Lara Arenknecht
Elo-User*in
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Ich würde gerne eure Meinung dazu lesen, wie ihr es rechtlich einschätzt, wenn das Jobcenter die Kosten für die Unterkunft direkt an den Vermieter überweisen will, wenn 2 oder mehr Sanktionen von über 60% verhängt wurden.
Zwei mir bekannte § aus dem SGB II zu dem Thema sagen folgendes:
§ 22 sagt aus, dass nur direkt an den Vermieter überwiesen werden darf, wenn:
1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
§ 31a sagt unter anderem:
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
Jetzt gilt aber auch das Datenschutzgesetz und allein die Information, dass man ALG 2 bezieht ist ein Sozialdatum. Dazu gibt es auch Urteile, mindestens von LSGs. Es gab auch mal eine Stellungnahme vom Elo Forum, also Martin Behrsing, zu dem Vorhaben von CDU/FDP, dass generell direkt an den Vermiter überwiesen werden soll.
Kurzum: Müsste ein Überweisung - aus welchen Gründen auch immer - direkt an den Vermieter nicht rechtswidrig sein ?
Zwei mir bekannte § aus dem SGB II zu dem Thema sagen folgendes:
§ 22 sagt aus, dass nur direkt an den Vermieter überwiesen werden darf, wenn:
1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
§ 31a sagt unter anderem:
Bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mindestens 60 Prozent des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs soll das Arbeitslosengeld II, soweit es für den Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
Jetzt gilt aber auch das Datenschutzgesetz und allein die Information, dass man ALG 2 bezieht ist ein Sozialdatum. Dazu gibt es auch Urteile, mindestens von LSGs. Es gab auch mal eine Stellungnahme vom Elo Forum, also Martin Behrsing, zu dem Vorhaben von CDU/FDP, dass generell direkt an den Vermiter überwiesen werden soll.
Kurzum: Müsste ein Überweisung - aus welchen Gründen auch immer - direkt an den Vermieter nicht rechtswidrig sein ?