bschlimme meinte:Meine Liste liegt schon in der Arge , sie ist meterlang Denn ich ziehe nicht ehr um, bevor die Kosten (entstehend durch die Schuld der Arge , wegen ihren Umzugswahn) geklärt sind. Ich werde wegen dem Hartz Gesetz keine Schulden machen und jeden Cent einklagen! Ansonsten gibt es keinen Umzug
Arania meinte:Hi ich bin auch behindert! Welcher Richter war das? Dem möchte ich glatt ein Dankesschreiben schicken!
Ich stecke nämlich momentan in der gleichen Situation , soll umziehen und bekomme angeblich erst wenn ich einen neuen Mietvertrag -nach Genehmigung natürlich- unterschrieben habe die Kostenübernahme des Umzugs zugesagt!
Auch bei mir wären riesige Renovierungsmassnahmen fällig!
Ludwigsburg meinte:bschlimme meinte:Meine Liste liegt schon in der Arge , sie ist meterlang Denn ich ziehe nicht ehr um, bevor die Kosten (entstehend durch die Schuld der Arge , wegen ihren Umzugswahn) geklärt sind. Ich werde wegen dem Hartz Gesetz keine Schulden machen und jeden Cent einklagen! Ansonsten gibt es keinen Umzug
Kannst die Liste nicht mal einstellen? Wär für viele ne gute Hilfe !
Gruß aus Ludwigsburg
bschlimme meinte:Hiermit beantrage ich folgende Umzugskosten/Wohnungsbeschaffungskosten ...
"Ihre Möbel müssen Sie halt auf die Straße stellen oder verkaufen wenn sie nicht in die neue Wohnung passen!"
Sonntagsmaja meinte:Bei der Liste, die Du der ARGE da hingepinselt hast, springen die SBs da sicher vor Wut im Dreieck :lol:
Aber ich würde es genauso machen :twisted:
bschlimme meinte:hingepinselt ? hehe Frau Nachbarin, ich habe mir angemessen Mühe gegeben, damit ich ja nichts vergesse :lol: :lol:
Ein Wohnungswechsel ist nunmal verdammt teuer und das muß man der Arge begreiflich machen.
Soweit der Widerspruchsführer höhere Aufwendungen geltend macht, konnte er damit nicht gehört werden. Insbesondere die Übernahme der Kosten für Teppichboden und Arbeitsplatten können nicht im Rahmen der notwendigen Kosten für einen Umzug gewährt werden. Es käme allenfalls eine Darlehensweise Gewährung gem. § 23 Abs.2 Nr. 1 SGB II in betracht. Diesbezüglich hat der Widerspruchsführer aber keinen den unabwendbaren Bedarf dargelegt. Im Ubrigen begehrte er ausdrücklich eine Übernahme der Kosten, kein Darlehen.
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