§ 15
(3) 1Die Eingliederungsvereinbarung soll regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten, gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden.
Ja, selbstverständlich darf ein SB auch bereits schon vor dem Ablauf (hier 10 Tage) der noch gültigen EGV zum Gespräch über eine neue EGV einladen und damit schonmal die nach geltendem Recht pflichtgemäße Verhandlungphase über die Inhalte einer neuen oder fortgeschriebenen EGV einleiten.Ist das Korrekt bzw. rechtens ?
Herzlich Willkommen beim
Erwerbslosenforum Deutschland.