egal ob`s gefällt, ich geb auch mal meine 2 cent dazu.
Unrentable Selbständigkeit zu beenden bedeutet zwangsläufig Leistungen aus dem Vermittlungsbudget.
Die Leistungen für die Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung,
also die Leistungen für die Eingliederung in Arbeit
werden aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit gefördert.
Der Personenkreis, der dafür Förderungen aus dem Vermittlungsbudget erhalten kann, ist in § 44 Abs.(1)
SGB III festgelegt.
Zitat:
§ 44 Förderung aus dem Vermittlungsbudget
(1) Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose können aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist.
Ich bin kein Arbeitsloser, weil ich das Kriterium der Erwerbslosigkeit nicht erfülle,ich bin kein von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitssuchender, kein Ausbildungssuchender und ich erfülle auch nicht die Definitionen für von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen nach § 17
SGB III.
§ 17
SGB III Drohende Arbeitslosigkeit
Von Arbeitslosigkeit bedroht sind Personen, die 1.versicherungspflichtig beschäftigt sind, 2.alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und 3.voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
Unrentable Selbständige sind hier übrigens nicht aufgeführt
Ich bin nicht versicherungspflichtig beschäftigt, rechne nicht mit dem Ende einer Beschäftigung und auch nicht mit einer voraussichtlichen Arbeitslosigkeit nach Ende einer Beschäftigung.
Ähnlich den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem ungekündigten bzw. unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehen bzw. aus persönlichen Gründen einen neuen Arbeitsplatz suchen (z.B. höherer Verdienst/Wohnortwechsel) bin ich nicht von Arbeitslosigkeit bedroht und gehöre damit nicht zum förderfähigen Personenkreis.
Offensichtlich diffenziert man nicht in erwerbslose Hilfebedürftige und erwerbstätige Hilfebedürftige, wenn es um die sogenannten Pflichten gegenüber der Allgemeinheit und dem ominösen Steuerzahler geht.
Ich bin wie jeder andere Erwerbstätige nicht nur einkommenssteuerpflichtig, sondern habe darüber hinaus zum Beispiel Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Vergnügungssteuer zu zahlen.
So wie ein Erwerbstätiger Sozialleistungen wie Kindergeld oder Wohngeld beansprucht, ohne dass sich daraus besondere Pflichten für seine Erwerbstätigkeit oder gegenüber dem Steuerzahler ergeben,
kann ich als Erwerbstätiger eine andere Sozialleistung wie das
ALG II beantragen, ohne dass sich daraus plötzlich die gesetzlichen Pflichten eines Erwerbslosen für mich ergeben.
DENN:
Nach § 1
SGB II Aufgabe und Ziel der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, umfasst die
Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen 1.zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und 2.zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Das kleine Wörtchen "und" bedeutet, dass ich durchaus einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe, auch wenn ich keine Leistungen zur Eingliederung in Arbeit mit all den damit für Erwerbslose verbundenen Obliegenheiten in Anspruch nehmen muss, will oder darf.
Wenn ich rein rechtlich nicht zum förderfähigen Personenkreis gehöre, habe ich keinen Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach
§ 16
SGB II und diese Kann Leistungen sind mir in einem Amtsermittlungsverfahren wegen fehlender Anspruchsvoraussetzung nicht zu gewähren.
Für Sozialleistungen gilt das Antragsgebot.
Wenn ich einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts stelle, bedeutet das keinen gleichzeitigen Antrag auf Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit.
deswegen sollte man gut aufpassen was man in der EINV vereinbart.