Teil-EU-Rente, Krankengeld ausgeschöpft, Arbeit in TZ, akt. AU mit gl. Diagnose

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Ikarus54

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Moin, liebe Foristen.

Vorab, ich habe viele Threads hier zu dem Thema gelesen, habe aber leider noch keine passgenaue Info gefunden, daher frage ich nochmal selbst. Falls du ich etwas übersehen habe, Sorry!

Also: bin 54,GdB60 dauerhaft, seit Sept. 2017 halbe EU-Rente für 3 Jahre, seit Dez. 2017 Krankengeld ausgeschöpft. Ab Dezember in TZ bis Anfang Juli 2018 gearbeitet (selber AG wie vor der Erkrankung und Ausschöpfung). Dann: seit Anfang Juli wieder krank, seitdem in Klinik. Bekomne akt. die 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vom AG .

Frage: wer zahlt, wenn ich länger als 6 Wochen krank bin? Nahtosigkeit ist nicht mehr gegeben, da zwischendurch gearbeitet. Bekomme ich trotzdem Alg 1? Habe vorher 12 Jahre gearbeitet.

Habe jetzt gehört, dass Alg1 da nicht mehr gezahlt wird und ich H4 beantragen muss?

Ich bin deshalb total von der Rolle und krieg gerade kein Auge mehr zu. Meine Frau arbeitet und H4 würde ich wohl nicht kriegen. Arbeitsverhältnis besteht weiter.

Ich wäre echt dankbar für eine Antwort.

Beste Grüße
Ikarus
 

pepe

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Hallo Ikarus54,

willkommen im Forum,:welcome:

ALG1 erhältst Du, wenn in den letzten 2 Jahren mindestens 12 Monate versicherungspflichtig
beschäftigt warst.
Anrechenbar dabei sind auch Zeiten von Krankengeldzahlung.

Also hast Du mMn folgende Zeiten aufzuweisen:

12 Jahre Vollzeit, dann im Anschluss
1,5 Jahre KG, dann im Anschluß
7 Monate TZ

Daraus entsteht Dir ein ALG1 Anspruch.

Deine TZ ist ja evtl. noch weniger, als Dein KG gewesen. Auf Antrag (mußt Du beantragen) kann der
Berechnungszeitraum zur Ermittlung von ALG1 bis auf 5 Jahre zurückverlegt werden.

Genau kann Dir das aber nur die AfA ausrechnen.

Also sieh mal nicht so schwarz.:icon_stop:
Hier melden sich bestimmt noch die Experten zu Wort.:icon_pause:

LG
pepe
 
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Ikarus54

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Hi Pepe,

erstmal 1000 Dank für die Antwort! Und das mit dem Alg1 Anspruch klappt, obwohl ich Teil-EM-Rente bekomme und ja keine Nahtlosigkeit mehr gegeben ist? Das wäre ja schon eine riesige Erleichterung für mich. Es spuken da Geschichten rum, dass ich nur Alg1 Anspruch hätte, wenn ich eine Prognose > 6 Monate krank attestiert bekäme. Aber ich habe letztlich keine Ahnung.

Ich danke dir für das Mut machen. Ist in der Situation gerade auch sehr wertvoll.

Gruß
Ikarus
 

Babbelfisch

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Das mit der Prognose > 6 Monate AU gilt für das SGB II. Für den ALG 1 Bezug, musst Du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also darfst Du nicht AU sein ... d.h. Du wirst in diesem Fall ALG II beantragen müssen.

§ 138 SGB 3
 

Ikarus54

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Das mit der Prognose > 6 Monate AU gilt für das SGB II. Für den ALG 1 Bezug, musst Du dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also darfst Du nicht AU sein ... d.h. Du wirst in diesem Fall ALGII beantragen müssen.

Also doch H4? Das bekomme ich nicht, weil meine Frau verdient. Das wird dann ja angerechnet. Dann habe ich nur meine Teil EM Rente und den Verdienst meiner Frau? Das wäre zum Leben zuwenig, zum Sterben zu viel.
 

Ikarus54

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Dann bin ich also aus dem Krankengeld heraus direkt im H4-Keller und kann dann kaum meinen Lebensunterhalt bestreiten? Unglaublich. Der blanke Horror.

