"Stellenanzeige" vom JC zugeschickt bekommen ohne RFB und ohne Namen der Firma

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chromoxidgruen

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Hallo,

bisher kannte ich nur "Vermittlungsvorschläge" und "Stelleninformationen", aber das hier ist mir neu.

Es ist übertitelt "Stellenanzeige", sieht ähnlich aus wie eine "Stelleninformation", enthält keine RFB und, was mir seltsam vorkommt, nicht mal den Namen der Firma. Hab die Stelle mal in der Jobbörse vom Arbeitsamt gesucht, dort steht sie nicht. Sehr wohl aber bei Stepstone, diesmal MIT dem Firmennamen. :biggrin: Firma/Stelle ist so naja, weder ganz gut noch ganz schlecht.

In dem Schrieb steht, ich möge mich doch bei Interesse bitte bei SB melden, zu einem Termin der schon vorbei war :doh:. Sanktionierbar sollte es m.E. nicht sein da keine RFB . Trotzdem traue ich dem Braten nicht. Kann ich nicht wirklich einordnen. Ob mich da der "Arbeitgeberservice" des Mopscenters versucht zu ködern?

Hat jemand sowas schonmal gehabt?

Dank+Gruß
chromoxidgruen
 
E

ExUser 2606

Gast
Es kann sin. Dass der Arbeitgeber keine direkten Bewerbungen will und den Arbeitgeberservice beauftragt hat, eine Vorauswahl zu treffen.
 

chromoxidgruen

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Es kann sin. Dass der Arbeitgeber keine direkten Bewerbungen will und den Arbeitgeberservice beauftragt hat, eine Vorauswahl zu treffen.

Hm, das hatte ich zuerst auch gedacht. Aber warum steht das Stelleninserat dann bei Stepstone, wo es jede/r finden und sich bewerben kann, sogar mit Firmennamen? :icon_kratz: Oder die Firma hat einen speziellen Horror vor ELOs (vielleicht zuviel Boulevardpresse gelesen...) und wollen ELOs nur im Ausnahmefall...

Falls ich mich dort bewerben sollte (fachlich würde es einigermaßen passen), bewerbe ich mich lieber direkt auf das Stepstone Inserat. Bevor ich dem Arbeitgeberservice irgendwelche Daten überlasse und die gehen dann damit hausieren. :icon_evil:
 

0zymandias

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Die Antwort auf die Frage ist nicht sanktionsrelevant, da eine Stellenanzeige kein Vermittlungsvorschlag ist und die RFB einer EGV /eines EGVAs nicht für einen VV gelten.

Rechtsfolgenbelehrung einer EGV gilt nicht automatisch für VVs
Am 11.2.2014 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung mit Gültigkeit bis zum 10.8.2014 ab. Darin war vorgesehen, dass der Beklagte dem Kläger Vermittlungsvorschläge unterbreitet, soweit geeignete Stellenangebote vorlägen. Er verpflichtete sich zur Unterstützung von Bewerbungsbemühungen in Form von Übernahme von Bewerbungskosten und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen. Der Kläger verpflichtete sich zur Vorlage von Nachweisen über Bewerbungsbemühungen in einem festgelegten Turnus von 2 Monaten. Ferner verpflichtete er sich, sich auf Vermittlungsvorschläge zeitnah zu bewerben und festgelegte Nachweise vorzulegen. Die Eingliederungsvereinbarung enthält eine Rechtsfolgenbelehrung.
[…]

Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II setzt eine Rechtsfolgenbelehrung oder eine entsprechende positive Kenntnis beim Leistungsberechtigten voraus. Der Rechtsfolgenbelehrung kommt eine Warnfunktion zu, sie soll dem Leistungsberechtigten in verständlicher Form erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen eine Pflichtverletzung auf seinen Leistungsanspruch haben werde (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 61). Das Bundessozialgericht (BSG ) hat im Hinblick auf die Sperrzeittatbestände des SGB III entschieden, dass die Rechtsfolgenbelehrung konkret, richtig, vollständig und verständlich sein muss und zeitnah im Zusammenhang mit einem Arbeitsangebot ergehen muss (BSG v. 10.12.1981 – 7 Rar 24/81 – BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr. 18). In Fortführung dieser Rechtsprechung haben die für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG betont, dass der Warnfunktion der Rechtsfolgenbelehrung im Bereich des SGB II eine noch größere Bedeutung zukomme als im Bereich der Arbeitsförderung. Der soziale Schutzzweck, aus dem das BSG die Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung herleitet, spielt bei existenzsichernden Sozialleistungen, wie denen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, typischerweise eine noch größer Rolle als bei den klassischen Leistungen des Arbeitsförderungsrechts. Dies ist auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG ) vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09 - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12) abzuleiten (vgl. nur BSG v. 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R – BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 4, juris Rn. 36; BSG v. 18.2.2010 – B 14 AS 53/08 R – BSGE 105, 297 = SozR 4-4-200 § 31 Nr. 5, juris Rn. 20; BSG v. 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R – juris Rn. 24). Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Rechtsfolgenbelehrung hat das BVerfG wiederholt betont (vgl. BVerfG v. 6.5.2016 – 1 BvL 7/15 – juris). Im Hinblick auf diese Funktion und Bedeutung der Rechtsfolgenbelehrung muss sie die Anforderungen insbesondere einzelfallbezogen erfüllen.

