1.5.3 Bestandsschutz nach § 65 Abs. 4
(1) Personen, deren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vor dem 01.01.2008 entstanden ist und die das 58. Lebensjahr vor diesem Tag vollendet haben, konnten gemäß § 65 Abs. 4 Leistungen unter entsprechender Anwendung des § 428 SGB III erhalten. In diesen Fällen ist der Leistungsberechtigte generell nur dann aufzu-fordern, einen Rentenantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für eine ungeminderte Rente vorliegen.
(2) Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung sind auch Leistungs-bezieher, die die in Absatz 4 genannten Voraussetzungen erfüllen, jedoch § 65 Abs. 4 nicht in Anspruch genommen haben, nur auf die Beantragung einer ungeminderten Altersrente zu verweisen.
(3) Personen, die vor dem 01.01.2008 bereits Alg unter den Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 SGB III bezogen haben, jedoch nach dem 31.12.2007 erstmals hilfebedürftig werden und Alg II be-ziehen, sind ebenfalls nur auf eine ungeminderte Altersrente zu verweisen.
(4) Eine Inanspruchnahme des § 428 SGB III ist auch nach dem 31.12.2007 möglich, wenn die Voraussetzungen dafür bereits im Jahr 2007 vorgelegen haben (= bloße Abgabe der Erklärung). Daher gelten die Ausführungen des Absatzes 3 auch in den Fällen, in denen die Erklärung gegenüber der Agentur für Arbeit erst nach dem 31.12.2007 abgegeben wurde.
(5) Der Bestandsschutz gilt ebenfalls für Personen, die zwar vor dem 01.01.2008 das 58. Lebensjahr vollendet haben, aber nicht seit dem 31.12.2007 ununterbrochen Alg II beziehen, wenn sie objektiv die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II (Leistungsbe-rechtigter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit) erfüllt haben. Maßgeblich ist demnach nicht, ob der erwerbsfähige Hilfebebedürftige tatsächlich seit dem 31.12.2007 Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, sondern ob er sie bei (rechtzeitiger) Antragstellung hätte beziehen können.
(6) Gleiches gilt, wenn durch den Eintritt von Sanktionen Leistungen nach dem SGB II zeitweise nicht bezogen werden.