Trennung mit Hindernissen...

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goldi

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Hallo zusammen,

ich suche Hilfe zu folgender Problematik:

Bin verheiratet und lebe mit meinem Mann in einer BG zusammen mit seinen beiden Kindern (11, 16) für welche er dass alleinige SR hat.
Wir sind seit 10 Jahren zusammen und haben uns gestern dazu entschlossen uns räumlich zu trennen, da unsere Ehe schon länger bergab geht.
Er hat einen niedrig bezahlten Nebenjob und bekommt H4, ich bekomme nach SGB XII da ich nicht erwerbsfähig bin und bereits vor ein paar Jahren ausgesteuert wurde.
Die Miete zahlt die Arge direkt an den Vermieter.
Es besteht Hoffnung dass er mit seinen Kids hier wohnen bleiben kann, da die Kleine geistig behindert ist (Anträge wurden bereits vor Monaten gestellt) und i.d.R. ist es so dass Kinder mit dieser Behinderung doppelt zählen, wir warten immernoch auf den Ausweis und die Entscheidung!

Ich habe heute einen Termin bei einer Beratungsstelle gemacht (Warteliste) weil ich derzeit überfordert bin, bisher habe ich nie allein gelebt, bin quasi von meinem Kinderzimmer mit ihm zusammengezogen.
Aus familiärer Sicht kann ich keine Unterstützung erwarten da es seit Jahren keinen Kontakt gibt und uns 500 km trennen.
Es gibt auch niemanden wo ich vorüberghend hinziehen könnte, stehe ziemlich allein da. :icon_eek:

Nun habe ich zig Fragen im Kopf...

Wie komme ich aus der BG raus? Wir möchten eine räumliche Trennung und sehen es als letzte Chance, wenns nicht klappt ist es eben so und wir werden uns scheiden lassen und wenns doch klappt, dann werde ich dennoch nicht zurück ziehen, damit das nicht wieder von vorn losgeht.

Wenn ich den Mietvertrag kündige, dann gibt der Vermieter doch der Arge bescheid, weil diese die Zahlungen übernehmen, also muss ich vorher zur Arge und das abklären?
Habe heute leider niemanden erreicht und probiere morgen früh nochmal einen Termin zu erhalten.

Ich habe bereits herausgefunden dass mir scheinbar keine Erstausstattung zusteht, obwohl ich diesen Anspruch bisher nie benötigt habe, stimmt das soweit oder habe ich Chancen?
Auf Darlehen verzichte ich gern, da ich die Mietkaution der jetzigen Wohnung noch abbezahle (wir beide) und nicht wüsste wo ich noch mehr einsparen sollte.
Was außer Handtücher, Bettwäsche und Geschirr sollte ich denn mitnehmen?
Wir haben 1 Sofa, 1 Fernseher, 1 Ehebett, 1 Schrankwand, 1 Kühlschrank, 1 Waschmaschine etc.
Das lässt sich nicht aufteilen und derjenige mit den Kindern wird es nötiger brauchen als derjenige der geht.
Ich habe also nichts und dazu keine Ahnung wie es weitergehen soll :icon_neutral:
 
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gast_

Gast
zuerst mal: Der ARGE sofort mitteilen, daß du dich ab sofort selbst vertrittst, nicht mehr vom Partner vertreten werden willst.

Zum Einwohnermeldeamt gehen und eine Trennungserklärung abgeben - die Bescheinigung dem Jobcenter einreichen und den vollen Regelsatz beantragen, Antrag auf Wohnungsbeschaffungskosten stellen.

In der Wohnung umräumen, damit du die räumliche Trennung auch nachweisen kannst - so schnell findet sich wohl keine neue Wohnung - oder?

Ab sofort Liste über deine Bemühungen, eine Wohnung zu finden, führen...

eine Erstausstattung steht dir zu...wenn du aus der Wohnung deines Partners nichts mitnimmst.

