Streichung der Leistung trotz Einwirklung höherer Gewalt

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chichi1

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Hallo,

aufgrund der jetzigen politischen Lage im Irak kann mein Vater einen Termin beim Arbeitsamt (Arbeitslosengeld I) nicht wahrnehmen (Sperrung sämtlicher internationaler Flüge). Gemäß Angaben der Sacharbeiterin beim Arbeitsamt erlischt der Anspruch auf das Arbeitslosengeld I, mit der Begründung, er stehe dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung (keine Erwerbsfähigkeit vorhanden), egal aus welchen Gründen.

Zur Information:
Sein Arbeitsvertrag enden heute mit seinem letzten Urlaubstag und genau heute wäre der Rückflug nach Deutschland gewesen (Montag). Übermorgen hat er einen Termin beim Arbeitsamt, kann aber nicht erscheinen, da alle Flüge gestrichen sind und eine Ausreise zunächst nicht absehbar ist. Die Sperrung von internationalen Flügen wurde erst letzten Freitagabend beschlossen.

Gibt es keine Ausnahmeregelung, die bei "höherer Gewalt" eingreift, wenn man aus dem Ausland nicht einreisen kann? Ich (in juristischer Hinsicht ein Laie) habe mir die Gesetzeslage und unzählige Foren mal angeschaut. Einen ähnlichen Fall oder eine gesetzliche Ausnahmeregelung habe ich leider noch nicht gefunden, z.B. wenn eine ortsnähe aufgrund höherer Gewalt/einem begründeten Ereignis nicht gewährleistet ist.

EINE BITTE VORAB:
ICH BITTE UM PRODUKTIVE ANTWORTEN, DIE SICH AUF ÄHNLICHE ERFAHRUNGEN STÜTZEN ODER DIE SICH MIT DEM WORTLAUT DES GESETZES ABDECKEN.

Vielen Dank und ganz liebe Grüße! :peace: :peace:
 

Claus.

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Gib mal noch ein paar weitere Infos ...
- er wird erst noch Afa -Kunde?
- er hat sich wie vorgeschrieben rechtzeitig mit Erhalt des Kündigungsschreibens bei der AfA gemeldet?
- war er derweil schon mal -persönlich- bei seiner AfA ?
- wie weit ist sein Antrag auf AlgI ?
- und, lässt sich wohl nicht ganz vermeiden, welcher Nationalität ist er?

Wie gut oder schlecht habt ihr eigtl. grad Kontakt mit ihm? Gibt es irgendeine Möglichkeit zum Austausch von "Schriftkram"?

Evtl. ein Ansatz zum überlegen:
er steht dem Arbeitsmarkt nur momentan nicht zur Verfügung; keineswegs dauerhaft. Meiner Meinung nach ist im Grunde grad die gleiche Situation wie wenn er im Urlaub schwer erkrankt wäre, und so wegen der Notwendigkeit eines Krankenhausaufenthalts derzeit nicht zurückreisen könnte.

Also derzeitigen Hinderungsgrund schriftlich nachweisen (im Krankheitsfall wäre das eben mittels schriftlicher Bestätigung des KH; einen Verweis auf "die Medien ect." halte ich für untauglich). Und Termin vorher absagen unter erster vorläufiger Nennung des Grundes - sowie dabei gleich auf einen neuen Termin bestehen.
 
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