Hallo zusammen,
meine Beitrag bezieht sich auf das folgende, hypothetische Szenario:
Unbezahlter Urlaub (Sabbatical) mit anschließender, arbeitnehmerseitiger Kündigung:
Ich (30 J.) bin bislang seit mehr als 24 Monaten unbefristet bei meinem Arbeitgeber angestellt. Per 30. September gewährt mir mein Arbeitgeber ein 10-monatiges Sabbatical in Form des unbezahlten Urlaubs (Enddatum folglich 31. Juli 2019). Nach Beendigung des unbezahlten Urlaubs entscheide ich mich für eine berufliche Veränderung und kündige eigenständig zum 31. Juli 2019.
Meine Annahmen:
- Nach meiner Berechnung wäre in diesem Szenario die Anwartschaft (12-Monate Tätigkeit innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten) für das Arbeitslosengeld I erfüllt. So war ich im Zeitraum vom 31. Juli 2017 bis 31. Juli 2019 für insgesamt 14 Monate durchgängig beschäftigt (31. Juli 2017 bis 30. September 2018).
- Die Höhe des ALG I richtet sich nach meinen Informationen nach den Einkünften der letzten 12 Monate. In meinem Szenario habe ich aufgrund des unbezahlten Urlaubs lediglich in 2 der letzten 12 Monate Einkünfte erzielt.
Meine Fragen (hinsichtlich der erfragten ALG 1 Beträge reichen mir unverbindliche Schätzwerte):
- Besteht im skizziertem Szenario tatsächlich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 per 31. Juli 2019, wie in meinen Annahmen begründet?
- Falls ja, wie berechnet sich die Höhe des ALG 1 (Details: Bruttoeinkünfte der 2 Monate durchschnittlich 2.500 EUR p.m., Lohnsteuerklasse I, Alte Bundesländer, kein Ehegatte, keine Kinder)?
- Können im obenstehenden Szenario auch die letzten 24 Monate zur Berechnung des ALG 1 hinzugezogen werden (Härtefallregelung)? Falls ja, wie sieht die Rechnung dann aus (Bruttoeinkünfte in 14 der letzten 24 Monate ebenfalls 2.500 EUR p.m.)?
- Kommt hier eine 3-monatige Sperrzeit wegen Eigenkündigung im Zeitraum August bis Oktober 2019 zum Tragen?
Die Beantwortung der Fragen dient lediglich meinem eigenen Verständnis und meiner Sicherheit bei eventuell längerer Jobsuche in diesem hypothetischen Szenario. Im Optimalfall nehme ich keine Leistungen in Form von ALG 1 in Anspruch, da ich frühzeitig eine Anschlusstätigkeit finde.
Vielen Dank vorab für Eure Antworten!
VG
laola
meine Beitrag bezieht sich auf das folgende, hypothetische Szenario:
Unbezahlter Urlaub (Sabbatical) mit anschließender, arbeitnehmerseitiger Kündigung:
Ich (30 J.) bin bislang seit mehr als 24 Monaten unbefristet bei meinem Arbeitgeber angestellt. Per 30. September gewährt mir mein Arbeitgeber ein 10-monatiges Sabbatical in Form des unbezahlten Urlaubs (Enddatum folglich 31. Juli 2019). Nach Beendigung des unbezahlten Urlaubs entscheide ich mich für eine berufliche Veränderung und kündige eigenständig zum 31. Juli 2019.
Meine Annahmen:
- Nach meiner Berechnung wäre in diesem Szenario die Anwartschaft (12-Monate Tätigkeit innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten) für das Arbeitslosengeld I erfüllt. So war ich im Zeitraum vom 31. Juli 2017 bis 31. Juli 2019 für insgesamt 14 Monate durchgängig beschäftigt (31. Juli 2017 bis 30. September 2018).
- Die Höhe des ALG I richtet sich nach meinen Informationen nach den Einkünften der letzten 12 Monate. In meinem Szenario habe ich aufgrund des unbezahlten Urlaubs lediglich in 2 der letzten 12 Monate Einkünfte erzielt.
Meine Fragen (hinsichtlich der erfragten ALG 1 Beträge reichen mir unverbindliche Schätzwerte):
- Besteht im skizziertem Szenario tatsächlich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 per 31. Juli 2019, wie in meinen Annahmen begründet?
- Falls ja, wie berechnet sich die Höhe des ALG 1 (Details: Bruttoeinkünfte der 2 Monate durchschnittlich 2.500 EUR p.m., Lohnsteuerklasse I, Alte Bundesländer, kein Ehegatte, keine Kinder)?
- Können im obenstehenden Szenario auch die letzten 24 Monate zur Berechnung des ALG 1 hinzugezogen werden (Härtefallregelung)? Falls ja, wie sieht die Rechnung dann aus (Bruttoeinkünfte in 14 der letzten 24 Monate ebenfalls 2.500 EUR p.m.)?
- Kommt hier eine 3-monatige Sperrzeit wegen Eigenkündigung im Zeitraum August bis Oktober 2019 zum Tragen?
Die Beantwortung der Fragen dient lediglich meinem eigenen Verständnis und meiner Sicherheit bei eventuell längerer Jobsuche in diesem hypothetischen Szenario. Im Optimalfall nehme ich keine Leistungen in Form von ALG 1 in Anspruch, da ich frühzeitig eine Anschlusstätigkeit finde.
Vielen Dank vorab für Eure Antworten!

VG
laola