Streß bei der Antragstellung / - abgabe im Jobcenter? Das geht auch anders!

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Paolo_Pinkel

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Nicht selten kommt es vor, dass eine Antragsabgabe im Jobcenter mit Problemen verbunden ist. Es beginnt damit, dass Mitarbeiter der Jobcenter keine Eingangsbestätigungen aushändigen oder abstempeln wollen, oder damit, dass man von Pontius zu Pilatus geschickt wird. Begründet wird dieses Verhalten meist mit an den Haaren herbeigezogenen Gesetzen, Weisungen oder angeblich falschen Zuständigkeiten, welche jedoch so nicht existieren! Das alles dient nur einem Zweck. Man will dich mürbe machen! Dich demoralisieren und hofft letztendlich darauf, dass diese kontinuierliche Verzögerungstaktik dazu führt, dass du deinen ALG II -Antrag nicht mehr stellt. Wenn du also solche überflüssigen und nervenaufreibende Spielchen aus dem Weg gehen möchtest und gleichzeitig sicher stellen willst, dass du deinen Antrag rechtzeitig und nachweislich gestellt hast, gibt es z.B. diese Alternativ für dich. Diese knappe Information soll dir auf schonendem und kostensparendem Weg zu deinem Ziel verhelfen.

Anträge müssen nicht unbedingt bei der zuständigen Behörde eingereicht werden!
Richtiger Antrag bei unzulässiger Behörde

Wird der ALG II -Antrag bei einer örtlichen oder sachlich unzuständigen Behörde gestellt, ist er nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I von dieser Behörde entgegenzunehmen und an die zuständigen SGB II-Träger weiterzuleiten. Der Antrag gilt dann als zu dem Zeitpunkt gestellt, an dem er bei der ursprünglichen Behörde eingegangen ist. Diese Regelung war im Sozialhilferecht anerkannt (BVerwG vom 18.5.1995, info also 1996, S. 47), gilt also auch für das SGB II (so BSG vom 26.8.2008 - B 8/9b SO 18/07 R).
Diese Behörden können z.B. sein:

- Polizeidienststelle
- Bürgeramt
- Amts- oder Sozialgericht
- Stadtverwaltung
- Bezirksamt
- Ordnungsamt
- KFZ Zulassungsstelle
- Krankenkasse..

Vergewissere dich, dass man dir einen Beleg ausstellt, was du wann bei wem abgegeben hast. Das kann für dich wichtig sein, wenn dein JC behaupten sollte, dass der Antrag nicht eingegangen sei. In der Regel sollte das Ausstellen einer Eingangsbestätigung kein Problem sein, denn der Umgang in den genannten Behörden ist um einiges kundenfreundlicher, als die JC es gerne für sich immer proklamieren.

Wenn du in dieser Angelegenheit schon Probleme mit deinem JC hattest und dich dazu entscheidest, dass du deinem Antrag trotzdem bei deinem JC abgeben möchtest, solltest du auf eine Eingangsbestätigung bestehen. Wenn man sich am Empfang weigern sollte ist die nächste Hierarchieebene anzusteuern d.h. beim zuständigen Team- oder Abteilungsleiter vorstellig zu werden, um diese Angelegenheit zu klären. In manchen Fällen soll sowas geholfen haben. Ein Garant für Erfolg ist es jedoch nicht! Wichtig hierbei ist auch, dass du einen Beistand gem. § 13 Abs. 4 SGB X an deiner Seite hast, der ein mögliches Fehlverhalten von JC -Mitarbeitern registriert, protokolliert und dir im Notfall auch bezeugt. Um deiner Forderung mehr Gewicht zu verleihen ist es darüber hinaus wichtig diese mit Papier zu untermauern. Hierzu dient die Position des BMAS zum Thema Eingangsbestätigungen (>>> zum Dokument) vorzüglich. Ausdrucken, einstecken und bei Bedarf vorzeigen!

Falls dieser Weg nicht zum gewünschten Ergebnis führt nutzt du die eingangs beschriebene Alternative.

Lasse dir deine Rechte am Rande der Gesellschaft nicht durch eine zweifelhafte Gesetzgebung nehmen, die von inkompetenten Politikern initiiert wurde und von Handlangern mit Allmachtsfantasien nach Gutdünken umgesetzt wird, sondern setze dich zur Wehr!

Ich wünsche dir viel Erfolg!

Paolo_Pinkel

Achtung:
Der Verfasser erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit seines Beitrags, er dient lediglich der Aufklärungs- und Entscheidungsfindung des Hilfesuchenden und ersetzt keine fachkundige Beratung durch einen entsprechenden Anwalt. Entscheidest du dich für die Umsetzung trägst du das Risiko für dein Handeln. Alle gemachten Angaben sind für dich nachprüfbar, um dich von der Authentizität zu überzeugen.

Quellen:

Leitfaden zum Arbeitslosengeld II (2010)
SGB I - X
Fachliche Hinweise der BA
Sozialgerichtsbarkeit
.
 
G

gast_

Gast
AW: Von Eltern rausgeschmissen

Ich rate immmer Folgendes (im Zitat)auszudrucken und mitzunehmen, wenn man Anträge im Rathaus oder bei der AOK abgeben will:

Antragstellung § 16 SGB I

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

Zitat gurkenaugust im Thema https://www.elo-forum.org/afa-jobce...er-haan-kreis-mettmann-eingangzone-dicht.html

: § 16 Abs. 1 S. 2 SGB I ist hier eindeutig.
Anträge sind auch von allen anderen Sozialleistungsträgern, von den Gemeinden, und zwar dort von allen Stellen, die rechtlich nicht verselbständigt sind, entgegenzunehmen.

Die unzuständigen Träger dürfen die Entgegennahme nicht ablehnen, § 20 Abs. 3 SGB X.
Die Anträge müssen unverzüglich (§ 121 BGB) weitergeleitet werden.
Diese Vorschrift enthält keine Einschränkungen. Die unzuständigen Stellen müssen selbst prüfen, welcher Leistungsträger zuständig ist und entsprechend weiterleiten.
Sollte sich die weiterleitende Stelle über den zuständigen Träger geirrt haben, so muss dieser dann eben weiterleiten. Eine mehrfache Weiterleitung ist nicht ausgeschlossen.
Behindert aber die zügige Bearbeitung.
 
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