Martin Behrsing
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Stromschulden-Gesetzeslage seit dem 01.04.06
Neue Gesetzeslage seit dem 01.04.2006 zur Übernahme von Stromschulden.
§ 22 Abs. 5 SGB II in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Hiernach kommt die Übernahme von Schulden in Betracht, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Wenn dies auch dem Wortlaut des § 22 Abs. 5 SGB II nicht direkt zu entnehmen ist, fällt hierunter auch die Übernahme von Schulden für die Inanspruchnahme von Energie, wie sich unter Heranziehung der gesetzgeberischen Grundlagen ergibt (vgl. Bundestags-Drucksache, 16/688 vom 15. 2. 2006, S. 14). Das Gericht geht – zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – auch davon aus, dass unter § 22 Abs. 5 n. F. SGB II auch diejenigen Schulden fallen, die vor Inkrafttreten der geänderten Vorschrift per 1. April 2006 entstanden sind, denn sonst würde sich die Vorschrift erst mit Zeitverzug rechtstatsächlich auswirken können, nämlich dann, wenn nach dem 1. April 2006 Schulden angefallen sind. Auch ergibt sich aus den gesetzgeberischen Motiven das Bestreben, mit der Regelung unmittelbar im SGB II eine Grundlage für die Übernahme von Miet-/Energieschulden zu schaffen und hierfür nicht mehr auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu verweisen, um die Leistungen aus einer Hand zu gewähren und Doppelzuständigkeiten zu vermeiden. Auch im Hinblick auf diese Motive erscheint es sachgerecht, unter § 22 Abs. 5 n. F. SGB II auch diejenigen Schulden fallen zu lassen, die bei Inkrafttreten der geänderten Vorschrift per 1. April 2006 bereits entstanden waren. Für die Frage, wann eine mit dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage eintritt, kann demgegenüber auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfe zurückgegriffen werden (vgl. die wortgleiche Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Hiernach gehört die regelmäßige Versorgung eines Haushalts mit Energie nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. Die Unterbrechung der Stromversorgung stellt eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar (OVG Münster FEVS 35,24; OVG Niedersachsen FEVS 34, 335; OVG Berlin FEVS 34, 163; vgl. Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 2005, § 34 Rn. 6; siehe auch SG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2005, Az.: S 55 SO 301/05 ER).
Neue Gesetzeslage seit dem 01.04.2006 zur Übernahme von Stromschulden.
§ 22 Abs. 5 SGB II in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung. Hiernach kommt die Übernahme von Schulden in Betracht, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Wenn dies auch dem Wortlaut des § 22 Abs. 5 SGB II nicht direkt zu entnehmen ist, fällt hierunter auch die Übernahme von Schulden für die Inanspruchnahme von Energie, wie sich unter Heranziehung der gesetzgeberischen Grundlagen ergibt (vgl. Bundestags-Drucksache, 16/688 vom 15. 2. 2006, S. 14). Das Gericht geht – zumindest im einstweiligen Rechtsschutzverfahren – auch davon aus, dass unter § 22 Abs. 5 n. F. SGB II auch diejenigen Schulden fallen, die vor Inkrafttreten der geänderten Vorschrift per 1. April 2006 entstanden sind, denn sonst würde sich die Vorschrift erst mit Zeitverzug rechtstatsächlich auswirken können, nämlich dann, wenn nach dem 1. April 2006 Schulden angefallen sind. Auch ergibt sich aus den gesetzgeberischen Motiven das Bestreben, mit der Regelung unmittelbar im SGB II eine Grundlage für die Übernahme von Miet-/Energieschulden zu schaffen und hierfür nicht mehr auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu verweisen, um die Leistungen aus einer Hand zu gewähren und Doppelzuständigkeiten zu vermeiden. Auch im Hinblick auf diese Motive erscheint es sachgerecht, unter § 22 Abs. 5 n. F. SGB II auch diejenigen Schulden fallen zu lassen, die bei Inkrafttreten der geänderten Vorschrift per 1. April 2006 bereits entstanden waren. Für die Frage, wann eine mit dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage eintritt, kann demgegenüber auf die Rechtsprechung zur Sozialhilfe zurückgegriffen werden (vgl. die wortgleiche Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Hiernach gehört die regelmäßige Versorgung eines Haushalts mit Energie nach den Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard. Die Unterbrechung der Stromversorgung stellt eine dem Verlust der Unterkunft vergleichbare Notlage dar (OVG Münster FEVS 35,24; OVG Niedersachsen FEVS 34, 335; OVG Berlin FEVS 34, 163; vgl. Streichsbier, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII-Kommentar, 2005, § 34 Rn. 6; siehe auch SG Hamburg, Beschluss vom 23. Juni 2005, Az.: S 55 SO 301/05 ER).