Dein Partner sollte auch zur ARGE gehen, und klären, wie das nun mit dem Darlehen für die alte Kaution ist. Ich denke, das Darlehen sollte alleine auf ihn weiter laufen, was du bisher abbezahlt hast, forderst du selbst zurück: Es hätte noch gar nichts einbehalten werden dürfen!
 

knox

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es stehen die auch erstauststtungsgegnstände zu, wenn du was aus der Wohnung mitnimmst.
es gibt ja vieles, was man nicht teilen kann. das müsstest du beantragen.
das JC wird versuchen dich abzuwimmeln.... nicht abwimmeln lassen!

die fälle die mir bekannt sind... diejenigen mussten immer klagen. wurde aber am ende genehmigt.
 

knox

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ääh ich meine das was dann noch fehlt, nach evtl. mitnahme von gegenständen.... kann beantragt und muss genehmigt werden.

jetz verständlicher? sorry
 

goldi

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Danke für die schnelle Antwort Kiwi,

ja ich muss dann auch angeben dass sie das Geld auf mein Konto überweisen, bisher verwaltet das alles mein Mann, am besten ich setze ein Schreiben an die SB auf wo ich die Punkte angebe, das kann ich direkt vor Ort abzeichnen lassen und abgeben.

Das mit dem Einwohnermeldeamt wegen der Trennung, äh ja ich hab da keine Ahnung von, ob das was kostet etc. aber ich werde die Suchfunktion und Google mal ein wenig quälen, damit ich das alles richtig verstehe und keine Fehler mache.

Es hätte wegen der Kaution nichts einbehalten werden dürfen? Was meinst Du damit, ich kann dem nicht folgen...

Nun habe ich 3 verschiedene Aussagen wegen der Erstausstattung und ich erwähne lieber nochmal kurz dass es auch meine Wohnung ist, noch stehe ich mit im Mietvertrag aber ich kann den Kindern ja nicht ihr Umfeld nehmen, wir haben alles gemeinsam angeschafft.

Wohnung umräumen wird nicht gehen, ich kann den Kühlschrank anders sortieren und auf dem Sofa schlafen, da werd ich mich mal schlau machen wie ich das handhaben könnte, vielen Dank für die vielen Denkanstöße, steht alles auf meiner to do liste und die wächst gerade ordentlich :eek:
Eine Wohnung zu finden ist tatsächlich nicht das einfachste, da ich wegen der Kinder aber auch wegen der Hunde in der Umgebung bleiben möchte, wo ich keine finde.
 

gelibeh

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Auf Darlehen verzichte ich gern, da ich die Mietkaution der jetzigen Wohnung noch abbezahle (wir beide) und nicht wüsste wo ich noch mehr einsparen sollte.
An wen zahlt Ihr die Kaution ab, wenn an die ARGE , ist das nicht zulässig. Das braucht man erst zu tun, wenn Ihr wieder Einkommen habt.
 
G

gast_

Gast
Danke für die schnelle Antwort Kiwi,

ja ich muss dann auch angeben dass sie das Geld auf mein Konto überweisen, bisher verwaltet das alles mein Mann, am besten ich setze ein Schreiben an die SB auf wo ich die Punkte angebe, das kann ich direkt vor Ort abzeichnen lassen und abgeben.

Ja, mach das so schnell wie möglich: Die können die Zahlung noch stoppen...

Das mit dem Einwohnermeldeamt wegen der Trennung, äh ja ich hab da keine Ahnung von, ob das was kostet

nein, kostet nichts


etc. aber ich werde die Suchfunktion und Google mal ein wenig quälen, damit ich das alles richtig verstehe und keine Fehler mache.

Einfach sofort hingehen... ich habs so gemacht. Da kannst du nichts falsch machen.

Es hätte wegen der Kaution nichts einbehalten werden dürfen? Was meinst Du damit, ich kann dem nicht folgen...

Ich suchs dir raus

Nun habe ich 3 verschiedene Aussagen wegen der Erstausstattung und ich erwähne lieber nochmal kurz dass es auch meine Wohnung ist, noch stehe ich mit im Mietvertrag aber ich kann den Kindern ja nicht ihr Umfeld nehmen, wir haben alles gemeinsam angeschafft.