Und wenn das Arbeitsverhältnis weiter besteht, habe ich keinen Alg1 Anspruch. Was, wenn der AG mir kündigt? Habe ich dann Anspruch? Dann steh ich dem AM ja auch nicht zur Verfügung.
 

pepe

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@ Ikarus54,

sorry, hatte das Problem >>> keine Nahtlosigkeit, sondern gleich TZ gearbeitet <<<
nicht ganz „auf`m Schirm“.:sorry:

Und wenn das Arbeitsverhältnis weiter besteht, habe ich keinen Alg1 Anspruch.

Richtig, dann hast Du keinen Anspruch auf ALG1 .
Du bist ja nicht arbeitslos, sondern „nur“ weiter AU . Damit stehst Du der AfA
für den Arbeitsmarkt ja nicht zur Vermittlung zur Verfügung.
Leider ist das ausgeschöpfte KG nicht das Problem der AfA .

Was, wenn der AG mir kündigt? Habe ich dann Anspruch? Dann steh ich dem AM ja auch nicht zur Verfügung

Wenn der AG Dir kündigt, löst es Dein Problem >>> weiter AU und kein KG<<<
auch nicht. :icon_evil:
Bei weiterer AU schickt Dich die AfA wieder nach Hause und erst wenn Du wieder
gesund bist und dem Arbeitsmarkt (bei Teil-EM 3-6 Std. täglich) wieder zur Verfügung
stehst, kannst Du den Antrag auf ALG 1 stellen.

Ich verstehe Dich allerdings so, dass Du eigentlich bei diesem AG bleiben möchtest
(er zahlt ja auch jetzt den Lohn weiter) und die Lücke „6 Wochen +“ finanziell abgefedert haben
möchtest.
Und da bleibt wirklich nur ALG 2 (H4)….

Ich wünsche Dir, dass es vor Ablauf von 6 Wochen soweit wieder gut ist, dass Du weiter
der TZ nachgehen kannst.

LG
pepe :wink:
 

Doppeloma

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Hallo Ikarus54, :welcome:

Vorab, ich habe viele Threads hier zu dem Thema gelesen, habe aber leider noch keine passgenaue Info gefunden, daher frage ich nochmal selbst. Falls du ich etwas übersehen habe, Sorry!

Schon in Ordnung, du bist hier schon richtig, muss allerdings auch erst ein wenig umdenken, denn mit Teil-EM-Rente plus Teilzeit-Arbeit ist alles ein wenig komplizierter.

EU-Rente gibt es schon seit 2001 gar nicht mehr das ist Rente wegen Erwerbsminderung und welche Besserungen erwartet man noch so bei dir, dass du die nur befristet bekommen hast ???
Wie lange ist die befristet ?

Also: bin 54,GdB60 dauerhaft, seit Sept. 2017 halbe EU-Rente für 3 Jahre, seit Dez. 2017 Krankengeld ausgeschöpft.

OK, kannst du mir bitte mal mitteilen ob das deine erste AU wegen genau dieser Krankheit gewesen ist ???
WANN (bitte den genauen Tag) hat diese letzte AU begonnen, es geht mir darum, ob die letzte Blockfrist (bei der KK ) dafür schon abgelaufen sein könnte ...

Du solltest dir zur Sicherheit ruhig mal die Liste der AUD-Zeiten von deiner KK anfordern für die letzten 5 - 6 Jahre.
Die wissen schon was damit gemeint ist, daraus kann man erkennen, ob bereits eine neue Blockfrist für die aktuelle Diagnose begonnen hat.

Oder ist es gar eine ganz andere Diagnose als zuletzt ????

Bitte beantworte diese Fragen SEHR genau, daraus kann man vielleicht schon erkennen, ob du nach der Lohnfortzahlung vom AG wieder Anspruch auf Krankengeld haben wirst oder eher nicht.

Ab Dezember in TZ bis Anfang Juli 2018 gearbeitet (selber AG wie vor der Erkrankung und Ausschöpfung). Dann: seit Anfang Juli wieder krank, seitdem in Klinik. Bekomne akt. die 6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vom AG .

Genau das ist der Punkt, du hast wieder gearbeitet (warum bist du damals nicht zur AfA nach der Aussteuerung ?) und das etwas mehr als 6 Monate OHNE AU geschrieben zu sein ... ist das Richtig erkannt von mir ???

Wenn es jetzt um eine völlig andere Diagnose gehen sollte hast du auf jeden Fall Anspruch auf Krankengeld, denn die Aussteuerung gilt ja NUR für die damalige Diagnose.

