Szenario: Arbeitnehmerseitige Kündigung nach unbezahltem Urlaub (Sabbatical)

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laola

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Hallo zusammen,

meine Beitrag bezieht sich auf das folgende, hypothetische Szenario:

Unbezahlter Urlaub (Sabbatical) mit anschließender, arbeitnehmerseitiger Kündigung:
Ich (30 J.) bin bislang seit mehr als 24 Monaten unbefristet bei meinem Arbeitgeber angestellt. Per 30. September gewährt mir mein Arbeitgeber ein 10-monatiges Sabbatical in Form des unbezahlten Urlaubs (Enddatum folglich 31. Juli 2019). Nach Beendigung des unbezahlten Urlaubs entscheide ich mich für eine berufliche Veränderung und kündige eigenständig zum 31. Juli 2019.

Meine Annahmen:
- Nach meiner Berechnung wäre in diesem Szenario die Anwartschaft (12-Monate Tätigkeit innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten) für das Arbeitslosengeld I erfüllt. So war ich im Zeitraum vom 31. Juli 2017 bis 31. Juli 2019 für insgesamt 14 Monate durchgängig beschäftigt (31. Juli 2017 bis 30. September 2018).
- Die Höhe des ALG I richtet sich nach meinen Informationen nach den Einkünften der letzten 12 Monate. In meinem Szenario habe ich aufgrund des unbezahlten Urlaubs lediglich in 2 der letzten 12 Monate Einkünfte erzielt.

Meine Fragen (hinsichtlich der erfragten ALG 1 Beträge reichen mir unverbindliche Schätzwerte):
- Besteht im skizziertem Szenario tatsächlich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 per 31. Juli 2019, wie in meinen Annahmen begründet?
- Falls ja, wie berechnet sich die Höhe des ALG 1 (Details: Bruttoeinkünfte der 2 Monate durchschnittlich 2.500 EUR p.m., Lohnsteuerklasse I, Alte Bundesländer, kein Ehegatte, keine Kinder)?
- Können im obenstehenden Szenario auch die letzten 24 Monate zur Berechnung des ALG 1 hinzugezogen werden (Härtefallregelung)? Falls ja, wie sieht die Rechnung dann aus (Bruttoeinkünfte in 14 der letzten 24 Monate ebenfalls 2.500 EUR p.m.)?
- Kommt hier eine 3-monatige Sperrzeit wegen Eigenkündigung im Zeitraum August bis Oktober 2019 zum Tragen?

Die Beantwortung der Fragen dient lediglich meinem eigenen Verständnis und meiner Sicherheit bei eventuell längerer Jobsuche in diesem hypothetischen Szenario. Im Optimalfall nehme ich keine Leistungen in Form von ALG 1 in Anspruch, da ich frühzeitig eine Anschlusstätigkeit finde.

Vielen Dank vorab für Eure Antworten! :idea:

VG
laola
 
E

ExUser 2606

Gast
Sperrzeit wegen Wigenkündigung dürfte es hier auf jeden Fall geben. Vielleicht mal mit dem Arbeitgeber sprechen, b er dich nicht betriebsbedingt kündigen kann? So dringend scheint er Dich ja nicht zu brauchen.
 
G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
- Nach meiner Berechnung wäre in diesem Szenario die Anwartschaft (12-Monate Tätigkeit innerhalb der Rahmenfrist von 24 Monaten) für das Arbeitslosengeld I erfüllt. So war ich im Zeitraum vom 31. Juli 2017 bis 31. Juli 2019 für insgesamt 14 Monate durchgängig beschäftigt (31. Juli 2017 bis 30. September 2018).
Seh ich auch so.
- Die Höhe des ALG I richtet sich nach meinen Informationen nach den Einkünften der letzten 12 Monate. In meinem Szenario habe ich aufgrund des unbezahlten Urlaubs lediglich in 2 der letzten 12 Monate Einkünfte erzielt.
Diese Annahme stimmt nicht, siehe § 150 Abs. 3 SGB III:
(3) Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn
1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält,

- Besteht im skizziertem Szenario tatsächlich Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 per 31. Juli 2019, wie in meinen Annahmen begründet?
Meiner Ansicht nach ja.
- Falls ja, wie berechnet sich die Höhe des ALG 1 (Details: Bruttoeinkünfte der 2 Monate durchschnittlich 2.500 EUR p.m., Lohnsteuerklasse I, Alte Bundesländer, kein Ehegatte, keine Kinder)?
Grob übern Daumen 60% vom Netto.
Dabei sind sv-freie Bezüge wie z.B. Nacht- oder Feiertagszulagen vorher (!) rauszurechnen.
- Kommt hier eine 3-monatige Sperrzeit wegen Eigenkündigung im Zeitraum August bis Oktober 2019 zum Tragen?
Ziemlich sicher.
Aber nicht 3 Monate, sondern 12 Wochen.
 

Katzenfan

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Hallo laola,

Da Du in der Zeit des Sabbaticals ja wohl ohnehin nicht über Deinen Job sozialversicherungstechnisch abgesichert bist und auch keinerlei Zahlungen von Deinem Arbeitgeber erhältst (oder doch, z. B. Weihnachtsgeld?), könntest Du das Arbeitsverhältnis auch gleich selbst zum 30.09.2018 kündigen.