Dann geht zusammen zum Vermieter, klärt, ob er den Vertrag auf den Mann alleine umschreiben würde - dein mann muß dann aber abklären, ob die Wohnung ohne dich noch angemessen wäre... Erlaubnis des Jobcenters braucht er nicht, er muß die Änderung nur melden


Wohnung umräumen wird nicht gehen,

Zumindest deinen ganzen Kram in einen Raum.
 

goldi

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Die Liste hatte ich mal bei Google gefunden und werd sie mir ausdrucken.
Heute habe ich etwas gelesen dass man nur eine Erstausstattung bekommt wenn man zum ersten mal aus dem Elternhaus auszieht.
Ich bin nach meinem Auszug bisher noch 2 mal umgezogen, einmal aus meiner Heimat in den Norden und letztes Jahr in eine größere Wohnung wegen der Kinder. (Immer zusammen mit Mann)

Also werde ich meine SB direkt darauf ansprechen, denn das Internet hilft mir da nicht wirklich weiter, erst heißt es ich bekomme keine, dann bekommt man doch Unterstützung aber nur als Darlehen und nun steht es mir doch zu, da soll mal jemand durchblicken. :icon_kinn:
 
G

gast_

Gast
Heute habe ich etwas gelesen dass man nur eine Erstausstattung bekommt wenn man zum ersten mal aus dem Elternhaus auszieht.

Nochmal, das stimmt nicht!


Also werde ich meine SB direkt darauf ansprechen,

Nicht ansprechen: Schriftlich den Antrag stellen, und auf einer Kopie den Empfang bestätigen lassen, und einen rechtsmittelfähigen Bescheid fordern!

Mündlich können die den größten Unsinn glaubhaft erzählen... ich suchs dir auich noch mal raus, was ich mir da gespeichert habe.
 

gelibeh

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Nein das stimmt nicht, Du hast ein Recht auf Erstausstattung, wenn Du nichts hast. Nicht mit der SB sprechen, sowas beantragt man schriftlich. Mündlich wimmeln die einen gerne ab. Und geh nicht alleine da hin.
 

goldi

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An wen zahlt Ihr die Kaution ab, wenn an die ARGE , ist das nicht zulässig. Das braucht man erst zu tun, wenn Ihr wieder Einkommen habt.

Wir zahlen es an die Arge , richtig.
Ich habe schon oft gehört dass es nicht korrekt ist, aber wenn man ausgesteuert ist und tatsächlich nicht arbeiten gehen kann, dann sitzt man sein Leben lang auf den Schulden und das ist nicht Sinn der Sache.
 

knox

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Heute habe ich etwas gelesen dass man nur eine Erstausstattung bekommt wenn man zum ersten mal aus dem Elternhaus auszieht.

kiwi hat recht.... hier ein recht guter widerspruch .... wenn dein antrag abgelehnt werden sollte. vllt hifts


Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch
(SGB II) für Bedarfsgemeinschaft BG -Nr. 0000000000000
hier: Neuantrag auf abweichende Erbringung von Leistungen (Übernahme von Sonderleistungen)



Sehr geehrte Damen und Herren

aufgrund Ihrer Ablehnung vom xxxxxxx wonach Sie mir einen Antrag auf Übernahme von Sonderleistungen (hier: Erstausstattung von Möbeln u a.) abgelehnt haben, war es notwendig zu recherchieren, da ich mir nicht vorstellen kann, dass ich keinen Anspruch auf derartige Sonderleistungen habe.
Hiermit möchte ich feststellen, dass für mich entgegen Ihrer Darstellung, dennoch ein Anspruch besteht.

In §23 SGB II Teil II heißt es:

Der Begriff Erstausstattungsbedarf ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Leistungsberechtigten weit auszulegen (im Sinne von §§ II Abs. II 2 SGB I ; § 30 SGB II)
Erstausstattungsbedarf ist alles, was (noch) nicht in der Wohnung vorhanden ist.
Erstausstattungsanspruch besteht nicht nur einmal und dann nie mehr im Leben, sondern immer wenn Grundausstattung aus besonderen Gründen notwendig ist.
Dies liegt definitiv bei mir vor.

