Martin Behrsing
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Liebe KollegenInnen,
der Umbau des Arbeitsmarktes mittels öffentlich geförderter
Beschäftigung überrollt uns wieder mal. Am 01.01.2009 trat, von
den Medien nicht beachtet, fast mucksmäuschenstill § 16d SGB II
in Kraft, der in seinen Auswirkungen einen großer Hammer bedeutet.
§ 16d gehört zu einem Planungspaket, dem die Einführung der
JobPerspektive am 01.10.2007, dem Kommunal-Kombi am 01.01.2008
und ab 01.04.2008 die Nutzung der Arbeitskraft von Erwerbslosen
in privaten Wirtschaftsunternehmen vorausgingen.
Mit der Umsetzung der neu gestalteten Arbeitsgelegenheit AGH E
kann nach der BT Wahl gerechnet werden. Denn nicht nur die Union
will nach der Bundestagwahl Zwangsarbeitsdienst gesetzlich
einführen (s. Artikel v. 20.07.09) und Lindners Vorstoß, der
FDP-Politiker will ALG II Regelsatz um bis
zu 100 Euro kürzen, stehen dafür. Auch die SPD unter Münteferings
Arbeitsgruppe hatte diese Zielrichtung vorgegeben. Aus der eher
unauffällig erscheinenden Gesetzesänderung gemäß § 16d SGB II
ergeben sich die Grundlagen zur Umsetzung der in den folgenden
Artikeln veröffentlichten Ankündigungen.
Freitag.de vom 14.09.2009: "Daumenschrauben"
Zitate: Im Klartext: Künftig sollen Arbeitslose als Abschreckung
für eine Entlohnung auf Sozialhilfeniveau mindestens 30 Stunden
pro Woche arbeiten.
(..) In Bayern, Thüringen und Sachsen-Anhalt werden längst
Modelle erprobt, die in diese Richtung gehen. Mal heißen sie
Job-Perspektive Plus, mal Bürgerarbeit. Am längsten läuft ein
derartiges Projekt in dem Städtchen Bad Schmiedeberg bei
Wittenberg. Dort kann man zwar noch zu 100
Prozent von Workfare, die Umsetzung weise aber eine hohe
Affinität dazu auf, wie es im Abschlussbericht zum Projekt 53/07
heißt. (..) Dabei werden Erwerbslose in Gruppen mit
unterschiedlichen Chancen am Arbeitsmarkt sortiert, am Ende des
Ausleseprozesses finden sich jene wieder, die auf absehbare Zeit
keine Chance haben, eine Tätigkeit am ersten Arbeitsmarkt
aufzunehmen. (..) Der durchschnittliche Bruttolohn
für diese Tätigkeiten (30-Stunden-Woche) liegt bei rund 810 Euro,
abzüglich Sozialversicherung und Steuern. In die Arbeitslose
Anmerkung: § 16d SGB II/AGH E ist dem Beitrag noch nicht
berücksichtigt.)
Projekt Daumenschraube — Der Freitag
Artikel vom 20.07.2009: die Union will nach der
Bundestagswahl Zwangsarbeitsdienst gesetzlich einführen.
https://www.berlinerumschau.com/index.php?set_language=de&cccpage=20072009ArtikelPolitikDuremont1
Meldung vom 03.07.2009: „FDP-Politiker will ALG II
Regelsatz um bis zu 100 Euro kürzen
FDP-Politiker will ALG II Regelsatz um bis zu 100 Euro kürzen
Zur weiteren Info habe ich Euch folgende Dokumente beigefügt.
Eckpunkte zur Entgeltvariante, enthält die mir vorerst
aufgefallenen Einschnitte.
Um mit den fachlichen Hinweisen der BA schneller arbeiten zu
können, sind in der Datei "AGH E § 16d die jeweilig
angesprochenen Gesetzestexte grün hinterlegt.
Für die aktuelle Situation bietet das vom ver.di Bereich
Wirtschaftspolitik bereits 2007 veröffentlichte Papier zur
Niedriglohn-Subvention sehr wichtige Informationen.
https://wipo.verdi.de/wirtschaftspoli...drigl_Subv.pdf
Gleichfalls weist Bernhard Jirku am 13.05.08 auf die Gefahren
(des nun durch § 16d SGB II/AGH E realisierbaren)
Workfare-Konzepts hin. Demgegenüber erscheint seine Forderung
nach öffentlich geförderter Beschäftigung in der letzten ver.di
Publik im Widerspruch zu stehen.
ver.di: Kurznachrichten
Dazu 3 Redebeiträge zur öffentlich geförderten Beschäftigung bzw.
dem ehrlichen Arbeitsmarkt vom ver.di Bundeskongress 2007. Denn
für weitere gewerkschaftliche Arbeit erachte ich die Ergänzung in
Antrag B 001 um den Arbeitnehmerstatus bei der ÖgB für wichtig.
