Martin Behrsing
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Anbei ein sog. Überprüfungsantrag wegen Regelsatzkürzung anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes. Bitte beachten: Dieser gilt nur vom 01.01.2005 bis 31.12.2007
Absender
An die
Geschäftsführung der
ALG-II -Antragsstelle
Straße
PLZ Ort
Datum Tag/Monat/Jahr
BG -Nummer XXXXXXXXXXX
1. Überprüfungsantrag (Rücknahme nicht rechtsbegünstigende(r)Bescheid€
nach § 44 SGB X Ihres/r Bescheid/e vom Tag/Monat/Jahr (bis 2007)
sowie dem Bescheid über Fortzahlung vom Tag/Monat/Jahr (bis 2007)
2. Auskunft und Beratung
nach §§ 13, 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, 44 SGB X;
Hinweis auf Art. 34 GG ; § 839 BGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit seinem Grundsatzentscheidungen vom 18.06.2008 (Az.: B 14 AS 22/07 R und B 14 AS 46/07 R) hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass eine Kürzung des Regelsatzes wegen eines Krankenhausaufenthaltes zumindest bis 31.12.2007 gesetzeswidrig ist. Es fehlte an der gesetzlichen Grundlage, wonach Leistungen hätten gekürzt werden. Mit Ihren Bescheid(en) vom…. (und vom…..) hatten Sie jedoch Regelleistungen zu Unrecht einbehalten. Deshalb fordere ich Sie auf, mir die zustehenden Leistungen rückwirkend ab dem …… zu gewähren und Ihre/n rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsakte zurück zu nehmen.
Begründung
Überprüfung Kürzung der Regelleistung wegen Krankenhausaufenhalt:
1. Die Pflicht zur Beratung, zur verständnisvollen Förderung der Hilfebedürftigen stellt eine Amtspflicht i.S.d. Art. 34 GG , § 839 BGB dar, die der Leistungsträger gegenüber dem Hilfebedürftigen hat (vgl. BGH , NVwZ 1997, 1243; BSG , 7 RAr 50/93 , SozR 3-1200 § 14 Nr. 13). Im Falle der schuldhaften Verletzung und eines hierdurch kausal verursachten Schadens besteht unter den weiteren Voraussetzungen ein entsprechender Schadensersatzanspruch.
2. Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus.( BsozG v. 13.06.2008 Az.: B 14 AS 22/07 R)
</SPAN>Sie haben in Ihren Bescheiden beispielsweise jedoch unberechtigter Weise Kürzungen vorgenommen
Aus den vorgenannten Gründen beantrage ich, mir die zustehenden Leistungen unter Berücksichtigung der zuvor genannten Nr. 1 bis 2 rückwirkend bis zum Tag/Monat/Jahr (Datum der Erstbewilligung, z.B. 01.01.2005) in voller Höhe zu bewilligen.
Ihren rechtsmittelfähigen Bescheid erwarte ich bis
Sollten Sie meinem Antrag nicht entsprechen, bitte ich um ausführliche Begründung unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.14 Tage nach Zugang dieses Schreibens
Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten dem rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG , Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).
Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.
Ich bitte um Eingangsbestätigung
Gez . ………………………….
(Unterschrift)