Gründe:
- hier: Trennung vom Partner



Sie stellten fest, dass die von mir beantragten Sonderleistungen durch die Regelleistung von 359,00 Euro abgedeckt seien. Dazu habe ich folgende Anmerkung:

Im Text § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II heißt es, dass folgende Situationen Sonderbedarf (Möbel u a) rechtfertigen:

- nach einem Wohnungsbrand

- nach dem Auszug aus dem Elternhaus

- nach Trennung von Partner und anderen Personen ( Bsp. WG ), wenn Hausrat fehlt

- Auszug aus einem Übergangswohnheim

- Haftentlassung

- Sesshaftwerdung von Obdachlosen


Ich darf Sie außerdem auch auf Urteile Ähnlicher Grundlage hinweisen:

- Sozialgericht Dresden vom 29.05.2006 AZ: S 23 AS BO 2/06 ER
- Sozialgericht Magdeburg vom 12.05.2006 AZ: S 27 AS 196/05 ER
- Sozialgericht Düsseldorf vom 27.03.2007 AZ: S 23 AS 113/06
- Sozialgericht Hamburg vom 21.06.2007 AZ: 56 AS 1219/07 ER

- LSG Rheinland/ Pfalz Urteil vom 12.07.2005 AZ: L 3 ER 45/05 AS

- LSG Nieders/ Bremen Urteil vom 16.05.2006 AZ: L 6 AS 170/06 ER

- LSG Hessen Urteil vom 23.11.2006 AZ: L 9 AS 239/06 ER

Und besonders:

- 3te Instanz BSG B14 AS 64/07 R vom 19.09.2008

um nur eine kleine Auswahl an Urteilen zu nennen.

Danach sind Leistungen auf Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
Nicht von der Regelleistung umfasst.


Sie werden nach § 23 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht.
Die Leistungen können als Sachleistungen oder Geldleistungen, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden (§ 23 Abs. 3 S. 4 SGB II) Anders als im Falle des § 23 Abs. 1 S SGB II, der bei einem von den Regelleistungen umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes Leistungen als Darlehen vorsieht, besteht bei Vorliegen Voraussetzungen des § 23 Abs. § Satz 1 Nr. 1 SGB 2, ein Anspruch auf Gewährung der Leistungen als Beihilfe. Zur Erstausstattung gehören sämtliche Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein Menschwürdiges wohnen erforderlich sind.
Dabei ist das Tatbestandsmerkmal „Erstausstattung“ nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt.

Neben entsprechenden Möbeln gehören auch ein Fernsehgerät sowie eine Waschmaschine, Lampen und Gardinen zum soziokulturellen Mindestbedarf eines Hilfebedürftigen, um den Anspruch zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erfüllen zu können und damit ebenfalls zum Erstausstattungsbedarf.
So der einheitliche Tenor der oben genannten Urteile.

Wenn Sie ausführen, dass es bei der Erstausstattung nur auf die Erstgründung eines Hausstandes ankommt, ist dies genau so falsch wie irreführend.

Somit erneuere ich hiermit meinen Antrag auf Erstattung einer Erstausstattung für die folgenden Gegenstände:
 
G

gast_

Gast
- Einmalige Beihilfen § 23 Abs. 3 SGB II

Eine Erstausstattung wird i.d.R. dann bewilligt, wenn z.B. ein neuer Hausstand vollständig oder teilweise gegründet wird. Das liegt bspw. dann vor wenn:

- jemand seine erste eigene Wohnung bezieht
- sich Ehepaare/ Päärchen trennen und dadurch ein neuer Haushalt entsteht (es ist hier jedoch nachzuweisen, welche Gegenstände im „alten“ Haushalt verbleiben bzw. welche Gegenstände behalten wurden)
 
G

gast_

Gast
Kaution darf nicht als sofort rückzahlbares Darlehen genehmigt werden!

An das Jobcenter
xxx



Ort,den...

Widerruf der Verzichtserklärung vom...
BG Nummer:xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich die ihnen gegenüber
getätigte Einverständniserklärung vom ...
nach § 46 I SGB I
mit Wirkung für die Zukunft.

Mit meinem laufenden Bezug von SGB II
Leistungen wird das Darlehen der Kaution in
Höhe von ...€ für die Wohnung xxx (Vermieter:
xxx) aufgerechnet.

Eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens
ist nur dann Zulässig, wenn es für einen
Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung
nach §20 l SGB ll zuzurechnen ist. In anderen
Fällen, in denen ein Darlehen zurückgezahlt
werden muss, ist eine Aufrechnung nicht
zulässig.
Die Rückzahlung eines Darlehens für eine
Mietkaution i.S.d. §22 lll SGB ll ist somit
erst nach Beendigung des ALG 2 Bezuges fällig
(Eicher/Spellbrink, SGB ll, RdNr. 92a).

Unzulässig ist ebenfalls die Kostenübernahme
eines Darlehens nach §23 l SGB ll mit
sofortiger Tilgung
(SG Lüneburg vom 16.06.2005-S25 AS251/05 ER ;
HessLSG vom 19.06.2006- L 7 AS 150/06 ER ; LSG
Baden Württemberg vom 06.09.2006-L 13
AS3108/06 ER -B).

Mit freundlichen Grüßen
 

gelibeh

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aber wenn man ausgesteuert ist und tatsächlich nicht arbeiten gehen kann, dann sitzt man sein Leben lang auf den Schulden und das ist nicht Sinn der Sache.
Wieso sitzt man auf Schulden? Die Kaution steht doch der ARGE zu. Wenn man auszieht und die Kaution wiederbekommt, geht die dann an die ARGE .
 

goldi

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Vielen Dank für Eure Hilfe , ich bin gerade völlig von den Socken, wie tatkräftig Hilfesuchende hier unterstützt werden!

OK also den Widerruf der Verzichtserklärung zu aller erst abschicken, ich druck ihn mir direkt aus und mache das fertig.

Wieso sitzt man auf Schulden? Die Kaution steht doch der ARGE zu. Wenn man auszieht und die Kaution wiederbekommt, geht die dann an die ARGE .

Ja Du hast Recht, wenn die Arge das Geld später zurück bekommt, macht niemand Verlust.
Bei der letzten Wohnung war es genauso wie jetzt, die Arge hat die Kaution an den Vermieter gezahlt, wir haben das abgestottert und nach dem Umzug bekamen wir das Geld vom Vermieter zurück, da es nun uns gehörte.
Nun zahlen wir wieder ab (seit Mai 2010), wenn ich das nun unterbreche, muss es doch gesplittet werden, denn ein Teil ist bezahlt und gehört mir (wir müssen das ja auch nochmal teilen) und ein immernoch großer Teil gehört der Arge wenn ich nicht weiterzahle.
 
G

gast_

Gast
Schau noch mal in die bisherigen Beiträge:

Zuerst solltet ihr jeder ein Schreiben aufsetzen, daß jeder sich ab sofort selbst vertritt, sich nicht mehr vertreten läßt.

Dann Trennungsbescheinigung holen,

und dann mit dem Antrag auf vollen Regelsatz,

dem Schreiben wegen der Kaution
und Antrag auf Wohnungsbeschaffungskosten

morgen früh alles abgeben
...
 
G

gast_

Gast
Und laß dir schriftlich geben, was du bei der Wohnungssuche beachten mußt...

und er sollte den Alleinerziehend Zuschlag für seine Kinder beantragen - du kümmerst dich ja jetzt nicht mehr drum.
 

gelibeh

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ein Teil ist bezahlt und gehört mir (wir müssen das ja auch nochmal teilen) und ein immernoch großer Teil gehört der Arge wenn ich nicht weiterzahle.
Soweit ich weiß, könnt Ihr das per Überprüfungsantrag nach §44 SGBX zurückholen, mit den Verweisen auf die schon genannten Urteile. Das Geld könntet ihr ja besser jetzt gebrauchen, als irgendwann.
 

arbeitslos47533

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Zum Abgeben der Unterlagen gegen Empfangsbestätigung ... kein Beistand
Das war auch nicht meine Intention. Obwohl selbst das bei dem einen oder anderen schwierig werden könnte, je nachdem, in welcher persönlichen Verfassung man gerade ist. Und so eine Trennungssituation ist auch nicht gerade dazu angetan, einem das ewige Lächeln auf die Lippen zu zaubern. Mir ging es darum, dass sie jetzt schon mal guckt, ob es Beistandsmöglichkeitenn gibt, die sie vielleicht bald benötigt. Denn bis hierher ist ja noch alles glatt gelaufen, aber die Probleme fangen bald an.
 
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