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Maßnahmen als AGH E durchführen, in
den Vergabeunterlagen hinzuweisen.

Anna Fleischer

[1] https://www.jobboerse-berlin.de/BAG%20Arbeit%20zu%20AG%20mit%20Entgeltvariante%2007-2006.doc


[FONT=&quot][2][/FONT] § 98 GwB

[FONT=&quot][3][/FONT] § 99 GwB

[FONT=&quot][4][/FONT] z.B. GwB, VOB; VOL, VOF
 
Erstaunlich, wie mit einem Sozialgesetzbuch das Grundgesetz ausgehebelt werden kann.

Und bei den Aussichten kann mir nur schlecht werden. Die haben mit Sicherheit nicht das Ziel, Menschen in ihrem erlernten Berufen einzusetzen. Das erfahre ich jetzt ja schon. :icon_kotz:

Warum passiert eigentlich nichts, bevor diese Weiche gestellt ist? :icon_eek:

...
 
:eek: AUA - da schlägts mich nieder. Wenn das durchgezogen wird ist endgültig alles erlaubt. Einige der BA empfehlungen mögen ja noch gehen - aber das sind nur wenige und eben nur "Empfehlungen" ohne Aussicht darauf das es auch wirklich so umgesetzt wird.

Mir schwant auch böses bei dem ganzen.

@martin
Ich hab keine Ahnung mit was du die Texte da rein plazierst (Word?), aber die IMG-Tags die auf den Dokumenten-Pfad Deienr Festplatte zeigen solltest Du aus dem Text nehmen, dann liest es sich leichter. :wink:
Dazu sind einige getrennte Wörter mit * statt - oder = versehen.

@kleine
Ich glaugb kaum das sich die Siegermächte in die Innerpolitischen Belange der BRD einmischen werden, zumindest nicht in Sachen Arbeitsmarktpolitik. Mal abgesehen davon haben die ihre eigenen Probleme.
 
Das ist ja nun völlig absurd. Wir haben Grundgesetz und das hat Gültigkeit. Wir mlöchten hier auch keineswegs diese Diskussion aufkommen lassen. Werde schon am telefon und per Post genügend damit belästigt. Also klar, eine weitere diskussion in dieser Richtung wird hier sofort gelöscht.
Das mag richtig sein Shanky. Worin ich eine Handlungsmöglichkeit sehe ist, dass das Grundgesetz, welches von den Siegermächten gebilligt wurde, ausgehebelt wird mit den Sozialgesetzen. Noch haben wir keine eigene Verfassung ausgerufen.

Das ganze hat nichts mehr mit Arbeitsmarktpolitik zu tun. Das ist gesetzlich verankerte Versklavung.

Und hat nicht alles schon mal mit einer Weltwirtschaftskrise, Arbeitsmarktpolitik sowie sozialer Gesetzgebung angefangen? :icon_neutral: Ich habe das Thema in der Schule zig mal durchkauen müssen, und gelernt, dass man aus der Geschichte für die Gegenwart und Zukunft lernen soll.

Dann schaut euch dazu mal das mitlerweile verbotene Wahlplakat der NPD an. :icon_eek:
 
Ja, es hat Gültigkeit, ich will auch nicht das Gegenteil behaupten. Aber es wird ausgehebelt durch das SGB . Nicht dass ich da missverstanden werde.

Diese Diskussion passt auch wahrlich nicht in dieses Thema. Bin schon still. :icon_psst: :icon_sad:
 
Ja, wie es ausschaut pfeifen die auf das Grundgesetz

@martin

Ist das denn jetzt schon sicher,oder wurde dagegen schon Klage eingereicht oder der gleichen ?
 
Wieso spricht im zitierten Text bei Martin noch jemand von
"Wegfall der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung"?

Die gibt es doch schon ewig nicht mehr. Jedenfalls nicht bei ABM.
Ich kenne auch keine andere Maßnahmeform, bei der noch Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung erworben werden konnten.
 
Wieso spricht im zitierten Text bei Martin noch jemand von
"Wegfall der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung"?

Die gibt es doch schon ewig nicht mehr. Jedenfalls nicht bei ABM.
Ich kenne auch keine andere Maßnahmeform, bei der noch Ansprüche in der Arbeitslosenversicherung erworben werden konnten.

Weil sich der Bericht auf Freitag.de auf eine "Studie" der IZA von 2008 bezieht.
 
Grundgedanke: Leute in Arbeit bringen, möglichst sozialleistungsunabhängig (siehe § 1 SGB II). („Arbeit, Arbeit über alles ...“)


Problem 1: ALG II schafft keine Jobs. Die bösen Erwerbslosen sollen doch über diese Leistungen in Arbeit gebracht werden; aber herrje, sie wollen sich einfach keine Arbeitsplätze selbst schaffen. Also ist es „verpulvertes“ Geld, denn nur für Arbeit soll’s auch Geld geben.

Problem 2: „Wir müssen unser Wahlversprechen der Realisierung von X Mio. neuen Arbeitsplätzen irgendwie einhalten. Egal wie.“

Problem 3: Zwar gibt es diverse arbeitsmarktpolitische Instrumente, aber 1. schaffen die wohl doch nicht so viele Jobs zur Statistikbereinigung wie erwartet, 2. kosten sie viel Geld (und haben dennoch systemimmanent keinen sog. „Klebeeffekt“) und 3. wurde leiiiider ihre Wirkungslosigkeit in der letzten Zeit mehrfach nachgewiesen.

Problem 4: Die Kommunen werden auch weiterhin keine Kohle haben. Also muss das Geld, was zur Verfügung steht, unter anderen Vorzeichen ausgegeben werden können.


