Überprüfungsantrag wegen Regelsatzkürzung bei Krankenhausaufenthalt

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Martin Behrsing

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Anbei ein sog. Überprüfungsantrag wegen Regelsatzkürzung anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes. Bitte beachten: Dieser gilt nur vom 01.01.2005 bis 31.12.2007
Absender

An die
Geschäftsführung der
ALG-II -Antragsstelle
Straße

PLZ Ort


Datum Tag/Monat/Jahr

BG -Nummer XXXXXXXXXXX


1. Überprüfungsantrag (Rücknahme nicht rechtsbegünstigende(r)(n) Bescheid€

nach § 44 SGB X Ihres/r Bescheid/e vom Tag/Monat/Jahr (bis 2007)
sowie dem Bescheid über Fortzahlung vom Tag/Monat/Jahr (bis 2007)

2. Auskunft und Beratung
nach §§ 13, 14, 15, 16 Satz 3, 17 SGB I i.V.m. §§ 20, 33, 35, 44 SGB X;
Hinweis auf Art. 34 GG ; § 839 BGB


Sehr geehrte Damen und Herren,
mit seinem Grundsatzentscheidungen vom 18.06.2008 (Az.: B 14 AS 22/07 R und B 14 AS 46/07 R) hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass eine Kürzung des Regelsatzes wegen eines Krankenhausaufenthaltes zumindest bis 31.12.2007 gesetzeswidrig ist. Es fehlte an der gesetzlichen Grundlage, wonach Leistungen hätten gekürzt werden. Mit Ihren Bescheid(en) vom…. (und vom…..) hatten Sie jedoch Regelleistungen zu Unrecht einbehalten. Deshalb fordere ich Sie auf, mir die zustehenden Leistungen rückwirkend ab dem …… zu gewähren und Ihre/n rechtswidrig nicht begünstigenden Verwaltungsakte zurück zu nehmen.

Begründung
Überprüfung Kürzung der Regelleistung wegen Krankenhausaufenhalt:


1. Die Pflicht zur Beratung, zur verständnisvollen Förderung der Hilfebedürftigen stellt eine Amtspflicht i.S.d. Art. 34 GG , § 839 BGB dar, die der Leistungsträger gegenüber dem Hilfebedürftigen hat (vgl. BGH , NVwZ 1997, 1243; BSG , 7 RAr 50/93 , SozR 3-1200 § 14 Nr. 13). Im Falle der schuldhaften Verletzung und eines hierdurch kausal verursachten Schadens besteht unter den weiteren Voraussetzungen ein entsprechender Schadensersatzanspruch.


2. Grundsätzlich lässt das SGB II eine Reduzierung der Regelleistung auf der Grundlage einer individuellen Bedarfsermittlung nicht zu, denn die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts hat pauschalierenden Charakter. Dies schließt sowohl die Berücksichtigung individuell geringerer als auch höherer Bedarfe aus.( BsozG v. 13.06.2008 Az.: B 14 AS 22/07 R)
Sie haben in Ihren Bescheiden beispielsweise jedoch unberechtigter Weise Kürzungen vorgenommen

Aus den vorgenannten Gründen beantrage ich, mir die zustehenden Leistungen unter Berücksichtigung der zuvor genannten Nr. 1 bis 2 rückwirkend bis zum Tag/Monat/Jahr (Datum der Erstbewilligung, z.B. 01.01.2005) in voller Höhe zu bewilligen.


Ihren rechtsmittelfähigen Bescheid erwarte ich bis
14 Tage nach Zugang dieses Schreibens
Sollten Sie meinem Antrag nicht entsprechen, bitte ich um ausführliche Begründung unter Berücksichtung aller relevanten Vorschriften des Sozialgesetzbuches.

Hierauf besteht Anspruch. So entspricht die Begründungspflicht bei belastenden Verwaltungsakten dem rechtsstaatlichen Grundsatz, wonach der Bürger Anspruch auf Kenntnis der Gründe hat, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann (BVerfGE 6, 44; 40, 286; 49, 66; BSG , Urteil vom 10.06.1980 - 4 RJ 103/79).

Entsprechend den Anforderungen gemäß §§ 33, 35 Abs. 1 SGB X sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zur Entscheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls verpflichtet, bei Ermessungsentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessungsausübung darzulegen.




Ich bitte um Eingangsbestätigung




Gez . ………………………….
(Unterschrift)

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Anhänge

  • 44_Krankenhaus.rtf
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  • 44_Krankenhaus.pdf
    10,7 KB · Aufrufe: 564
Hallo,

wie sieht es denn bei einer Regelsatzkürzung wegen Kuraufenthalt aus?

Gilt das dafür auch?

Danke für einen Tipp.

Jochen
 
Das heißt, wenn meiner Freundin, die 2006 zur Kur war, das ALGII gekürzt wurde, kann Sie mit obigem Schreiben die Überprüfung veranlassen und bekommt das Geld wieder zurück (BSG -Entscheidung vom 18.06.08)??

Ich müsste dann eben den Begriff "Krankenaufenthalt" durch "Kuraufenthalt" im Schreiben ersetzen - richtig?

Wenn das klappt - das wär'n Ding...:icon_klatsch:
 
Ja, richtig. Man hatte mir auch wegen 5 Wochen Kuraufenthalt gekürzt und die Arge hat es nach zahlen müssen. Viel Erfolg
 
Das heißt, wenn meiner Freundin, die 2006 zur Kur war, das ALGII gekürzt wurde, kann Sie mit obigem Schreiben die Überprüfung veranlassen und bekommt das Geld wieder zurück (BSG -Entscheidung vom 18.06.08)??

Ich müsste dann eben den Begriff "Krankenaufenthalt" durch "Kuraufenthalt" im Schreiben ersetzen - richtig?

Wenn das klappt - das wär'n Ding...:icon_klatsch:

Sollte die ARGE sich stur stellen, nicht aufgeben. Das nächste Sozialgericht hilft gerne weiter.
 
Das heißt, wenn meiner Freundin, die 2006 zur Kur war, das ALGII gekürzt wurde, kann Sie mit obigem Schreiben die Überprüfung veranlassen und bekommt das Geld wieder zurück (BSG -Entscheidung vom 18.06.08)??

Ich müsste dann eben den Begriff "Krankenaufenthalt" durch "Kuraufenthalt" im Schreiben ersetzen - richtig?

Wenn das klappt - das wär'n Ding...:icon_klatsch:

Sollte die ARGE sich stur stellen, nicht aufgeben. Das nächste Sozialgericht hilft gerne weiter. Und bei Kürzungen nach dem Stichtag sollte man unbedingt auch Überprüfungsanträge bzw. Widersprüche einreichen. Die Bundesregierung hat aktuell auf eine Anfrage erklärt, daß derartige Kürzungen nicht zulässig sind. Schon vorher hatte das BSG die neue Regelung auch für bedenklich befunden.
 
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