Hallo zusammen,
ich bin getrennt lebender Vater eines 14-jährigen Kindes, das in der Hauptsache bei der Mutter lebt. Unser Kind ist jede zweite Woche von donnerstags bis montags bei mir. Das sind 8-10 Tage pro Monat, je nach Datum.
Seit etwa zwei Jahren bin ich ALG2-Aufstocker, d.h. ich habe zwar Einkommen, beziehe aber zusätzlich ca. 200 Euro monatlich vom JC.
Seit dieser Zeit hat das JC mich und unser Kind als "temporäre Bedarfsgemeinschaft" geführt, d.h. für jeden Tag, an dem unser Kind bei mir war, hat das JC 1/30 des Sozialgeld-Regelbedarfs für's Kind gezahlt.
Gleichzeitig zahle ich Kindesunterhalt an meine ehemalige Frau von 356 Euro (entspricht meinem Einkommen und dem Alter des Kindes, siehe Düsseldorfer Tabelle). Der Kindesunterhalt wird von meinem Einkommen als Absetzbetrag abgezogen. Das Kindergeld erhält die Mutter.
Mit dem neuen Bewilligungszeitraum will das JC nun das Sozialgeld für's Kind nicht mehr zahlen. Begründung: Der von mir an die Mutter gezahlte Kindesunterhalt wäre Einkommen des Kindes. Der Bedarf des Kindes mit 14 Jahren ist 302 Euro, das Einkommen aus Kindesunterhalt ist 356 Euro. Folglich sieht das JC den Bedarf des Kindes durch den Kindesunterhalt gedeckt.
Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass dem Kind das Einkommen auch tatsächlich zur Verfügung stehen muss, wenn es in der temp. BG angerechnet werden soll. Bei uns ist es so, dass die Mutter unserem Kind nix mitgibt. Das Geld ist auch verbraucht durch den dortigen Bedarf und die Kosten der Wohnung. (Mutter bezieht kein ALG2, falls das wichtig sein sollte).
Wird der Kindesunterhalt dem Kind tatsächlich in voller Höhe in der temp. BG angerechnet? Gibt es Rechtsprechung dazu oder dagegen?
Gruß
Jens
ich bin getrennt lebender Vater eines 14-jährigen Kindes, das in der Hauptsache bei der Mutter lebt. Unser Kind ist jede zweite Woche von donnerstags bis montags bei mir. Das sind 8-10 Tage pro Monat, je nach Datum.
Seit etwa zwei Jahren bin ich ALG2-Aufstocker, d.h. ich habe zwar Einkommen, beziehe aber zusätzlich ca. 200 Euro monatlich vom JC.
Seit dieser Zeit hat das JC mich und unser Kind als "temporäre Bedarfsgemeinschaft" geführt, d.h. für jeden Tag, an dem unser Kind bei mir war, hat das JC 1/30 des Sozialgeld-Regelbedarfs für's Kind gezahlt.
Gleichzeitig zahle ich Kindesunterhalt an meine ehemalige Frau von 356 Euro (entspricht meinem Einkommen und dem Alter des Kindes, siehe Düsseldorfer Tabelle). Der Kindesunterhalt wird von meinem Einkommen als Absetzbetrag abgezogen. Das Kindergeld erhält die Mutter.
Mit dem neuen Bewilligungszeitraum will das JC nun das Sozialgeld für's Kind nicht mehr zahlen. Begründung: Der von mir an die Mutter gezahlte Kindesunterhalt wäre Einkommen des Kindes. Der Bedarf des Kindes mit 14 Jahren ist 302 Euro, das Einkommen aus Kindesunterhalt ist 356 Euro. Folglich sieht das JC den Bedarf des Kindes durch den Kindesunterhalt gedeckt.
Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass dem Kind das Einkommen auch tatsächlich zur Verfügung stehen muss, wenn es in der temp. BG angerechnet werden soll. Bei uns ist es so, dass die Mutter unserem Kind nix mitgibt. Das Geld ist auch verbraucht durch den dortigen Bedarf und die Kosten der Wohnung. (Mutter bezieht kein ALG2, falls das wichtig sein sollte).
Wird der Kindesunterhalt dem Kind tatsächlich in voller Höhe in der temp. BG angerechnet? Gibt es Rechtsprechung dazu oder dagegen?
Gruß
Jens