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Gelöschtes Mitglied 41016
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HENSCHE Arbeitsrecht: Verlängerung von befristeten Verträgen bei der ZeitarbeitVerlängerung von befristeten Verträgen bei der Zeitarbeit
Leiharbeitnehmer können nicht schon deshalb von der Verlängerung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses ausgehen, weil der Entleiher sie weiterbeschäftigt: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.09.2016, 7 AZR 377/14
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Demzufolge ist § 15 Abs.5 TzBfG bei befristeten Leiharbeitsverhältnissen nicht schon dann anzuwenden, wenn dem Entleiher die Weiterarbeit des Arbeitnehmers bekannt ist, sondern nur dann, wenn diese Kenntnis des Entleihers auch dem Verleiher „zuzurechnen“ ist, so die Erfurter Richter.
Eine solche Zurechnung der beim Entleiher vorhandenen Kenntnis ist wiederum laut BAG nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Dazu müsste der Verleiher den Entleiher zum Abschluss von Arbeitsverhältnissen bevollmächtigt haben.
Fazit: Leiharbeitnehmer haben durch die rechtliche Aufspaltung der Arbeitgeberrolle in einen „Vertragsarbeitgeber“ und einen für die Arbeitsorganisation zuständigen „Weisungsarbeitgeber“ nur Nachteile. Während „normale“ Arbeitnehmer eine vereinbarte Vertragsbefristung oft unter Berufung auf § 15 Abs.5 TzBfG gerichtlich angreifen können, besteht diese rechtliche Möglichkeit für Leiharbeitnehmer faktisch nicht.