Aus Münder, Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Auflage zum § 22, Rn. 102 und 103:
Zitat:
102
Kosten eines notwendigen Umzuges (s. etwa VGH BW 2.9.1996 - 6 S 314/96 - 102 FEVS 47, 325; 19.4.1989 - 6 S 3281/88 - FEVS 39, 73; OVG NI 29.5.1986 - 4 A 53/ 82 - FEVS 35, 362) sind nunmehr in dem notwendigen Umfang den Kosten der Unterkunft zugeordnet.
Umfasst werden alle im Zusammenhang mit und wegen des Umzuges anfallenden notwendigen Kosten (SG Frankfurt/M. 18.1.2006 - S 48 AS 20/ 06 ER; Lang in Eicher/Spellbrink SGB II § 22 Rz. 84). Der Hilfebedürftige ist im Rahmen seiner Obliegenheit, die Hilfebedürftigkeit zu verringern (§ 2 Abs. 1), regelmäßig gehalten, einen Umzug selbst zu organisieren und durchzuführen (SG Dresden 15.8.2005 - S 23 AS 692/05 ER; 6.6.2006 - S 23 AS 838/06 ER; SG Hamburg 23.4.2006 - S 59 AS 480/06 ER); in diesem Fall gehören zu den notwendigen Umzugskosten insbesondere die Aufwendungen für einen erforderlichen Mietwagen, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung mithelfender Familienangehöriger und Bekannter (SG Dresden 15.8.2005 - S 23 AS 692/05 ER; zu gesonderten Umzugshelfern VG Braunschweig 25.6.1998 - 4 A 4303/97 - NDV-RD 1999, 16).
Der Verweis auf die Mithilfe Dritter gegen ein „Erfrischungsgeld" wird durch die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen zur (un)entgeltlichen „Nachbarschaftshilfe" begrenzt (SG Düsseldorf 18.5.2005 - S 35 SO 118/05 ER). Kann der Leistungsberechtigte den Umzug nicht selbst vornehmen, etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder aus sonstigen, in seiner Person liegenden Gründen, kommt die Übernahme der Aufwendungen für einen gewerblich organisierten Umzug in Betracht (OVG NI 29.5.1986 - 4 A 53/82 - FEVS 35, 362; SG Dresden 6.6.2006 - S 23 AS 838/06 ER), soweit nicht der Leistungsträger den Umzug zeit- und fachgerecht (z. B. im Rahmen von Beschäftigungsmaßnahmen) selbst organisiert.
103
Zur Abgrenzung der bei Notwendigkeit übernahmefähigen Umzugskosten kann ergänzend auf das Bundesumzugskostengesetz zurückgegriffen werden. Zu den Umzugskosten rechnen daher auch Aufwendungen für die Erstherrichtung der neuen Unterkunft, soweit diese nicht der Erstausstattung für die Wohnung (§ 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB II/§ 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) zuzuordnen sind und sonstige „Zusammenhangskosten", z. B. für die Ummeldung und Umstellung von Post- und Telekommunikationsanschlüssen sowie die notwendige Unterrichtung Dritter (Berlit NDV 2006, 5, 24; SG Dresden 6.6.2006 - S 23 AS 838/06 ER).
Von Lang/Link in Eicher/Spellbrink Kommentar zum SGB II, 2. Auflage, § 22, Rn 84 und 85:
Zitat:
84
Unter den Begriff der Umzugskosten fallen die im Zusammenhang mit und wegen des Umzugs anfallenden Kosten, wie etwa Kosten für Umzugshilfe (Berlit in LPK-BSHG, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 102), die eigentlich Transportkosten sowie dabei etwa erforderliche Versicherungen; übernommen werden können weiterhin im Zusammenhang mit dem Umzug entstehende Bezinkosten sowie Kosten für private Umzugshelfer, etwa Angehörige.
85
Die nach § 22 Abs 3 erforderliche vorherige (schriftliche; § 34 SGB X) Zusicherung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 22 Abs 3 ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, also vor Abschluss eines mit einem Umzugsunternehmen geschlossenen Vertrages. Liegt im Einzelfall eine dem Abs 2 a S 3 ähnliche Situation vor (Unzumutbarkeit der Einolung einer vorheriger Zusicherung; s hierzu RdNr 80 v ff), so ist Abs 2 a S 3 analog anzuwenden, mit der Folge, dass auf eine vorherige Zusicherung verzichtet werden kann.