Letzte Woche wurde mir aus dem Amt bekannt, dass sich
Zeitarbeitsfirmen derzeit in der Vermittlung zurückhalten würden
weil man die Bundestagswahl abwarten wolle. Möglicherweise schon
im Blick auf die AGH E, wo Leih- bzw.
Zeitarbeit möglich wird.
Einer Gewerkschaftskollegin aus einem anderen Bezirk in Hessen
erklärte die Amtsmitarbeiterin i. V. ihres Widerspruchverfahrens,
dass es nach der BT Wahl keine Prozesskostenhilfe mehr geben würde.
Es ist schon heftiger Zynismus, in welche Situation wir jetzt bei
den gewerkschaftlichen Forderungen einer Abschaffung der 1€-Jobs
geraten. So manch Betroffener könnte uns nun bei dieser einfachen
Forderung an den Hals springen. Denn bei der neuen AGH E wird
anscheinend selbst der kleine Zuverdienst der MAE entfallen.
Ich hoffe, Ihr bleibt am Ball und lasst Euch nicht unterkriegen.
Mit den besten Grüßen aus Wiesbaden
Anna Fleischer
der Umbau des Arbeitsmarktes mittels öffentlich geförderter
Beschäftigung überrollt uns wieder mal. Am 01.01.2009 trat, von
den Medien nicht beachtet, fast mucksmäuschenstill § 16d SGB II
in Kraft, der in seinen Auswirkungen einen großer Hammer bedeutet.
§ 16d gehört zu einem Planungspaket, dem die Einführung der
JobPerspektive am 01.10.2007, dem Kommunal-Kombi am 01.01.2008
und ab 01.04.2008 die Nutzung der Arbeitskraft von Erwerbslosen
in privaten Wirtschaftsunternehmen vorausgingen.
Mit der Umsetzung der neu gestalteten Arbeitsgelegenheit AGH E
kann nach der BT Wahl gerechnet werden. Denn nicht nur die Union
will nach der Bundestagwahl Zwangsarbeitsdienst gesetzlich
einführen (s. Artikel v. 20.07.09) und Lindners Vorstoß, der
FDP-Politiker will ALG II Regelsatz um bis
zu 100 Euro kürzen, stehen dafür. Auch die SPD unter Münteferings
Arbeitsgruppe hatte diese Zielrichtung vorgegeben. Aus der eher
unauffällig erscheinenden Gesetzesänderung gemäß § 16d SGB II
ergeben sich die Grundlagen zur Umsetzung der in den folgenden
Artikeln veröffentlichten Ankündigungen.
Freitag.de vom 14.09.2009: "Daumenschrauben"
Zitate: Im Klartext: Künftig sollen Arbeitslose als Abschreckung
für eine Entlohnung auf Sozialhilfeniveau mindestens 30 Stunden
pro Woche arbeiten.
(..) In Bayern, Thüringen und Sachsen-Anhalt werden längst
Modelle erprobt, die in diese Richtung gehen. Mal heißen sie
Job-Perspektive Plus, mal Bürgerarbeit. Am längsten läuft ein
derartiges Projekt in dem Städtchen Bad Schmiedeberg bei
Wittenberg. Dort kann man zwar noch zu 100
Prozent von Workfare, die Umsetzung weise aber eine hohe
Affinität dazu auf, wie es im Abschlussbericht zum Projekt 53/07
heißt. (..) Dabei werden Erwerbslose in Gruppen mit
unterschiedlichen Chancen am Arbeitsmarkt sortiert, am Ende des
Ausleseprozesses finden sich jene wieder, die auf absehbare Zeit
keine Chance haben, eine Tätigkeit am ersten Arbeitsmarkt
aufzunehmen. (..) Der durchschnittliche Bruttolohn
für diese Tätigkeiten (30-Stunden-Woche) liegt bei rund 810 Euro,
abzüglich Sozialversicherung und Steuern. In die Arbeitslose
Anmerkung: § 16d SGB II/AGH E ist dem Beitrag noch nicht
berücksichtigt.)