„Zuweisung über Eingliederungsvereinbarungen“ – hier scheint mir das Hinwirkung auf eine EGV per VA erneut zumindest vorteilhaft, um ggf. schwachsinnige oder gar rechtswidrige Maßnahmen abwehren zu können. Wir sollten das genauer erörtern. Ich nehme nämlich an, die erwähnte Sanktionierbarkeit speist sich vor allem aus der Art der EGV .

„[…] und bleiben als nichtarbeitslose Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik weiterhin Kunden im Kundenkontakt.“, obgleich darauf hingewirkt werden soll, dass es keine ergänzenden Sozialleistungen geben soll, wenn man an derlei Maßnahmen teilnimmt. Das Wort „Verfolgungsbetreuung“ bekommt hier eine Aktualität.

„Das Arbeitsentgelt sollte bei jugendlichen Arbeitnehmern, die zu Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so bemessen sein, dass die Aufnahme einer Ausbildung nicht behindert wird.“ Bedeutet im Umkehrschluss, dass bei jugendlichen Arbeitnehmern über 25 Jahren ohne Ausbildung billigend in Kauf genommen wird, dass eine Ausbildung behindert wird. Oder anders ausgedrückt: Mit 25 ist der Zug des geregelten, tabellarischen Lebens(ab)laufs abgefahren; dann bist du einfach zu alt dafür.

Probearbeiten „[…] bis zu 24 [oder bei „alten Säcken“ sogar 36] Monate“ – wie schnell ist so ein Unternehmen angeblich insolvent und erscheint unter neuem Namen wieder am Markt? Gerade bei der gewollten Arbeitnehmerüberlassung mag das Tor zu Strohmännern / „Strohfirmen“ geöffnet sein.

„Sofern sich bei AGH E Teilnehmern/ Arbeitnehmern tatsächliche Vermittlungsmöglichkeiten ergeben, muss hinsichtlich der Auflösung des geförderten Arbeitnehmerverhältnisses zuvor eine einvernehmliche Lösung zwischen Teilnehmer und dem Maßnahmeträger in seiner Funktion als Arbeitgeber erzielt werden.“ Und was macht der Arbeitnehmer, wenn der Maßnahmeträger sagt: „Nö, ich lasse dich nicht gehen“? Das ist dann nicht mehr Leih-, sondern Leibeigenenarbeit.


Meiner Ansicht nach geht es also darum, die Gelder, die für Sozialleistungen zur Verfügung stehen, den „Kunden“ aus den Händen zu nehmen und sie in die Hände des Gottes des Neoliberalismus, der Wirtschaft zu legen. Denn die schafft wenigstens Arbeitsplätze ^^ Ich vermisse allerdings mehrere Sachgebiete, allen voran die Frage nach den Risiken, einhergehend mit der Risiko- und Lastenverteilung.


Mario Nette
 
Zwangsarbeit wie im Dritten Reich.:icon_kotz: Unfaßbar. Typisch, daß das so flachgehalten wird und in den Medien kaum Beachtung findet. Arbeitslose haben halt keine Lobby. Und dann werden sich die Politiker damit brüsten, so viele neue tolle Arbeitsplätze geschaffen zu haben.:icon_neutral:
 
Was willst Du mir damit sagen? daß das das riesen Thema in den Medien ist? Lieder ist dem nicht so, auch wenn es einige Artikel dazu gibt.
 
Ach so. Ja, da stimme ich Dir 100% zu! Und sorry für die vorige Antwort. Hatte Deinen Beitrag nicht richtig verstanden.
 
Hallo,
Diese Praxis wird in Bayern bereits praktiziert.
Habe selber meine eigenen Erfahrungen im 1-€-Job Zirkus gemacht. Dabei habe ich festgestellt, dass von so einer Maßnahme raus KEINER in ein normales Arbeitsverhältnis vermittelt wird. Entweder man sucht sich selbst einen "normalen" Job oder man wird in ein gefördertes Arbeitsverhältnis gesteckt. Gefördert heißt, steuerbefreit, das Arbeitsamt übernimmt die Sozialversicherungsbeiträge und 75 % vom Lohn. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung entfällt. Somit zahlt der Arbeitgeber nur 25 % vom Nettolohn und man arbeitet am Ende wieder für 1,25 € - 1,50 €/Std. Ganz am Schluss, falls das Arbeitsverhältnis wieder beendet ist, steht man wieder bei der ARGE vor der Tür, weil man ja keine Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 erworben hat (wg . fehlender Beiträge)
 
Abberufungsmöglichkeiten(z.B. wenn die Aufnahme einer regulären Beschäftigung möglich ist) von AGH E Teilnehmern/ Arbeitnehmernsind gesetzlich nicht geregelt.
Abberufung nur im Einvernehmen (AGH E)
Eine Abberufung darf nur im Einvernehmen mit dem geförderten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber erfolgen. Dem Träger obliegt bei der Durchführung einer AGH E die Arbeitgeberverantwortung. Sofern sich bei AGH E Teilnehmern/ Arbeitnehmern tatsächliche Vermittlungsmöglichkeiten ergeben, muss hinsichtlich der Auflösung des geförderten Arbeitnehmerverhältnisses zuvor eine einvernehmliche Lösung zwischen Teilnehmer und dem Maßnahmeträger in seiner Funktion als Arbeitgeber erzielt werden.
Also das ist aus meiner Sicht der absolute Hammer. Das ist Arbeitsbehinderung, oder habe ich ds was falsch verstanden?
 
Status

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