Gemäß § 26
Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit § 59 Abs. 1 Nr. 1
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sind Zahlungen von Gebietsfremden (in diesem Sinnzusammenhang sind Personen gemeint, die nicht in Deutschland ihren festen Wohnsitz haben) oder für deren Rechnung an Gebietsansässige von den Gebietsansässigen zu melden. Ebenso sind Zahlungen von Gebietsansässigen an Gebietsfremde von den Gebietsansässigen gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 AWV zu melden.
Von der Meldepflicht ausgenommen sind gemäß § 59 Abs. 2 AWV:
- Zahlungen von weniger als 12.500 Euro oder dem Gegenwert von weniger als 12.500 EUR (die Aufsplittung in mehrere Teilbeträge zur Umgehung der Meldepflicht ist nicht zulässig);
- Zahlungen für Warenein- oder ausfuhren, da diese bereits durch die Ausfuhranmeldungen bzw. Zollanmeldungen erfasst werden;
- Zahlungen für kurzfristige Kredite von weniger als 12 Monaten Laufzeit, da diese innerhalb eines Jahres zurückgezahlt werden und somit die Jahresstatistik nicht beeinflussen bzw. diese unnötig verzerren würden.
Zahlungen meint in diesem Zusammenhang nicht nur die Bewegung von Geld, sondern auch die Aufrechnung und die Verrechnung von Beträgen, sowie das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten (§ 59 Abs. 2 AWV).