Wenn Du Dich dann (in den letzten Septembertagen 2019) zum 01.10.2019 persönlich arbeitslos meldest, ist der Sperrzeittatbestand sozusagen verjährt, da 1 Jahr her (§ 148 Abs. 2 Satz 2 SGB III).
Die Arbeitslosmeldung müsste aber genau zum 01.10.2019 erfolgen, da Du zu einem späteren Zeitpunkt - und sei es nur zum 02.10.2019) nicht mehr auf 12 Monate mit AV -Pflicht kommst.
Du bräuchtest Dich dann übrigens auch nicht (rechtzeitig) vorher arbeitsuchend melden, da Du ja erst ab dem 01.10.2019 dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung stehst und davor gar nicht arbeitsuchend warst. Wenn Du das so begründest, entfällt auch die 1wöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchmeldung.

Voraussetzung ist allerdings, dass Du im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 30.09.2018 durchgängig eine sv-pflichtige Beschäftigung ausgeübt oder eine Lohnersatzleistung (z. B. Krankengeld) bezogen hast.
- Kommt hier eine 3-monatige Sperrzeit wegen Eigenkündigung im Zeitraum August bis Oktober 2019 zum Tragen?
Ziemlich sicher.
Aber nicht 3 Monate, sondern 12 Wochen.
Beim Thema "Sperrzeit"kommt sowohl
§ 159 SGB III - Ruhen bei Sperrzeit
als auch
§ 148 SGB III - Minderung der Anspruchsdauer
ins Spiel.

Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III). Insofern hat @dagobert1 Recht.
Da die Sperrzeit mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, beginnt (wäre bei Dir bei der von mir geschilderten Vorgehensweise der 01.10.2018), könnte Dir das ziemlich egal sein, denn in den ersten 12 Wochen nach dem 01.10.2018 willst Du sowieso noch kein ALG beziehen ... und am 01.10.2019 wäre die Sperrzeit längst abgelaufen.

Aaber ... es ist ja zusätzlich die "Minderung der Anspruchsdauer" zu beachten; im Fall der Arbeitsaufgabe gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III.
Danach mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslogengeld in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht.

Da Du die Voraussetzungen für 12 Monate ALG-Bezug erfüllen dürftest, mindert sich Deine Anspruchsdauer bei einer verhängten 12wöchigen Sperrzeit um 3 Monate (also 13 Wochen). Insofern hast Du also doch Recht.

Wenn Du Dir sicher bist, innerhalb von 9 Monaten nach Beendigung Deiner "Auszeit" eine neue Beschäftigung zu finden, bräuchtest Du mit der Arbeitslosmeldung nicht einmal bis zum 01.10.2019 warten. Du bekämst auch ab 01.08.2019 sofort ALG (da Sperrzeit längst abgelaufen), aber die Anspruchsdauer würde dann nur 9 Monate betragen.

Gruß
Katzenfan
 

laola

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Sperrzeit wegen Wigenkündigung dürfte es hier auf jeden Fall geben. Vielleicht mal mit dem Arbeitgeber sprechen, b er dich nicht betriebsbedingt kündigen kann? So dringend scheint er Dich ja nicht zu brauchen.

Mit dem Arbeitgeber sprechen macht erst zum Ende des Sabbaticals Sinn. Die Kündigung steht mitnichten fest, denkbar wäre auch der Verbleib im Unternehmen. Es ist ein hypothetisches Szenario, sozusagen zur Absicherung in alle derzeit denkbaren Richtungen.
 

laola

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Seh ich auch so.

Diese Annahme stimmt nicht, siehe § 150 Abs. 3 SGB III:



Meiner Ansicht nach ja.

Grob übern Daumen 60% vom Netto.
Dabei sind sv-freie Bezüge wie z.B. Nacht- oder Feiertagszulagen vorher (!) rauszurechnen.

Ziemlich sicher.
Aber nicht 3 Monate, sondern 12 Wochen.

Danke.

Die Differenzierung zwischen 3 Monaten /12 Wochen steht für mich nicht im Vordergrund. Der Umstand ist eher vernachlässigbar.
 

laola

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Hallo laola,

Da Du in der Zeit des Sabbaticals ja wohl ohnehin nicht über Deinen Job sozialversicherungstechnisch abgesichert bist und auch keinerlei Zahlungen von Deinem Arbeitgeber erhältst (oder doch, z. B. Weihnachtsgeld?), könntest Du das Arbeitsverhältnis auch gleich selbst zum 30.09.2018 kündigen.
Die Annahme trifft nicht zu. Die Zusatzvereinbarung zum Sabbatical bietet mir Sicherheit in Bezug auf die Rückkehr auf meine alte Position. Ich würde den verbleib im Unternehmen nicht kategorisch ausschließen.

Wie gesagt, es geht mir grundsätzlich um finanzielle Flexibilität im Falle eines angestrebten AG -Wechsels. Ich möchte auf dieses denkbare Szenario vorbereitet sein.

Für die weiteren Hinweise/Einschätzungen dennoch vielen Dank.
 
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