Ist es die gleiche Diagnose die zur Aussteuerung führte wird es etwas komplizierter und dafür brauchen wir dann den Beginn deiner neuen Blockfrist dafür ... mehr dazu wenn du das aufgeklärt hast.

Frage: wer zahlt, wenn ich länger als 6 Wochen krank bin?

Das hängt genau davon ab, um welche Diagnose es aktuell geht, wenn das mit der ausgesteuerten Krankheit NICHTS zu tun haben sollte, dann MUSS die KK Krankengeld zahlen nach den 6 Wochen.

Es wäre ja eine völlig andere Krankheit für die eine eigene "Blockfrist" beginnt mit dieser AU ...

Nahtosigkeit ist nicht mehr gegeben, da zwischendurch gearbeitet. Bekomme ich trotzdem Alg 1? Habe vorher 12 Jahre gearbeitet.

Darüber können wir weiter nachdenken wenn es nötig wird, die bisherigen Infos gehen leider sehr an den konkreten Tatsachen bei dir vorbei, aber das mit einer Aussteuerung und Teil-EM kombiniert mit erneuter AU ist auch ein sehr schwieriges Thema.

Da sollten sich User die so gar keine Ahnung haben bitte etwas zurück halten, ehe sie dich restlos durcheinander bringen.

Es geht ja nicht darum, dass du keinen Anspruch auf ALGI haben würdest, sondern die Frage muss geklärt werden ob der § 145 SGB III anzuwenden ist, falls die KK doch noch nicht wieder zahlen muss.

Ich denke schon, dass es so wäre denn eine Lohnersatzleistung ist IMMER vorrangig in Anspruch zu nehmen und da kommt nach der KK zunächst mal die AfA mit ALGI .

Da du nicht wirklich arbeitslos bist würde dein Anspruch auf die Nahtlosigkeit wegen der Aussteuerung (im Dezember 2017) wieder aufleben, es kommt eben aktuell erst mal auf die Diagnose an.

Für eine neue Diagnose ist klar die KK zuständig, das kann ich dir zweifelsfrei bestätigen ... :idea:
Bei der bereits ausgesteuerten Diagnose muss die neue Blockfrist erst begonnen haben und dazu KANN (und muss) dir die KK Auskunft geben.

Die weitere Bedingung für einen neuen Anspruch in diesem Falle wäre auch erfüllt, weil du zuletzt 6 Monate berufstätig warst OHNE AU auf diese (ausgesteuerte) Krankheit, so verstehe ich das jetzt jedenfalls.

Habe jetzt gehört, dass Alg1 da nicht mehr gezahlt wird und ich H4 beantragen muss?

Du darfst nicht alles glauben was du mal so "gehört" hast, es wird zwar nicht leicht werden bei Bedarf die AfA zu überzeugen aber das bekommen wir dann auch noch hin ...

H4 muss ganz sicher mindestens noch warten ... :idea:

Ich bin deshalb total von der Rolle und krieg gerade kein Auge mehr zu. Meine Frau arbeitet und H4 würde ich wohl nicht kriegen. Arbeitsverhältnis besteht weiter.

Dein Arbeitsverhältnis ist KEIN Hinderungsgrund ALGI nach § 145 SGB III in Anspruch zu nehmen, das stört ja auch dann nicht, wenn man die "Nahtlosigkeit" sofort nach der Aussteuerung in Anspruch nimmt.

Deine Versicherungszeiten bei der AfA sind lückenlos gedeckt, darum musst du dir keine Gedanken machen, auch mit Teilzeit-Arbeit zur EM-Rente wurden ja weiter Beiträge dafür gezahlt.

MfG Doppeloma

PS: zu spät die Abkürzung erkannt, dass es die gleiche Krankheit ist, dann bitte die AUD-Liste bei der KK anfordern kannst natürlich auch direkt fragen wann diese Blockfrist endet aber da sind die schon "vorgewarnt".
 
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Doppeloma

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Hallo Babbelfisch,

dann lies doch bitte mal § 145 SGB III, das hat der TE schon richtig erkannt, dass es da um die Leistungsfähigkeit für die nächsten 6 Monate gehen wird.

Eher um die Feststellung der sogenannten "Restleistungsfähigkeit" durch den ÄD nach einer Aussteuerung aus dem Krankengeld, dafür ist es NICHT erforderlich arbeitslos zu sein. :icon_evil:

Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass er diese Regelung nicht mehr in Anspruch nehmen kann wenn er jetzt durch die erfolgte Aussteuerung (im Dezember) noch keinen neuen Krankengeld-Anspruch auf die ausgesteuerte Krankheit haben sollte.

