Übernahme der Fahrtkosten bei Umgangswahrnehmung

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celticmoon

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Liebe ELO-Gemeinde,

neben Vollzeitarbeit bin ich aufstockend ALG2-Empfänger.

Alle 14Tage übe ich den Umgang mit meinen Kindern von Freitag bis Sonntag aus und habe entsprechende Übernahme des Regelsatzes für diese Zeit und der Fahrtkosten beantragt.
Fahrstrecke sind monatlich 256km. Wenn ich diese mit 0,20c/km rechne, müsste eine Übernahme der Fahrkosten von 51,20€ betragen.

In einem meiner laufenden Widersprüche versucht mir das Jobcenter nun weiszumachen, da ich erwerbstätig bin, §6 Abs.1 Nr.5 ALGII anzuwenden wäre und nur eine Wegstrecke zu 0,20cent berücksichtigt werden darf.

Sprich sie übernehmen nur die Hälfte der monatlich anfallenden Kilometer.

Laut meiner Recherche sollte jedoch die komplette Fahrstrecke übernommen werden, da diese weder vom normalen Regelsatz, noch durch den durch Erwerbstätigkeit zustandekommenden Freibetrag zu tragen ist.

(§ 21 Abs. 6 SGB II ; Bundessozialgericht, Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R ; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az: L 7 AS 1911/12)

Liege ich richtig und der volle Betrag muss übernommen werden ??

anbei füge ich das Schreiben mit der Begründung des JC .

Danke im voraus für Hilfen und Tips
 

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axellino

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In einem meiner laufenden Widersprüche versucht mir das Jobcenter nun weiszumachen, da ich erwerbstätig bin, § 6 Abs.1 Nr.5 ALGII anzuwenden wäre und nur eine Wegstrecke zu 0,20cent berücksichtigt werden darf.

Schwachfug !!
Für Umgang maßgeblich ist das Bundesreisekostengesetz, somit beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges die Entfernungspauschale 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke.

Liege ich richtig und der volle Betrag muss übernommen werden ??

Ja, Du solltest richtig liegen !!!!!

Gemäß dem von Dir eingestellten Urteil des BSG (04.06.2014 - B 14 AS 30/13 R) müssen 0,20 Euro pro gefahrenem Kilometer in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz übernommen werden.

Quelle (Rz.28/29)
https://juris.bundessozialgericht.d...sg&Art=en&Datum=2014-6&nr=13603&pos=12&anz=16

Und desweiteren ist selbst aus ihrer eigenen Arbeitshilfe (Mehrbedarfe § 21 SGB II) zu entnehmen,

Für die Preisermittlung maßgeblich sind bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten der niedrigsten Klasse; Fahrpreisermäßigungen (z. B. Spartarife der DB) sind in Anspruch zu nehmen. Für die Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs sind 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer (in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz) anzusetzen

Quelle (S.27)
https://fragdenstaat.de/files/foi/77113/AH_SGB_02_021.pdf
 
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RoxyMusic

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In einem meiner laufenden Widersprüche versucht mir das Jobcenter nun weiszumachen, da ich erwerbstätig bin, §6 Abs.1 Nr.5 ALGII anzuwenden wäre und nur eine Wegstrecke zu 0,20cent berücksichtigt werden darf.

In diesem Paragraphen geht es allerdings um die Kosten

"für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit ...".
 

celticmoon

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Genau so sehe ich es auch, deren Begründung hat mit dem Fall der Umgangsfahrtkosten nichts zu tun und nur der Versuch das der Arbeitslose dies so hinnimmt und wieder eigentlich zustehende Beträge nicht zur Auszahlung kommen.
 

RonnyX

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In einem meiner laufenden Widersprüche versucht mir das Jobcenter nun weiszumachen, da ich erwerbstätig bin, §6 Abs.1 Nr.5 ALGII anzuwenden wäre und nur eine Wegstrecke zu 0,20cent berücksichtigt werden darf.

Sprich sie übernehmen nur die Hälfte der monatlich anfallenden Kilometer.
Gibt es einen ablehnenden Widerspruchsbescheid?

Dein Beispielschreiben stammt hoffentlich nicht daraus?
 

RonnyX

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genau, aus einem abgelehnten Widerspruchsbescheid. Bleibt eigentlich nur der Gang vors Sozialgericht, oder Überprüfungsantrag für zurückliegende Zeit zu stellen.
Oh Himmel, und das in einem Bescheid.
Da empfehle ich auch zu klagen.

Ich meine, ein Ü-Antrag in gleicher Sache wäre unzulässig.
Oder eben Ü-Antrag für einen solchen zurückliegenden Bescheid stellen, der nicht mit Widerspruch angegriffen wurde.

Viel Glück!
 

celticmoon

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Ja so in etwa.

habe noch einen Änderungsbescheid vorliegen welcher den Widerspruchszeitraum, jedoch nicht den Widerspruch an sich betrifft, weil das JS die Miete falsch berechnet hatte. Dort werden die Fahrtkosten auch nur hälftig berechnet.

Werde auf diesen Änderungsbescheid Widerspruch mit meinen Paragraphen einlegen, die Widerspruchsablehnung des anderen Bescheids dabei kurz anführen.

In etwa so ausdrücken: "... werde ich Ihnen die Möglichkeit geben, die geltende Rechtssprechung vorerst ohne Sozialgerichtsklage zu prüfen, welche ich mir bei gleichbleibender Rückmeldung vorbehalte... " :)

natürlich mit angeknüpftem Überprüfungsantrag aller möglichen zurückliegender Bescheide bis möglich wäre glaube ich 01/17, ob die Fahrtkosten seitdem korrekt berechnet wurden.

danke für Eure Rückmeldungen
 
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