Steuer-Rückerstattung, welche nach Auslaufen der Leistung bewilligt wurde, im Weiterbewilligungsbescheid angeben?

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Virgil

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Guten Abend an alle Leser :smile:




Ich habe eine Frage bezüglich meines Weiterbewilligungsbescheides, den ich stellen muss.

Und zwar habe ich am 10.11.2017 eine Rückerstattung von über tausend Euro vom Finanzamt erhalten und muss nun, da ich es versemmelt habe den Weiterbewilligungsbescheid auszufüllen fragen, ob ich die Rückzahlung angeben muss und wenn ja wie das angerechnet wird?

ALG II wurde bis zum 30.11.2017 bewilligt. Nun weiß ich leider nicht ob das als Schonvermögen gilt, oder ob es direkt voll angerechnet wird und ich knapp 2 Monate davon leben muss?

Meine Hirnwindungen brennen da leicht, weil ich mit der Kenntnis von dem erstattetem Geld bei dem zuständigen Mitarbeiter in meinem Jobcenter anrief, ihm sagte das ich das Geld erhalten habe und er irgendwas von 30% meinte die über einen gewissen Zeitraum angerechnet werden.

Ich habe zu dem Zeitpunkt aber vergessen, dass ich den Weiterbewilligungsbescheid noch ausfüllen musste, weil ich dachte der 30.11 wäre ne vorauszahlung des ALG II für den Dezember..

Auf jeden Fall hänge ich jetzt in der Luft und bin mir nicht sicher was ich tun soll.

Würde mich sehr freuen wenn hier jemand etwas Licht ins Dunkle bringen kann und wünsche allen hier noch nen schönen Abend :smile:
 

Seepferdchen 2010

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@Virgil :welcome:

Nun weiß ich leider nicht ob das als Schonvermögen gilt, oder ob es direkt voll angerechnet wird und ich knapp 2 Monate davon leben muss?

Nein das ist kein Schonvermögen, dir ist das Geld am 10.11.2017 zugegangen/Zuflussprinzip, also du warst zu diesem Zeitpunkt im ALG II Bezug.

§ 11 SGB II Abs.: 3

(3) 1Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. 2Zu den einmaligen Einnahmen gehören auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden. 3Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. 4Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

Stelle umgehend deinen Weiterbewilligungsantrag.
 

Virgil

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Nein das ist kein Schonvermögen, dir ist das Geld am 10.11.2017 zugegangen/Zuflussprinzip, also du warst zu diesem Zeitpunkt im ALG II Bezug.

§ 11 SGB II Abs.: 3



Stelle umgehend deinen Weiterbewilligungsantrag.
Hi @ Seepferdchen =)
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Kurz und bündig - hat mir sehr geholfen.
 
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