Die dem Vermittlungsvorschlag vom 21.3.2014 angefügte Rechtsfolgenbelehrung wird dieser Warnfunktion nicht gerecht. Worüber zu belehren ist, ergibt sich aus § 31a SGB II. Zwar ist die Rechtsfolgenbelehrung inhaltlich noch an den Anforderungen des BSG aus-gerichtet. So zeigt sie dem Kläger einzelfallbezogen konkret auf, dass unter Nennung der ersten Pflichtverletzung vom 24.2.2014 eine weitere Pflichtverletzung zu einer Kürzung um 60 Prozent führen werde (§ 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II). Sie ist vollständig, weil sie auf die ergänzenden Sachleistungen ebenso hinweist wie auf die regelmäßige Direktüberweisung der Miete an den Vermieter (§ 31a Abs. 3 Satz 1, 3 SGB II). Allerdings ist sie formal nicht ausreichend verständlich. Diese Anforderung umfasst nach dem Sinn der Rechtsfolgenbelehrung, den Leistungsberechtigten die Rechtsfolgen warnend vor Augen zu führen, nicht nur inhaltliche Aspekte, sondern auch formale. Der Leistungsträger hat bei der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben auf den Kreis der Leistungsbezieher abzustellen und muss hierbei berücksichtigen, dass diese in Verwaltungsangelegenheiten keine ihm gegenüber vergleichbare Übung besitzen. Dies gilt insbesondere für Leistungsbezieher wie den Kläger, dem es an einer Berufsausbildung und Berufstätigkeit fehlt. Daher muss der Leistungsträger dafür Sorge tragen, dass Warnhinweise, die er zu erteilen hat, von einem Leistungsberechtigten üblicherweise auch wahrgenommen werden. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Durch die deutlich kleinere Schrift ist bereits das Lesen der Rechts-folgenbelehrung erheblich erschwert, so verschwimmen auf den ersten Blick die einzelnen Zeilen. Ohne Absätze ist die inhaltliche Strukturierung für den Lesenden und die Realisierung des Inhaltes zudem deutlich erschwert. Insgesamt führt die formale Ausgestaltung der Rechtsfolgenbelehrung eher dazu, sie unbeachtet zu lassen anstatt die darin enthaltenen Warnungen zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.

Die ungenügende Rechtsfolgenbelehrung wird nicht durch eine positive Rechtsfolgenkenntnis des Klägers obsolet. Zwar erhielt die Eingliederungsvereinbarung vom 11.2.2014 ebenfalls eine Rechtsfolgenbelehrung. Allerdings bezieht sich diese nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nur auf Folgen bei Verstößen gegen die Eingliederungsvereinbarung, somit kann sie keine positive Kenntnis bezogen auf Verstöße gegen Vermittlungsvorschläge vermitteln.
Sozialgericht München, S 13 AS 2433/14,10.08.2016, rechtskräftig
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=187572

Eigene RFB bei jedem VV für Sanktion zwingend nötig
SG Gießen Az. S 29 AS 676/11 v. 14.01.2013 Urteil
Tenor
1. Die Festsetzung von Sanktionen nach § 31 Abs. 1 SGB II setzt voraus, dass ein Hilfebedürftiger
über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung konkret, verständlich, richtig und vollständig belehrt wurde.
2. Soweit das Gericht durch die Behörde nicht in die Lage versetzt wird, die Ordnungsgemäßheit der Rechtsfolgenbelehrung zu prüfen,
geht dies zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Behörde. Ihr obliegt es, durch ordnungsgemäße Aktenführung
bzw. durch Organisation ihrer Dokumentenverwaltung ihren Nachweiserfordernissen nachzukommen.

25 Der Beklagte war nicht in der Lage, dem Gericht den Wortlaut der Rechtsfolgenbelehrung zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit vorzulegen. Zur Überzeugung der Kammer ist es nicht ausreichend, Indizien für einen bestimmten Wortlaut aufzuzeigen, wie es der Beklagte vorliegend mit der Bezugnahme auf eine weitere Rechtsfolgenbelehrung vom gleichen Tage getan hat. Eine Augenscheinnahme durch das Gericht kann hierdurch nicht ersetzt werden. Auch der Kläger war auf Nachfrage des Gerichts nicht dazu in der Lage, das Original der Rechtsfolgenbelehrung vorzulegen.
https://openjur.de/u/599889.html
 

chromoxidgruen

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Ich denke mir, hier versucht möglicherweise der Arbeitgeberservice eine Masche, die von ZAFfen bekannt ist:

Viele ZAFfen durchforsten Stellenanzeigen, inserieren dann selber in einem ähnlichen Wortlaut wie die Anzeigen die sie gefunden haben, und erst wenn dann ein Mopscenter der ZAF einen passenden ELO andient, kontaktet die ZAF die betreffende Firma - von der sie bis dato gar nicht beauftragt war - nach dem Motto "Wir haben zufällig genau den passenden Bewerber für sie!" (Das ist übrigens unzulässig!) Falls die Firma dann doch keinen ELO von der ZAF haben will, hat die ZAF zumindest die Daten vom ELO im Pool.

Möglicherweise hat der Arbeitgeberservice ja ähnliches vor, also Stellenanzeigen durchforsten, diese an die ELOs weiterleiten, und wenn ein ELO sich zurückmeldet, den ELO der inserierenden Firma anbieten. Und falls es nicht klappt, hätten sie schonmal die Bewerbungsunterlagen des ELO um damit hausieren zu gehen.
Naja, ohne mich. Ich bewerbe mich wie gesagt wenn direkt bei der Firma.
 

Holler2008

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Da ich der Auffassung von Ozymandias bin, würde ich mich bei Interesse gleich direkt bewerben.

Termin ist sowieso vorbei gewesen als du das bekamst und RFB fehlt.
 
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