Hallo DonOs,
im
ALGI (
SGB III) geht es aber
NICHT um die Verringerung der Bedürftigkeit ... bitte immer den Rechtskreis beachten um den es gerade geht ...
Vorstellungsgespräche gehen meiner Meinung nach immer vor, denn solltest du Erfolg damit haben, verringerst du deine Bedürftigkeit, auch wenn es nur ein paar Stunden und Märker sind.
Das gilt bei
ALGI aber nur für versicherungspflichtige Tätigkeiten, ein Minijob gehört
NICHT dazu und darf (ebeso wie die Abendschule) die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
NICHT behindern.
Einen Nachweis dass man deswegen einen Meldetermin nicht wahrnehmen kann, sollte man
IMMER haben, die
AfA stellt auch bei unentschuldigtem Fernbleiben gerne die Leistung erst mal komplett ein.
Denn
NUR für diesen Zweck wird
ALGI gezahlt, angestrebt wird generell Vollzeit-Vermittlung, ob da dann (dazu) noch ein Minijob passt und der Kopf nach Feierabend noch zum Lernen bereit ist, interessiert die
AfA nicht wirklich.
Das müssen Andere Berufstätige auch hinbekommen, wenn sie an der Abendschule noch Kurse belegen, die Arbeit beim
AG sollte darunter aber nicht "leiden" und bei der
AfA eben nicht die erforderliche Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung.
Rücksichten auf Weiterbildung gibt es in Grenzen nur wenn das auch über die
AfA gefördert und bezahlt wird.
MfG Doppeloma