Sperrmüllkosten in Höhe von 14,50€ vom Jobcenter abgelehnt, da im Regelsatz enthalten?

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gaterova

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Ich beantragte bei meinem Jobcenter (Bayern) Sperrmüllkosten in Höhe von 14,50 €. Ich berief mich rein vorsorglich auf das Urteil: S 35 AS 201/11.

Unverständlicher Weise erhielt ich von meinem Jobcenter folgende Ablehnung:

Leider muss Ihr Antrag vom xx.xx.xxxx auf Übernahme von Sperrmüllkosten abgelehnt werden.

Begründung:

Für die Berücksichtigen von Kosten der Sperrmüllentsorgung gibt es im SGB II keine Rechtsgrundlage. Nach der Rechtsprechung sind solche Kosten unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen von Umzügen gem. § 22 SGBII zu berücksichtigen. Ein solcher legt hier nicht vor.

Die beantragte Leistung ist folglch durch den Regelbedarf als Pauschale bereits abgedeckt. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne de auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§20 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch-SGB II) . Die Zahlung des Regelbedarfs erfolgt pauschaliert nach den festgesetzten Regelbedarfen. Darüber hinaus ist keine weitere Leistung mehr möglich.

Wie denkt Ihr darüber?
 

Couchhartzer

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AW: Sperrmüllkosten abgelehnt

Wie denkt Ihr darüber?
Dass das JC das Urteil wohl in der Begründung besser ganz lesen und begreifen hätte sollen, denn dort ab Randnummer: ist ziemlich deutlich ausgeführt, dass diese Kosten sehr wohl in gewissen größeren Zeitabständen auch ohne einen Umzug zu den durchaus übernehmbaren KdU gehören.
Siehe: Rechtsprechung der niedersachsischen Justiz


Ergo:
Widerspruch einlegen und wenn JC im Widerspruchbescheid dann immer noch uneinsichtig bleiben will am besten mit einem Anwalt Klage einreichen lassen (damit denen dann auch noch die Anwaltskosten auferlegt werden können, denn die lernen am besten über die dann selbstverschuldeten Kosten)
.
 
G

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Gast
Laufende wiederkehrende Sperrmüllkosten gehören zu den KDU (Betriebskosten).
Bundesgerichtshof vom 13.01.2010, VIII ZR 137/09:
Die Umlage der Sperrmüllkosten sei zulässig, denn es handele sich dabei um für die Müllabfuhr zu entrichtende Gebühren im Sinne von Ziffer 8 der Anlage 3 zu § 27 II. BV. Auch laufende Sperrmüllkosten, die - wie hier - erforderlich würden, weil Mieter rechtswidrig Müll auf Gemeinschaftsflächen abgestellt hätten, seien umlagefähig.
 

gaterova

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Ich empfinde diese Ablehnung schon ein wenig seltsam, denke sogar das eine Dienstaufsichtsbeschwerde flankierend schreiben werde.
Begründung:
Für die Berücksichtigen von Kosten der Sperrmüllentsorgung gibt es im SGB II keine Rechtsgrundlage.

Meiner Meinung nach falsch, siehe Urteil.

Nach der Rechtsprechung sind solche Kosten unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen von Umzügen gem. § 22 SGBII zu berücksichtigen. Ein solcher legt hier nicht vor.

Meiner Meinung nach falsch, siehe Urteil.


Die beantragte Leistung ist folglch durch den Regelbedarf als Pauschale bereits abgedeckt. Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne de auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 20 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch-SGB II) . Die Zahlung des Regelbedarfs erfolgt pauschaliert nach den festgesetzten Regelbedarfen. Darüber hinaus ist keine weitere Leistung mehr möglich.

Meiner Meinung nach falsch, weil Müllkosten meiner Meinung nach KDU sind. (laut meinem Mietvertrag in den Nebenkosten enthalten)

Was diese Mitarbeiterin hier versucht, ist meiner Meinung nach schon sehr interessant.

Ich habe leider keine Infos aus den Anweisungen der BA gefunden auch keine weiteren Urteile.
 
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