MirReichts
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Im Urteil vom 16.12.08 (B 4 AS 60/07 R) hat das BSG zu Rchtsfolgenbelehrungen ja festgestellt:
Damit sind doch diese Standard Rechtsfolgenbelehrungen, die überall angehängt werden, nicht ausreichend, oder?
Gibt es hierzu schon weitere Erfahrungen? Hat inzwischen schon jemand versucht vor Gericht die Gültigkeit einer solchen Standard-Rechtsfolgenbelehrungen anzufechten?
Im Übrigen gilt - entsprechend den zu den unterschiedlichen Sperrzeittatbeständen entwickelten Grundsätzen (BSGE 53, 13, 15 = SozR 4100 § 119 Nr 18) - für die Rechtsfolgenbelehrung inhaltlich, dass sie konkret, verständlich, richtig und vollständig sein muss. Nur eine derartige Belehrung vermag dem Zweck der Rechtsfolgenbelehrung - nämlich der Warn- und Steuerungsfunktion ( vgl nur Schmidt-De Caluwe in Estelmann, SGB II, § 31 RdNr 78 ) - zu genügen. Zu betonen ist vor diesem Hintergrund insbesondere, dass eine konkrete Umsetzung auf den jeweiligen Einzelfall erforderlich ist und es mithin nicht genügt, dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Merkblatt an die Hand zu geben, aus dem er die für seinen Fall maßgebenden Voraussetzungen und Rechtsfolgen selbständig ermitteln muss.
Damit sind doch diese Standard Rechtsfolgenbelehrungen, die überall angehängt werden, nicht ausreichend, oder?
Gibt es hierzu schon weitere Erfahrungen? Hat inzwischen schon jemand versucht vor Gericht die Gültigkeit einer solchen Standard-Rechtsfolgenbelehrungen anzufechten?