Übernahme Wohnungsmiete und Umzugskosten bei Gang ins Altenheim

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11KE11

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Hallo zusammen,
eine ältere Dame (88 Jahre) muß nun recht kurzfristig in ein Altenheim, da sie trotz Pflegegrad 2 nicht mehr die Kraft hat, alleine in Ihrer Wohnung zu leben. Sie erhält Grusi . Sie hat eine Kündigungsfrist von 3 Monaten (wohnt schon seit fast 50 Jahren dort).
Die Umzugskosten wird wohl das Sozialamt übernehmen müssen, lebende Verwandte hat sie nicht mehr. Sie möchte unbedingt in ein bestimmtes Altenheim und steht dort schon auf der Warteliste. Kündigen kann man die Wohnung erst, wenn feststeht wann sie dorthin kann und dass wird wohl recht kurzfristig passieren müssen. Wer übernimmt dann eigentlich die Miete die noch bis zum Ende der Kündigungsfrist (außer es findet sich vorher ein neuer Mieter) zu zahlen ist?

Danke.
 

Seepferdchen 2010

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Hallo @11KE11

ich kann dir mal zur Info folgendes Zitat und ein Urteile reinstellen:

Können bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfristen oder notwendiger Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden, so können zumutbar nicht abwendbare doppelte Mietaufwendungen ("Überschneidungskosten") bei der gebotenen weiten Auslegung der Normen nach vorheriger Zustimmung als Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden (vgl. Berlit in LPK - SGB II § 22 Rd.-Nr. 66 mit Hinweisen auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).

Doppelte Mietaufwendungen fallen, --wenn sie unvermeidbar waren - , unter die Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne er Vorschrift § 22 Abs. 3 SGB II (Eicher/Spellbrink, 2. Aufl., Randnr. 83 zu § 22).

Ein solcher Ausnahmefall ist nur anzuerkennen, wenn bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfristen oder notwendiger Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können, so dass doppelte Mietaufwendungen (so genannte Überschneidungskosten) nicht zumutbar abgewendet werden können (vgl Berlit in Rothkegel, Sozialhilferecht, Seite 261).

Im Übrigen wird vertreten, dass doppelte Mietaufwendungen auch als Wohnungsbeschaffungskosten übernommen werden können (Berlit in LPK-SGB XII § 29 Randnr. 68).

Quelle
Tacheles Willi 2

Und lies bitte mal hier in diesem Urteil:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten von 892,50 EUR für die Haushaltsauflösung anlässlich des Umzugs des Klägers von seiner ehemaligen Wohnung in ein Pflegeheim sowie Mietkosten für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 (sog. Überschneidungskosten) in Höhe von 663,25 EUR, insgesamt 1.555,75 EUR.

Rz: 19 im Urteil...........

Im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung hatte der Kläger gem. §§ 41, 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII Anspruch auf die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 35 SGB XII. Als Unterkunftskosten in diesem Sinne sind ausnahmsweise auch doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten (sog. Überschneidungskosten).

Quelle: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/sgs/sg_aachen/j2015/NRWE_S_20_SO_132_14.html
 

11KE11

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Danke Seepferdchen für die super Info's.

Ist es eigentlich auch möglich, gerade nach der langen Mietdauer, die Wohnung kurzfristig zu kündigen ohne sich dabei um irgendwelche Kündigungsfristen kümmern zu müssen?

Ist es für den Betreuer evtl. auch ratsam eine Generalvollmacht einzuschränken gerade im Hinblick auf Wohnungsangelegenheiten?
 

Seepferdchen 2010

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@11KE11 schau doch bitte mal in diesem Link:

Der Eintritt eines Pflegefalls stellt keinen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dar

Quelle: https://www.mietrecht.org/kuendigun...eines-mietvertrages-bei-umzug-ins-pflegeheim/

Ich denke es wird für deine ältere Dame zum einem entweder das Gespräch mit dem Vermieter aufnehmen, wenn möglich oder einen Antrag beim Grusiamt stellen, das gleich im Zusammenhang mit der Übernahme der Kosten für das Pflegeheim.
 
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