AW: Ü25 - ALG2 Leistungen bekommen! Wenn Vater sehr gut verdient + eine Erklärung abgibt das er mich nicht mehr finanzie
Muss ich dem JC einen Lohnnachweis von meinen Eltern geben + Nachweise über Wohnverhätnise bzw. ob ein Hauskredit vorhanden ist, Darlehnsvertrag von Wohneigentum + Grundkosten und sonstige Nebenkosten... wenn Sie mich nicht mehr Finanziell unterstützen wollen und mich nur bei Ihnen wohnen lassen ?
Nein, aufgrund welcher Rechtsgrundlage denn hier auch und deine Eltern sind Dir doch sicher auch nicht mehr zum Unterhalt (BGB) verpflichtet oder ??
Bilde ich dann meine eigene BG und bekomme die entsprechenden Leistung ohne zusätzliche Mietzahlung oder brauch ich von meinen Eltern einen Mietvertrag ?
Ja, Du als Ü25 wohnend bei den Eltern, bildest deine eigene BG und wenn deine Eltern keine Beteiligung an den KdU von Dir haben wollen, dann ist das ebend so und eine reine private Angelegenheit zwischen euch und somit machst Du ebend im Antrag auch keine KdU geltend und erhälst somit nur den Dir zustehenden Regelsatz.
Magst Du als Ü25 wohnend bei Eltern zwar deine eigene BG bilden, dennoch gibt es noch das olle und leidige Thema betreffend einer Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5 SGB II), Wohn
und Wirtschaftsgemeinschaft
von Dir zu beachten, was schon mit ausfüllen des Hauptantrags beginnt und alles ggfls. darauffolgende von Seiten des Sozialleistungsträger aus.
Hierzu mal,
https://www.elo-forum.org/bedarfs-h...ten-familie/195238-haushaltsgemeinschaft.html
und Dir würde auch die Suchfunktion des Forums informativ weiterhelfen,
https://www.elo-forum.org/tags/haushaltsgemeinschaft/
oder ggfls. auch ein von mir eröffnetes Thema (ab Beitrag 23)
https://www.elo-forum.org/alg-ii/19...-erstantrag-u25-wohnhaft-mutter-ihren-lg.html
wo aber KdU gegenüber den Leistungsträger geltend gemacht wurden. Angemerkt seihe von meiner Seite aus noch, das kostenfreies wohnen eines Leistungsberechtigten bei Verwandten/Verschwägerten, noch lange keine Haushaltsgemeinschaft und somit Wirtschaftsgemeinschaft (wirtschaften aus einen Top) manifestieren würde, denn kostenfreies wohnen, wäre ja lediglich eine einseitige wirtschaftliche Unterstützung und somit ohnehin kein genereller Beweis für eine Wirtschaftsgemeinschaft, da es an der, einer Wirtschaftsgemeinschaft immanenten,
Beiderseitigkeit fehlt.
BSG -B 14 AS 6/08 R
Eine Haushaltsgemeinschaft i.S.d. § 9 Abs. 5 SGB 2 liegt somit erst dann vor, wenn tatsächlich eine Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, also gemeinsam aus einem Topf gewirtschaftet wird.