Projekt Daumenschraube — Der Freitag
Artikel vom 20.07.2009: die Union will nach der
Bundestagswahl Zwangsarbeitsdienst gesetzlich einführen.
https://www.berlinerumschau.com/index.php?set_language=de&cccpage=20072009ArtikelPolitikDuremont1
Meldung vom 03.07.2009: „FDP-Politiker will ALG II
Regelsatz um bis zu 100 Euro kürzen
FDP-Politiker will ALG II Regelsatz um bis zu 100 Euro kürzen
Zur weiteren Info habe ich Euch folgende Dokumente beigefügt.
Eckpunkte zur Entgeltvariante, enthält die mir vorerst
aufgefallenen Einschnitte.
Um mit den fachlichen Hinweisen der BA schneller arbeiten zu
können, sind in der Datei "AGH E § 16d die jeweilig
angesprochenen Gesetzestexte grün hinterlegt.
Für die aktuelle Situation bietet das vom ver.di Bereich
Wirtschaftspolitik bereits 2007 veröffentlichte Papier zur
Niedriglohn-Subvention sehr wichtige Informationen.
https://wipo.verdi.de/wirtschaftspoli...drigl_Subv.pdf
Gleichfalls weist Bernhard Jirku am 13.05.08 auf die Gefahren
(des nun durch § 16d SGB II/AGH E realisierbaren)
Workfare-Konzepts hin. Demgegenüber erscheint seine Forderung
nach öffentlich geförderter Beschäftigung in der letzten ver.di
Publik im Widerspruch zu stehen.
ver.di: Kurznachrichten
Dazu 3 Redebeiträge zur öffentlich geförderten Beschäftigung bzw.
dem ehrlichen Arbeitsmarkt vom ver.di Bundeskongress 2007. Denn
für weitere gewerkschaftliche Arbeit erachte ich die Ergänzung in
Antrag B 001 um den Arbeitnehmerstatus bei der ÖgB für wichtig.
Letzte Woche wurde mir aus dem Amt bekannt, dass sich
Zeitarbeitsfirmen derzeit in der Vermittlung zurückhalten würden
weil man die Bundestagswahl abwarten wolle. Möglicherweise schon
im Blick auf die AGH E, wo Leih- bzw.
Zeitarbeit möglich wird.
Einer Gewerkschaftskollegin aus einem anderen Bezirk in Hessen
erklärte die Amtsmitarbeiterin i. V. ihres Widerspruchverfahrens,
dass es nach der BT Wahl keine Prozesskostenhilfe mehr geben würde.
Es ist schon heftiger Zynismus, in welche Situation wir jetzt bei
den gewerkschaftlichen Forderungen einer Abschaffung der 1€-Jobs
geraten. So manch Betroffener könnte uns nun bei dieser einfachen
Forderung an den Hals springen. Denn bei der neuen AGH E wird
anscheinend selbst der kleine Zuverdienst der MAE entfallen.
Ich hoffe, Ihr bleibt am Ball und lasst Euch nicht unterkriegen.
Mit den besten Grüßen aus Wiesbaden
Anna Fleischer
12. August 2009
Arbeitsgelegenheiten (AGH ) nach § 16d SGB II
Mit Wirkung der neuen Gesetzgebung zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente am 01.01.2009 wurden die Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (1-€-Jobs) und die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante unter Streichung der ABM-Förderung in § 16 d SGB II zusammengelegt. Hinsichtlich der Fördervoraussetzungen erfolgen keine inhaltlichen Änderungen.
Folgend eine Zusammenstellung wichtiger Änderungen bei Arbeitsgelegenheiten
in der Entgeltvariante (AGH E).
Hinweis aus einem Beitrag der bag arbeit[1] „Erfahrungen und mögliche Umsetzungsformen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante“ aus 2006/2007:
- Wegfall der Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung
- wöchentliche Arbeitszeit in Voll- oder Teilzeit
- Einsatz auch in privaten Wirtschaftsunternehmen
- Leiharbeit möglich
- Eine gewerbsmäßige oder gemeinnützige Arbeitnehmerüberlassung von Arbeitnehmern ist zulässig, wenn der Maßnahmeträger/ Arbeitgeber über eine Erlaubnis verfügt und die Zu*
- stimmung der ARGE / AAgAw vorliegt.
- Die Arbeiten müssen nicht zwingend im öffentlichen Interesse liegen und / oder
- zusätzlich sein (Mischformen sind möglich)
- Zuweisungen weiterhin über Eingliederungsvereinbarungen
- Teilnehmer/ Arbeitnehmer können sanktioniert werden
- Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten (Entgelt- und Mehraufwandvariante) zählen nicht als
- Integration und bleiben als nichtarbeitslose Teilnehmer an einer Maßnahme der aktiven
- Arbeitsmarktpolitik weiterhin Kunden im Kundenkontakt.
