Sperrfrist bei Arbeitsaufgabe abwarten

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Romero

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Hallo Ihr Lieben!

wer kann mir sagen ob das folgende Szenario möglich ist, ich möchte das tun weil ich mit dem jetzigen Job unzufrieden bin:

1. Alter ALG1 Anspruch aus einem alten Job besteht noch (6 Monate)
2. Aktuellen Job kündigen
3. Gewerbe anmelden und mindestens 3 Monate gewerblich tätig sein und damit die Sperrzeit "abwarten"
4. Alten ALG1 Anspruch geltend machen und einen neuen Job suchen

Aus dem aktuellen Job ergibt sich noch kein neuer ALG1 Anspruch weil ich erst kurz beschäftigt bin.

Danke!
Romero
 

Katzenfan

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aus "Leitfaden für Arbeitslose 2017" (Fachhochschulverlag):

Sperrzeit bei Arbeitsplatzverlust
Nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.
KEINE Sperrzeit tritt ein, wenn ein Selbstständiger seine Unternehmung aufgibt, der nach § 28a SGB III arbeitslosenversichert ist oder noch einen Alg-Restanspruch hat. Dasselbe gilt für Beamte und mithelfende Familienmitglieder, wenn sie einen Anspruch auf Alg haben können.

Nur der Verlust einer abhängigen Beschäftigung, die versicherungspflichtig ist, kann Anlass für eine Sperrzeit sein, nicht die Aufgabe einer versicherungsfreien (Neben-)Beschäftigung. Zu den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gehören auch betriebliche Berufsausbildungen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III).


Außerdem:

Die Sperrzeit beginnt immer mit dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit.

Beispiel:
Sie kündigen ohne wichtigen Grund zum 31.3. Dann beginnt die Sperrzeit am 1.4.
Die Sperrzeit beginnt ohne Rücksicht darauf zu laufen, ob Sie sich gleich arbeitslos melden oder erst später.


Heißt: Nach 3 Monaten ist die Sperrzeit so oder so abgelaufen!
 

franky0815

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mal ein anderer tip, der te gehört zu den usern die meinen feedback is was für andere, daher bekommen solche assho... von mir keine antworten mehr.
 

BlueMoves

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@Katzenfan

In §148 SGB III steht aber

SS 148 SGB III Minderung der Anspruchsdauer

In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt.

Widerspricht das nicht der Aussage in dem Leitfaden

Die Sperrzeit beginnt ohne Rücksicht darauf zu laufen, ob Sie sich gleich arbeitslos melden oder erst später.

Ich verstehe leider dieses Juristendeutsch nicht und aufgrund von Problemen mit meiner Arbeitgeberbescheinigung kann ich mich immer noch nicht an die Leistungsabteilung der AfA wenden.
 

Katzenfan

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Widerspricht das nicht der Aussage in dem Leitfaden
Ja, irgendwie schon ... Darum habe ich mich noch ein bisschen schlau gelesen und Folgendes herausgefunden:

Aufgrund der Sperrzeit
- ruht der Alg-Anspruch zu Beginn der Arbeitslosigkeit UND
- wird der Anspruch gekürzt

Die Sperrzeit beginnt ohne Rücksicht darauf zu laufen, ob Sie sich gleich arbeitslos melden oder erst später.
Das ist also schon richtig!
Wenn man sich erst nach 3 Monaten arbeitslos meldet, ist die Zeit, in der das Alg aufgrund der Sperrzeit ruht, bereits abgelaufen und man bekommt die Leistung sofort.

Aber:
Die Dauer des Alg-Anspruchs verkürzt sich zusätzlich gemäß § 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III mindestens um die Dauer der Sperrzeit (nämlich um mindestens ein Viertel des Alg-Anspruchs --> § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III).

Heißt:
Bei der höchsten Anspruchsdauer von 24 Monaten führt daher eine Sperrzeit wegen Arbeitsplatzverlustes nicht nur zum Verlust des Alg-Anspruchs von zwölf Wochen, sondern zur Verkürzung der Alg-Anspruchsdauer um sechs Monate!
Schon bei einer Anspruchsdauer von zwölf Monaten führt die Sperrzeit von zwölf Wochen zu einer Verkürzung um 13 Wochen.

Jetzt ist es hoffentlich etwas klarer.
 
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