Freitag 1. September 2006, 07:04 Uhr
Münster (ddp.djn). Eine Steuerrückzahlung an Arbeitslosengeld-II-Empfänger zählt grundsätzlich als Einkommen und muss daher mit Leistungsansprüchen verrechnet werden. Allerdings darf die Behörde die Steuererstattung nicht als einmalige Einnahme werten, sondern muss die Summe über einen Zeitraum von zwölf Monaten als Einkommen verteilen, wie das Sozialgericht Münster entschied (Urteil vom 19. Juli 2006, AZ: S 3 AS 44/06).
Der Kläger, ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger, erhielt vom Finanzamt eine Steuererstattung von rund 5090 Euro. Die zuständige Behörde hob daraufhin den Bewilligungsbescheid auf. Die Zahlung von Arbeitslosengeld II werde so lange eingestellt, bis die Steuererstattung aufgebraucht sei. Dazu ermittelte die Behörde den täglichen Bedarf des Arbeitslosen zuzüglich der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Das Sozialgericht hielt dieses Verfahren nicht für gerechtfertigt. Da sich die Steuererstattung auf ein Jahr beziehe, müsse sie in ein monatliches Einkommen umgerechnet werden. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II errechne sich daher unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von 424,19 Euro.
ddp.djn/rog/rab
https://de.biz.yahoo.com/01092006/336/steuererstattung-alg-ii-empfaenger-gestreckt.html
Münster (ddp.djn). Eine Steuerrückzahlung an Arbeitslosengeld-II-Empfänger zählt grundsätzlich als Einkommen und muss daher mit Leistungsansprüchen verrechnet werden. Allerdings darf die Behörde die Steuererstattung nicht als einmalige Einnahme werten, sondern muss die Summe über einen Zeitraum von zwölf Monaten als Einkommen verteilen, wie das Sozialgericht Münster entschied (Urteil vom 19. Juli 2006, AZ: S 3 AS 44/06).
Der Kläger, ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger, erhielt vom Finanzamt eine Steuererstattung von rund 5090 Euro. Die zuständige Behörde hob daraufhin den Bewilligungsbescheid auf. Die Zahlung von Arbeitslosengeld II werde so lange eingestellt, bis die Steuererstattung aufgebraucht sei. Dazu ermittelte die Behörde den täglichen Bedarf des Arbeitslosen zuzüglich der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Das Sozialgericht hielt dieses Verfahren nicht für gerechtfertigt. Da sich die Steuererstattung auf ein Jahr beziehe, müsse sie in ein monatliches Einkommen umgerechnet werden. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II errechne sich daher unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens von 424,19 Euro.
ddp.djn/rog/rab
https://de.biz.yahoo.com/01092006/336/steuererstattung-alg-ii-empfaenger-gestreckt.html