Übernahme durch Entleihbetrieb - wie läuft das hinter den Kulissen?

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Billieboy

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Wie sieht so ein Vertrag zwischen ZAF und Entleihbetrieb eigentlich typischwerweise aus, hat da jemand insiderwissen?

In dem Betrieb wo ich gerade abeite, werden Leiharbeiter in der Regel nach ein paar Monaten übernommen. Ich nehme an, die ZAF kassiert dann für die "Übergabe" des MA eine Gebühr, da sie anschliessend nicht mehr mitverdienen kann?

Und:
mal angenomme, der MA kündet dann aber nach kurzer Zeit nach der Übernahme.

Dann hätte der Entleihbetrieb ja diese Gebühr (wie lautet der Fachbegriff dafür?) umsonst bezahlt?



Gibt es da in der Praxis Dinge, die man beachten sollte?

Hintergrund ist einfach, das ich
-wahrscheinlich bald übernommen werde
-als Festangestellter geringfügig mehr Geld bekäme
-aber im grunde keinen Bock auf die Arbeit habe und mich bestmöglich wegbewerben werde.

NOCH habe ich aber nix besseres. Die Winterdepression war einfach zu heftig, so das ich mich gar nicht weiter beworben hatte.
So das im Moment nicht in der Position bin, ein Angebot sinnvoll abzulehnen.

Die Firma hätte aber dann die Übernahmegebühr der ZAF womöglich umsonst bezahlt.
-> ich frage mich nun, inwiefern das zu meinem Nachteil sein könnte.
 

Billieboy

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Ja natürlich.

ich frage nur, weil es ja sein könnte, das es da gewisse Phrasen gibt, die man typischerweise benutzt und ob es praktische Erfahrungen damit gibt.
 

franky0815

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der entleihbetrieb muss eine ablöse zahlen, die is gestaffelt danach wie lange du schon dort bist, je länger du da bist umso billiger bist du, ob der entleihbetrieb sich seine ablöse über dich absichert wird der arbeitsvertrag zeigen den sie dir vorlegen, vll. gibt es dazu zusatzvereinbarungen.

kannst den ja mal anonymisiert hier hochladen wenn es soweit is.
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
mal angenomme, der MA kündet dann aber nach kurzer Zeit nach der Übernahme.

Dann hätte der Entleihbetrieb ja diese Gebühr (wie lautet der Fachbegriff dafür?) umsonst bezahlt?
Hat er halt Pech gehabt.
Hintergrund ist einfach, das ich
-wahrscheinlich bald übernommen werde
Das geht nicht ohne deine Zustimmung.

Die Übernahme läuft so ab:
1. ein Vertragsangebot des Entleihers an den LAN.
2. LAN nimmt das Angebot an.
3. LAN kündigt den Vertrag mit der ZAF fristgerecht.

Wenn bei 2. der LAN das Angebot des Entleihers nicht annimmt, also ablehnt, fällt 3. natürlich aus.
Solange der Arbeitsvertrag zwischen ZAF und LAN nicht gekündigt wird, gilt der weiter.

-aber im grunde keinen Bock auf die Arbeit habe und mich bestmöglich wegbewerben werde.
Dann lehnst du die Übernahme halt ab und suchst dir was anderes.

Die Firma hätte aber dann die Übernahmegebühr der ZAF womöglich umsonst bezahlt.
-> ich frage mich nun, inwiefern das zu meinem Nachteil sein könnte.
Die Vermittlungsprovision wird bei Ablehnung der Übernahme erst gar nicht fällig. Im Übrigen wäre das nicht dein Problem, sondern das des Entleihers.
 

Billieboy

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Dann lehnst du die Übernahme halt ab und suchst dir was anderes.

Der Punkt ist ja, das ich momentan noch nix anderes habe.
Und das ich bei Festanstellung etwas mehr Geld hätte.

Ich würde die Übernahme daher lieber nicht ablehnen. Ich würde höchstens nach einigen Wochen sagen "Sorry, hab doch was besseres gefunden".
 

Ahanit

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Da bei Übernahme ein neuer Vertrag beginnt und damit auch in der Regel eine neue Probezeit ist das innerhalb der ersten 6 Monate kein Problem und auch danach gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

Also was ist dein Problem, nimm das Geld mit und such aus bestehender Arbeit heraus was anderes.
 

franky0815

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er muss sich eben den vertrag sorgfältig durchlesen bevor er den unterschreibt, nicht wenige sichern ihre ablöse vertraglich gegenüber dem arbeitnehmer ab, nicht das da eine vertragsstrafe drinsteht.
 

