Vermutlich nicht. Die Öffentlichkeit reduziert sich schon bei nicht medienwirksamen Verfahren beim Amtsgericht - platt gesagt - auf Rentner, die sich ihre Zeit mit dem Anschauen von Gerichtsverhandlungen vertreiben. Beim Sozialgericht dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass sich jemand in den Zuschauerraum verirrt, noch weit geringer sein.
auf Rentner, die sich ihre Zeit mit dem Anschauen von Gerichtsverhandlungen vertreiben. = Gerade für die wären Sozialgerichtsverfahren doch lehrreich (Rentenversicherung; Pflegeversicherung, Sozialhilfe, etc.)
Sicher gaaaaaaanz spannend... Strafverfahren beim AG... dort werden ja auch die dicken Klopper verhandelt.....gähn... oder liegt es an dem einfacheren Prozessstoff und an weniger Verhandlungstagen (Sitzkissen, Thermoskanne, Kekse, Schnittchen, Tröööte, Konfetti, etc. eingepackt)?
So ein Pech aber auch :
Todestrafe ist ja abgeschafft.... gleich im Innenhof des AG wartet der Scharfrichter (unmotivierter 1€-Jobber mit leicht stumpfer Richt-Axt vom Grabbeltisch, aber mit DEKRA-Zertifikat

).
Wären Busfahrten a la Butterfahrt zu den LG eine Marktlücke? Nach dem Motto: Heute dabei sein und sich morgen die BILD sparen......
(Scherz)
Für´s SG-Verfahren etwas genauer:
Der Erörterungstermin ist ein Vorbereitungsinstrument (für die Verhandlung). In der Regel wegen Aufwand nur EinzelrichterIn.. der EÖ-Termin ist in der Regel auch nicht öffentlich.
Geht der EÖ-Termin in eine Verhandlung über, MUSS Öffentlichkeit hergestellt werden (BSG)
Vorsicht: Solche Termine werden oft "benutzt" um einen Vergleich oder eine Rücknahme "vorzuschlagen". Vergleich geht auch unter Vorbehalt...aber ich würde abraten, der Rechtsweg wäre hier dann zu Ende. Der Kläger hat jedoch Anspruch auf Urteil (BSG in 2012).
Deshalb ggf. Vollmacht beschränken (siehe unten zu § 73 Abs. 6 SGG i.V. mit § 83 ZPO) . "Man hat vor dem SG schon Vollmachtgeber kotxen sehen...."
§§:
§ 106 SGG
(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(2) Der Vorsitzende hat bereits
vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere 1.um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.Auskünfte jeder Art einholen,
4.Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.andere beiladen,
7.einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.
(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.
§ 73 SGG Abs.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 83 ZPO Beschränkung der Prozessvollmacht
(1) Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Vollmacht hat dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als
diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs betrifft.
(2) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden.