Termin 21.10 , Tertia-Maßnahme, EGV ?

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kay9999

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Guten Morgen !

Bei meinem letzten Termin der in der Jobcenter habe ich zwei Maßnahmen zum "jobcoaching" angeboten bekommen !
Eine unter anderem von der Fa. Tertia wo ich hier schon viel
negatives gelesen habe.
Daher meine Frage :
Wie kann ich mich gegen diese Maßnahme, die meinerseits total sinnlos und überflüssig ist, wehren ?
Wie kann ich am besten dagegen Argumentieren ?

Ich Denke, das bei meinem nächsten Termin am 21.10. mir dieseMaßnahme per EGV aufs Auge gedrückt werden soll!

Ja, ich weiß, EGV nicht unterzeichnen sondern zur Prüfung mitnehmen.

Also, wenn jemand gute Ideen hat, Bitte Posten!
Danke :icon_daumen:
 
wenn du die maßnahme NICHT antrittst kann man dich nur sanktionieren wenn du vorher eine EGV unterschrieben hast, deshalb NICHT unterschreiben!

auszug aus einem urteil des BSG :


Die Arbeitslosengeld II-Empfängerin trat die Eingliederungsmaßnahme nicht an. Die Beklagte senkte die Regelleistung daraufhin für eine Zeit von drei Monaten um jeweils rund 100 Euro ab.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Weil zwischen der Klägerin und der beklagten Arbeitsgemeinschaft keine Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden sei, habe die Beklagte die Klägerin nicht sanktionieren dürfen, so das BSG .

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R

mfg physicus
 
wenn du die maßnahme NICHT antrittst kann man dich nur sanktionieren wenn du vorher eine EGV unterschrieben hast, deshalb NICHT unterschreiben!

auszug aus einem urteil des BSG :




Bundessozialgericht, Entscheidung vom 17.12.2009, B 4 AS 20/09 R

mfg physicus


Super, Danke Dir!
Aber muß ich dann nicht damit Rechnen, das die Maßnahme per Verwaltungsakt kommt ?
 
ein VA ist zur zeit noch nicht sanktionsbewährt.
das soll aber abgeschafft werden ab nächstes jahr, so zumindest die vorstellung der gesetzgebung, ob sie damit durch kommen werden, habe ich keine ahnung.
 
hier noch ein auszug aus einem urteil zum sanktionsverbot bei einem erlassenen VA .

Vorliegend fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b) SGB II. Anknüpfungspunkt der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Sanktionierung ist nämlich nicht eine Eingliederungsvereinbarung, sondern ein Verwaltungsakt im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II. Danach sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Die Sanktion des § 31 Abs. 1 Nr. 1b) SGB II hat demgegenüber aber zur Voraussetzung, dass Pflichten aus einer Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt werden. Eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift auf ein anderes Handlungsinstrument, den ersetzenden Verwaltungsakt im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II, kommt nicht in Betracht. Auch wenn § 31 SGB II keine Strafvorschrift im eigentlichen Sinne darstellt und daher das Verbot strafbegründender oder strafverschärfender Analogien (s. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – 2 BvR 930/04 m.w.N.) insoweit mit Sanktionscharakter nicht unmittelbar gilt, ist die Vorschrift als Sanktionsnorm die für den Hilfesuchenden gravierende Folgen hat, eng und am Wortlaut der Regelung orientiert auszulegen.

L 7 AS 288/06 ER LSG HES • Beschluss vom 09.02.2007

gruß physicus
 
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