- Arbeitsentgelt der AGH E Teilnehmer
- Es handelt sich um
- sozialversicherungspflichtige öffentlich geförderte Beschäftigungen
- Hilfebedürftige erhalten das übliche Arbeitsentgelt an Stelle des Alg II
«Das AG -Brutto bemisst sich für eine Vollzeitstelle zwischen 500 und 1600 Euro. Teilweise errechnet sich die förderfähige Vergütung an der Größe der Bedarfgemeinschaft des Hilfebedürftigen, sodass kein ergänzender Leistungsanspruch besteht.»
Die Förderung kann aus einer monatlichen Fallpauschale bestehen, die alle Aufwendungen
- Förderumfang und Förderdauer sind gesetzlich nicht vorgegeben.
des Trägers für die Schaffung dieser besonderen Form von Arbeitsgelegenheiten umfasst.
Empfehlungen der BA : Die Förderung von AGH E kann aus einem Zuschuss zum Arbeits*
entgelt und aus einer Maßnahmekostenpauschale bestehen.
Die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 14 S. 3 SGB II sind zu
- Die Zuschusshöhe für Arbeitsentgelte ist gesetzlich nicht geregelt.
beachten.
Empfehlungen der BA :
Ø Zuschuss für „zusätzliche und im öffentlichen Interesse“ liegende Arbeiten
Die Höhe des Zuschusses für zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Arbeiten kann sich an den ABM-Regelungen im SGB III orientieren.
Danach beträgt der monatliche Zuschuss für Arbeiten, für die in der Regel erforderlich ist
1. Keine Ausbildung 900 Euro
2. eine Ausbildung in einem Ausbildungsberuf 1.100 Euro
3. eine Aufstiegsfortbildung 1.200 Euro
4. eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung 1.300 Euro
Ø Zuschuss für „erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten“
Der Zuschuss für erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Arbeiten sollte einerseits die Minderleistung des Hilfebedürftigen berücksichtigen und andererseits im Einklang mit den Leistungen für vegleich*
bare betriebliche Einstellungshilfen stehen.
Ø Zuschuss für Jugendliche
Das Arbeitsentgelt sollte bei jugendlichen Arbeitnehmern, die zu Beginn der Maßnahme das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, so bemessen sein, dass die Aufnahme einer Ausbildung
nicht behindert wird.
[Hier scheint Vorsicht geboten: Aus gleichem Grund erhalten z. Bsp. Wiesbadener Jugendliche 1-€-Jobber 50 – 75 Cent/Std. wovon sie noch 1/3 der Monatsfahrkarte, rd. 11 €, leisten. Da es keine gesetzliche Grundlage zur Beteiligung der Sozialträger an Fahrtkosten bei AGH MAE gibt, müsste dieser Punkt bei den AGH E
noch geklärt werden.]
-Langlebige Gebrauchsgüter (z.B. PKW, Bagger) bedürfen aus Gründen der Wirtschaft*lichkeit und Sparsamkeit einer besonders kritischen Prüfung (z.B. Miete oder Leasing
- Keine gesetzliche Regelung der Maßnahmekostenpauschale bei AGH E
- Die Entscheidung der ARGE / AAgAw über die Gewährung einer Maßnahmekosten*pauschale und ggf. deren Höhe und Dauer haben nach dem Grundsatz von Wirtschaft*lichkeit und Sparsamkeit (nach § 14 S. 3 SGB II) differenziert und einzelspezifisch bezogen auf das jeweilige AGH MAE /AGH E Konzept nachvollziehbar zu erfolgen. Mit der Maßnahmekostenpauschale werden Mittel für die unmittelbare Maßnahmedurchführung bereitgestellt (z.B. Personal- und Verwaltungskosten, Unfall- und Haftpflichtversicherung, Betreuung, Qualifizierung, Arbeitskleidung, Sachkosten, sonstiger Aufwand).
Empfehlungen der BA :Eine AGH E kann wiederholt gefördert werden, insbesondere wenn sie darauf ausgerichtet ist, während einer längeren Dauer Arbeitsplätze für wechselnde Teilnehmer/ Arbeitnehmer zu schaffen.
- statt Kauf).
- Maßnahmedauer
Die Dauer der Maßnahmeförderung kann sich an den ABM-Regelungen orientieren.
1.In der Regel 12 Monate.
2.Bis zu 24 Monate, wenn an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeits*marktpolitisches Interesse oder der Maßnahmeträger/ Arbeitgeber die Verpflichtung übernimmt, dass die zugewiesenen Arbeitnehmer oder an ihrer Stelle ersatzweise zuge*wiesenen Arbeitnehmer in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden.
3.Der Maßnahmeträger/ Arbeitgeber sollte vor Beginn der Maßnahme eine Verpflichtung abgeben, wonach der zugewiesene Arbeitnehmer in ein sozialversicherungspflichtiges Dauerarbeitsverhältnis bei ihm oder einem Dritten übernommen wird.
4.Bis zu 36 Monate bei Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
Die Durchführung der Vergabe obliegt dem öffentlichen Auftraggeber (gleichzeitig Maß*nahmeträger) bzw. von diesem beauftragten Unternehmen. Das Vergabeverfahren ist nach den einschlägigen Bestimmungen des Vergaberechts[4] durchzuführen; dabei ist ausdrücklich auf die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Maßnahmen als AGH E durchführen, in
- Abberufungsmöglichkeiten(z.B. wenn die Aufnahme einer regulären Beschäftigung möglich ist) von AGH E Teilnehmern/ Arbeitnehmernsind gesetzlich nicht geregelt.
- Abberufung nur im Einvernehmen (AGH E)
- Eine Abberufung darf nur im Einvernehmen mit dem geförderten Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber erfolgen. Dem Träger obliegt bei der Durchführung einer AGH E die Arbeitgeberverantwortung. Sofern sich bei AGH E Teilnehmern/ Arbeitnehmern tatsächliche Vermittlungsmöglichkeiten ergeben, muss hinsichtlich der Auflösung des geförderten Arbeitnehmerverhältnisses zuvor eine einvernehmliche Lösung zwischen Teilnehmer und dem Maßnahmeträger in seiner Funktion als Arbeitgeber erzielt werden.
- Abberufung aus anderen Gründen (gilt für AGH MAE und AGH E)
- Die ARGE / AAgAw kann auch aus anderen als in Absatz 4 genannten Gründen Teilnehmer aus einer AGH abberufen (z.B. schuldhaftes Verhalten, längere Krankheit, Probleme mit dem Maßnahmeträger, Gefährdung des Maßnahmeziels, Wegfall der Hilfebedürftigkeit,
- Aufhebung der Maßnahme).
- kein Anspruch auf Einstellung
- Kein Rechtsanspruch des Maßnahmeträgers/ Arbeitgebers auf Zuweisung
- eines bestimmten Teilnehmers/ Arbeitnehmers
- D. h. aber auch, dass ein Durchlaufsystem bei bestimmten Trägern/Arbeitgebern nicht ausgeschlossen werden kann, und dass kleinere freie Wirtschaftsbetriebe sich die für sie am besten geeigneten Arbeitnehmer im Sinne einer Integrationsphase für eine mögliche spät*
- re Festanstellung nicht aussuchen können.
- Eine Verpflichtung zur Ausschreibung von AGHs
- in der Entgeltvariante besteht nicht.
- Mit dem Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente wurden Arbeits*beschaffungsmaßnahmen im SGB II gestrichen. Damit entfällt im Rechtskreis SGB II die unmittelbare Möglichkeit der Durchführung von Vergabe-ABM gemäß § 262 SGB III. §
- Bei AGH E mit zusätzlichen und im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten ist 262 SGB III im Rahmen der Rechtsanalogie jedoch entsprechend anwendbar.
- Wenn bei der Durchführung einer Maßnahme eines öffentlichen Auftraggebers[2] die Vergabe eines öffentlichen Auftrages an ein Wirtschaftsunternehmen[3] vorgesehen ist, kann die Zuweisung geförderter Arbeitnehmer nichtdiskriminierend für alle Bewerber als vertragliche Nebenbestimmung aufgenommen werden.
- Zuschuss bei Vergabemaßnahmen
- Sofern AGH Maßnahmen in der Entgeltvariante an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden, gelten die allgemeinen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Höhe des Zuschuss kann sich auch an den Regelungen für ABM im SGB III orientieren
- Öffentlicher Auftrag, Vergabebestimmungen
den Vergabeunterlagen hinzuweisen.
Anna Fleischer
[1] https://www.jobboerse-berlin.de/BAG%20Arbeit%20zu%20AG%20mit%20Entgeltvariante%2007-2006.doc
[FONT="][2][/FONT] § 98 GwB
[FONT="][3][/FONT] § 99 GwB
[FONT="][4][/FONT] z.B. GwB, VOB; VOL, VOF