Dir kann evtl. geholfen werden.....weiß das adhoc, weil auch Trauerfall in der Sippe zur Zeit.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=82284
- L 7 AS 613/06- vom 19.06.2008 LSG Niedersachsen-Bremen
dort (relativ weit hinten im Urteil) :
Die Bestattung seines Vaters an einem weit entfernten Ort begründet für den Kläger eine besondere Lebenslage im Sinne der Regelung des §
73 SGB XII, die eine Nähe zu den speziell in den §§
47 bis
74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweist und dadurch eine Aufgabe von besonderem Gewicht darstellt. Eine derartige Bedarfslage und nicht nur ein erhöhter Bedarf im Sinn des §
28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist hier in der weiten Entfernung von etwa 300 Kilometern zwischen dem Wohnort des Klägers in I. und dem Ort der Bestattung seines Vaters in W. zu sehen. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an der Bestattung seines Vaters einer verwandtschaftlichen Verpflichtung und auch der Üblichkeit entsprochen hat. Die genannte Entfernung von etwa 300 Kilometern übersteigt jedoch deutlich die im Regelfall anlässlich eines derartigen Ereignisses zurückzulegende Entfernung. Das bedeutet für den Kläger eine erhöhte, das übliche Maß übersteigende finanzielle Belastung, die die Annahme einer besonderen Bedarfslage im Sinn des §
73 SGB XII rechtfertigt.
Liegen demnach hinsichtlich der Fahrtkosten die gesetzlichen Voraussetzungen des §
73 SGB XII vor, hat die in Anspruch genommene Beigeladene eine Ermessensentscheidung über den geltend gemachten Anspruch zu treffen.
Die zu treffende Ermessensentscheidung betrifft sowohl die Entscheidung der Beigeladenen darüber, ob sie die beantragten Leistungen überhaupt bewilligen will als auch ihre Höhe und die Art der zu gewährenden Leistungen; der Ermessensspielraum der Beigeladenen ist allerdings hinsichtlich ihrer Entscheidung über das "Ob" nur noch sehr gering in Konstellationen, in denen, wie hier, eine besondere Bedarfslage in dem oben genannten Sinn vorliegt. Bei ihrer Ermessensentscheidung wird die Beigeladene zu berücksichtigen haben, ob die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 96,00 EUR tatsächlich angemessen sind und ob die Leistungen u. U. als Darlehen erbracht werden sollen (§
73 S. 2 SGB XII).