Das gilt es ja zunächst mal möglichst schnell heraus zu bekommen.

MfG Doppeloma
 

Doppeloma

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Hallo pepe,

Richtig, dann hast Du keinen Anspruch auf ALG1 .

Nicht richtig, er hat die "Nahtlosigkeit" (nach § 145 SGB III) nur nicht direkt nach der Aussteuerung in Anspruch genommen.

Du bist ja nicht arbeitslos, sondern „nur“ weiter AU . Damit stehst Du der AfA
für den Arbeitsmarkt ja nicht zur Vermittlung zur Verfügung.

Dafür muss man auch nicht arbeitslos sein, man stellt sich aber mit seinem "Restleistungsvermögen" (in diesem Fall für die bisherige Teilzeit) der Arbeitsvermittlung trotzdem zur Verfügung.

Den Rahmen dieser aktuellen "Restleistungsfähigkeit" hat (wie sonst nach einer Aussteuerung auch) der ÄD der AfA festzustellen.

Leider ist das ausgeschöpfte KG nicht das Problem der AfA .

Das ist sehr wohl das Problem der AfA , dafür gibt es ja diese Sonderregelung nach § 145 SGB III ... es besteht kein Anlass anzunehmen, dass die "Nahtlosigkeit" jetzt nicht mehr anzuwenden wäre.

Es sei denn die Blockfrist für die ausgesteuerte Krankheit wäre bereits abgelaufen bei der KK , dann hätte er sogar wieder Anspruch auf Krankengeld und das wäre dann vorrangig vor ALGI .

MfG Doppeloma
 

pepe

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Hallo Doppeloma,

nur zu meinem Verständnis:

Die Nahtlosigkeitsregelung kommt nicht zur Anwendung, wenn der Rentenversicherungsträger bereits vor der Arbeitslosigkeit über das Vorliegen einer verminderten Erwerbsfähigkeit entschieden hat

https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allgemeines/792-nahtlosigkeitsregelung.html

KG ausgeschöpft Dez. 2017 >> Blockfrist läuft noch
Teil-EM seit Sep. 2017 >>> verminderte Erwerbsfähigkeit ist bereits beschieden.

Lohnfortzahlung bis Mitte Aug. 2018
danach ALG1 …..
Wie soll hier noch die Nahtlosigkeit zur Anwendung kommen?

LG
pepe
 

Doppeloma

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Hallo pepe,

KG ausgeschöpft Dez. 2017 >> Blockfrist läuft noch

Ob diese Blockfrist noch läuft oder bereits eine Neue begonnen hat ist ja herauszufinden bei der KK , ansonsten gilt immer noch die bereits erfolgte Aussteuerung auf diese Krankheit.

Teil-EM seit Sep. 2017 >>> verminderte Erwerbsfähigkeit ist bereits beschieden.

Richtig, er ist aber noch weiterhin teilweise Erwerbsfähig, hat ja auch gearbeitet bis zur erneuten AU in Teilzeit.

Lohnfortzahlung bis Mitte Aug. 2018
danach ALG1 …..

Wenn er KEINE "Nahtlosigkeit" in Anspruch nehmen kann (nach § 145 SGB III), dann gibt es gar kein ALGI denn (die "Normal-Bedingung") Arbeitslosigkeit liegt ja nicht vor. :icon_evil:

Wie soll hier noch die Nahtlosigkeit zur Anwendung kommen?

Ganz "einfach" für die Restleistungsfähigkeit zwischen 3 und UNTER 6 Stunden besteht ja noch KEINE von der DRV anerkannte Erwerbsminderung ...

Nur bei Voller EM-Rente wäre das ausgeschlossen aber die bekommt er ja nicht.
Er ist ja für seine Teilzeitarbeit AU geschrieben und hat dafür die gleichen Ansprüche (eben auf die entsprechende Arbeitszeit reduziert) an die KK und die AfA .

Wenn die KK also noch nicht wieder zahlen muss (wegen der Aussteuerung 2017), dann ist die AfA im Rahmen der "Nahtlosigkeit" zuständig.

Die DRV hat bisher NUR zu Teil-EM verbindlich entschieden.

MfG Doppeloma
 
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