Regensburg

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nicht wenige sichern ihre ablöse vertraglich gegenüber dem arbeitnehmer ab,
Das wäre ja ein Lottogewinn denn:

Unwirksam nach § 9 AÜG - Unwirksamkeit
5. Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__9.html

Und gleich folgt der § 10 AÜG - Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
2) Der Leiharbeitnehmer kann im Fall der Unwirksamkeit seines Vertrags mit dem Verleiher nach § 9 von diesem Ersatz des Schadens verlangen, den er dadurch erleidet, daß er auf die Gültigkeit des Vertrags vertraut. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Leiharbeitnehmer den Grund der Unwirksamkeit kannte.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__10.html
 

Gollum1964

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Der Punkt ist ja, das ich momentan noch nix anderes habe.
Und das ich bei Festanstellung etwas mehr Geld hätte.

Ich würde die Übernahme daher lieber nicht ablehnen. Ich würde höchstens nach einigen Wochen sagen "Sorry, hab doch was besseres gefunden".

Hallo Billieboy,

das ist eine schwierige Situation:
Falls du noch etwas jünger und ordentlich qualifiziert bist, würde ich offen ggü. dem Entleihbetrieb sein. Du könntest so argumentieren, das du mit dem Unternehmen keinen Bund fürs Leben eingehen möchstest, aber gerne als ZAF dort weiter tätig sein möchtest. Selbst für den Fall, das dich der Entleiher wegschickt und die ZAF wegen Auftragsmangel kündigt, kann man dir daraus keinen Strick drehen bei der BA /JC . Vielleicht hätte deine ZAF dann eine andere Einsatzstelle für dich, die dir besser aber auch schlechter liegen würde.
Bei älteren LAN und falls eher geringe Qualifikationen vorhanden sind, würde ich zunächst die Kröte schlucken und unterschreiben und nebenbei mich weiter bewerben.
 

Birgit63

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Ich würde auch den Vertrag unterschreiben und mich aus der Arbeit heraus um einen besseren Job bewerben. Oftmals klappt das aus einem Job heraus besser. Bei meinem Mann war das so. Man tritt einfach anders auf. Selbstsicherer und lockerer. Man hat ja nichts zu verlieren.
 

franky0815

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Das wäre ja ein Lottogewinn denn:

ich glaube das hast du falsch verstanden, der betrieb der den leiharbeitnehmer übernimmt hat das vll. im vertrag stehn, der muss sich mit dem aüg ja nicht auseinandersetzen, allerdings würde ich sowas auch nie unterschreiben.

wenn es ein normaler arbeitsvertrag ist ohne hinterhältigkeiten würde ich den auch unterschreiben, was gehn mich die befindlichkeiten meines bertiebs an wenn ich nach wenigen wochen/monaten wieder weg bin.
 

Fairina

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Leute, ihr wißt gar nicht wie das abläuft hinter den Kulissen. (das ist nicht böse gemeint)

Der Entleihbetrieb will z.B. einen ZAF -MA einstellen. Klasse für den MA. Aber nicht im Sinne von der ZAF . Also verlangt sie eine Ablöse in xfacher Monatslohnhöhe von der Entleihfirma. Die zahlt nicht, der ZAF -MA wird oder kündigt selber und glaubt nun könne er bei dem ehemaligen Entleihbetrieb anfangen. Pustekuchen. Die Knebelverträge (dank Clement und seinen letzten Aktionen bevor er zu Adecco ging) war das das gesetzlich getan wurde. Und das gilt für einige Jahre. Sobald die ZAF erfährt, daß ihr ehemaliger MA bei dem Entleihbetrieb anfängt, werden ebenfalls diese Ablösesummen verlangt. Bei einer ZAF sind das z.B. 5 Jahre Sperrfrist. Glaubt ihr ernsthaft irgendeine Firma kann sich das leisten so einen MA in die Firma zu holen? Das rechnet sich nicht. Also werden die ZAF -MA nicht übernommen. Es gibt kaum eine Möglichkeit als normale Firma da raus zu kommen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
der ZAF -MA wird oder kündigt selber und glaubt nun könne er bei dem ehemaligen Entleihbetrieb anfangen. Pustekuchen.
Kann er auch.
Den Vertrag zwischen ZAF und Entleiher hat der LAN ja schließlich nicht unterschrieben; das ist deren Problem.
Sobald die ZAF erfährt, daß ihr ehemaliger MA bei dem Entleihbetrieb anfängt, werden ebenfalls diese Ablösesummen verlangt. Bei einer ZAF sind das z.B. 5 Jahre Sperrfrist.
5 Jahre sind definitiv nicht rechtens.
---> BGH , 11.03.2010, III ZR 240/09
---> BGH , 10.11.2011, III ZR 77/11

