(Stillschweigende) Verlängerung von befristeten Verträgen bei der Zeitarbeit

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G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Verlängerung von befristeten Verträgen bei der Zeitarbeit

Leiharbeitnehmer können nicht schon deshalb von der Verlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses ausgehen, weil der Entleiher sie weiterbeschäftigt: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, 7 AZR 377/14

[...]
Demzufolge ist § 15 Abs.5 TzBfG bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen nicht schon dann anzuwenden, wenn dem Entleiher die Weiterarbeit des Arbeitnehmers bekannt ist, sondern nur dann, wenn diese Kenntnis des Entleihers auch dem Verleiher „zuzurechnen“ ist, so die Erfurter Richter.

Eine solche Zurechnung der beim Entleiher vorhandenen Kenntnis ist wiederum laut BAG nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Dazu müsste der Verleiher den Entleiher zum Abschluss von Arbeitsverhältnissen bevollmächtigt haben.

Fazit: Leiharbeitnehmer haben durch die rechtliche Aufspaltung der Arbeitgeberrolle in einen „Vertragsarbeitgeber“ und einen für die Arbeitsorganisation zuständigen „Weisungsarbeitgeber“ nur Nachteile. Während „normale“ Arbeitnehmer eine vereinbarte Vertragsbefristung oft unter Berufung auf § 15 Abs.5 TzBfG gerichtlich angreifen können, besteht diese rechtliche Möglichkeit für Leiharbeitnehmer faktisch nicht.
HENSCHE Arbeitsrecht: Verlängerung von befristeten Verträgen bei der Zeitarbeit
 
E

ExitUser12345

Gast

Fazit: Wer macht denn bitte so was?

Die Frage stellt sich schon alleine deshalb, weil sich aus § 15 V TzBfG eindeutig ergibt, dass es auf die positive Kenntnis des ursprünglichen AG - also auf die Kenntnis der ZAF - ankommt:

§ 15 TzBfG - Ende des befristeten Arbeitsvertrages:

(...)

(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.

Und das eine ZAF sicherlich nicht so doof ist, dass Sie freiwillig zugibt, ihr habe positive Kenntnis von dem Umstand vorgelegen, ist jawohl auch klar - weil freiwillig setzen die sich auch keinem Anspruch des LAN aus.

Lösung: Man hätte wohl besser geltend machen sollen, dass durch konkludentes Handeln (§§ 133, 157 BGB) ein unbefristeter Vertrag (§ 611 a BGB) mit dem "Entleiher" zustande kam - denn dieser handelte definitiv mit positiver Kenntnis von dem Umstand, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zwischen LAN und ZAF zu ende war. Die Erfolgsaussichten in dem Fall wären bestimmt größer gewesen.

m.M

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G

Gelöschtes Mitglied 41016

Gast
Lösung: Man hätte wohl besser geltend machen sollen, dass durch konkludentes Handeln (§§ 133, 157 BGB) ein unbefristeter Vertrag (§ 611 a BGB) mit dem "Entleiher" zustande kam - denn dieser handelte definitiv mit positiver Kenntnis von dem Umstand, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis zwischen LAN und ZAF zu ende war. Die Erfolgsaussichten in dem Fall wären bestimmt größer gewesen.
Nein, das würde genauso in die Hose gehen.
Die Entleiher sind über den Vertragsstatus der LAN nur selten detailliert im Bilde.
Und selbst wenn, werden die nicht dümmer sein als die ZAF :
Und das eine ZAF sicherlich nicht so doof ist, dass Sie freiwillig zugibt, ihr habe positive Kenntnis von dem Umstand vorgelegen, ist jawohl auch klar - weil freiwillig setzen die sich auch keinem Anspruch des LAN aus.
 
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