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.Nicht selten kommt es vor, dass eine Antragsabgabe im Jobcenter mit Problemen verbunden ist. Es beginnt damit, dass Mitarbeiter der Jobcenter keine Eingangsbestätigungen aushändigen oder abstempeln wollen, oder damit, dass man von Pontius zu Pilatus geschickt wird. Begründet wird dieses Verhalten meist mit an den Haaren herbeigezogenen Gesetzen, Weisungen oder angeblich falschen Zuständigkeiten, welche jedoch so nicht existieren! Das alles dient nur einem Zweck. Man will dich mürbe machen! Dich demoralisieren und hofft letztendlich darauf, dass diese kontinuierliche Verzögerungstaktik dazu führt, dass du deinen ALG II -Antrag nicht mehr stellt. Wenn du also solche überflüssigen und nervenaufreibende Spielchen aus dem Weg gehen möchtest und gleichzeitig sicher stellen willst, dass du deinen Antrag rechtzeitig und nachweislich gestellt hast, gibt es z.B. diese Alternativ für dich. Diese knappe Information soll dir auf schonendem und kostensparendem Weg zu deinem Ziel verhelfen.
Anträge müssen nicht unbedingt bei der zuständigen Behörde eingereicht werden!Diese Behörden können z.B. sein:Richtiger Antrag bei unzulässiger Behörde
Wird der ALG II -Antrag bei einer örtlichen oder sachlich unzuständigen Behörde gestellt, ist er nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I von dieser Behörde entgegenzunehmen und an die zuständigen SGB II-Träger weiterzuleiten. Der Antrag gilt dann als zu dem Zeitpunkt gestellt, an dem er bei der ursprünglichen Behörde eingegangen ist. Diese Regelung war im Sozialhilferecht anerkannt (BVerwG vom 18.5.1995, info also 1996, S. 47), gilt also auch für das SGB II (so BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 18/07 R).
- Polizeidienststelle
- Bürgeramt
- Amts- oder Sozialgericht
- Stadtverwaltung
- Bezirksamt
- Ordnungsamt
- KFZ Zulassungsstelle
- Krankenkasse..
Vergewissere dich, dass man dir einen Beleg ausstellt, was du wann bei wem abgegeben hast. Das kann für dich wichtig sein, wenn dein JC behaupten sollte, dass der Antrag nicht eingegangen sei. In der Regel sollte das Ausstellen einer Eingangsbestätigung kein Problem sein, denn der Umgang in den genannten Behörden ist um einiges kundenfreundlicher, als die JC es gerne für sich immer proklamieren.
Wenn du in dieser Angelegenheit schon Probleme mit deinem JC hattest und dich dazu entscheidest, dass du deinem Antrag trotzdem bei deinem JC abgeben möchtest, solltest du auf eine Eingangsbestätigung bestehen. Wenn man sich am Empfang weigern sollte ist die nächste Hierarchieebene anzusteuern d.h. beim zuständigen Team- oder Abteilungsleiter vorstellig zu werden, um diese Angelegenheit zu klären. In manchen Fällen soll sowas geholfen haben. Ein Garant für Erfolg ist es jedoch nicht! Wichtig hierbei ist auch, dass du einen Beistand gem. § 13 Abs. 4 SGB X an deiner Seite hast, der ein mögliches Fehlverhalten von JC -Mitarbeitern registriert, protokolliert und dir im Notfall auch bezeugt. Um deiner Forderung mehr Gewicht zu verleihen ist es darüber hinaus wichtig diese mit Papier zu untermauern. Hierzu dient die Position des BMAS zum Thema Eingangsbestätigungen (>>> zum Dokument) vorzüglich. Ausdrucken, einstecken und bei Bedarf vorzeigen!
Falls dieser Weg nicht zum gewünschten Ergebnis führt nutzt du die eingangs beschriebene Alternative.
Lasse dir deine Rechte am Rande der Gesellschaft nicht durch eine zweifelhafte Gesetzgebung nehmen, die von inkompetenten Politikern initiiert wurde und von Handlangern mit Allmachtsfantasien nach Gutdünken umgesetzt wird, sondern setze dich zur Wehr!
Ich wünsche dir viel Erfolg!
Paolo_Pinkel
Achtung:
Der Verfasser erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit seines Beitrags, er dient lediglich der Aufklärungs- und Entscheidungsfindung des Hilfesuchenden und ersetzt keine fachkundige Beratung durch einen entsprechenden Anwalt. Entscheidest du dich für die Umsetzung trägst du das Risiko für dein Handeln. Alle gemachten Angaben sind für dich nachprüfbar, um dich von der Authentizität zu überzeugen.
Quellen:
Leitfaden zum Arbeitslosengeld II (2010)
SGB I - X
Fachliche Hinweise der BA
Sozialgerichtsbarkeit