Aus letzterem Urteil:
Zwar besteht die Pflicht zur Zahlung des Vermittlungshonorars im Streitfall auch dann, wenn die Dauer der Überlassung über sechs Monate hinausgeht und bis zu zwölf Monate erreicht. Dies kann unter Mitberücksichtigung der hier vorgenommenen mehrfachen degressiven Staffelung der Vergütungshöhe nach der Verleihdauer jedoch als gerade noch angemessen hingenommen werden.

Klagen müsste in so einem Fall allerdings der Entleiher, ob der das wirklich macht steht auf einem anderen Blatt.
 

Andy1971

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Ich habe dazu mal etwas gesucht, habe das gefunden vom
BGH Urteil vom 10. November 2011 · Az. III ZR 77/11
https://openjur.de/u/258226.html

Auch heist es in dem Urteil #42
b) Demgegenüber ist Absatz 2 der Vermittlungshonorarklausel, worin die Vergütungspflicht für den Fall einer späteren, nicht mehr im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der vorangehenden Überlassung stehenden Übernahme des Arbeitnehmers geregelt wird, gemäß §§ 307, 310 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Diese Bestimmung bewirkt eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (hier: des Entleihers), weil diesem die Möglichkeit des Nachweises, dass es an der nötigen Kausalität der Überlassung für die spätere Übernahme des Arbeitnehmers fehle, genommen wird.

Zusammengenast von Anwalt.de
https://www.anwalt.de/rechtstipps/z...-bei-uebernahme-des-arbeitnehmers_053903.html

Übernahme eines Leiharbeiters: Provision nicht immer berechtigt

Interessantes Urteil vom LG Aachen · Urteil vom 26. März 2010 · Az. 9 O 545/09
https://openjur.de/u/147461.html

Etwas zusammengefast auf Haufe
https://www.haufe.de/unternehmensfu...rovision-nicht-immer-berechtigt_56_65506.html

dagobert1 war schneller
 

Ahanit

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Normalerweise sind ZAF und Entleiher sich bei Angebot des Vertrages an den MA bereits einig. Ich war 3 mal bei ner ZAF und wurde auch 3 mal vom Betrieb übernommen. also zumindest dort wo ich war, war das alles schon einkalkuliert, die ZAf als VorProbezeit genutzt. Sprich 3-6 Monate Probezeit bei ZAF dann 6 Monate noch mal im eigenen Vertrag... Allerdings war ich immer als Facharbeiterin drin. Bei Helfertätigkeiten kann das anders aussehen.

Aber das ist ja auch völlig irrelevant, Biellieboy hat ja wohl den Vertrag schon vorliegen, die Firmen sind sich also schon einig. Er sollte Prüfen ob er bei vorzeitigem Ausscheiden eine Vertragsstrafe drin hat, was ich nciht glaube, war bei mir nämlich auch nie der Fall. Und dann ab durch die Mitte. Geld mitnehmen weiter bewerben und wenn sich was anderes ergibt..... Es gilt die Gesetzlichen Kündigungsfrist.
 

Billieboy

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Sobald die ZAF erfährt, daß ihr ehemaliger MA bei dem Entleihbetrieb anfängt, werden ebenfalls diese Ablösesummen verlangt

Könnte ein Grund sein, warum der Niederlassungsleiter meiner ZAF bei Gelegenheit immer mal wieder mit den Leuten über die Vorgänge beim Entleihbetrieb Smalltalk hält.

Der kennt echt noch alle Leute, die er vor Jahren mal dorthin vermittelt hat.

Naja gut, vielleicht sind wir hier zu argwöhnisch...
 
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