Sperre weil Termin nicht wahrgenommen?

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schaff

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Hallo zusammen,

habe heute Morgen meiner Arbeitsvermittlerin mitgeteilt, dass ich heute ein Vorstellungsgespräch für einen Minijob habe und daher den Termin nicht wahrnehmen kann. (Das mit dem Termin wahrnehmen habe ich nicht geschrieben). Zudem habe ich ihr auch erklärt, dass ich in 3 Wochen einen Termin bei der Abendschule habe, um mich für Februar einzuschreiben. Beim letzten Gespräch bekam ich deutlich zu hören, dass ich unbedingt und selbstverständlicherweise neben der schule, auch Vollzeit arbeiten kann und soll. Frage mich jedes mal wann ich lernen soll

Wenige Minuten später bekam ich auch die passende Antwort zurück.

Original Zitat: einen Termin in der Arbeitsvermittlung kann man nicht wegen einen Vorstellungsgespräch für einen Minijob absagen. Daher werden Sie für diesen Termin eine Sperrzeit erhalten.


Muss ich Weihnachten mir ein Nudelsalat machen?
 
"Hartz"lich im Forum, schaff

Vorstellungsgespräche gehen meiner Meinung nach immer vor, denn solltest du Erfolg damit haben, verringerst du deine Bedürftigkeit, auch wenn es nur ein paar Stunden und Märker sind. Wenn du eine Mail oder schriftliche Einladung zum Vorstellungsgespräch erhalten hast, kannst du das in die Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion dazu packen und den Fall schildern. Denn eine Anhörung zum möglichen Eintritt einer Sanktion muß vorher erfolgen, man muß dir erst Gehör schenken, erst danach kann man Sanktionieren oder auch nicht.

Solltest das Vorstellungsgespräch via Telephon vereinbart worden sein, würde ich mich nochmals an die Firma wenden oder am besten vorbei gehen und nach einer Bestätigung für das Amt fragen. Warum selbst vorbei gehen? Damit die Firma keine Kosten diesbezüglich hat. Vielleicht kann die Firma auch kostenneutral eine E-Mail senden mit der Bestätigung.

Daher werden Sie für diesen Termin eine Sperrzeit erhalten.

Sollte einfach eine Sanktion folgen, kann diese durch die fehlende Anhörung leicht gekippt werden meiner Meinung nach.
 
Hallo DonOs,

im ALGI (SGB III) geht es aber NICHT um die Verringerung der Bedürftigkeit ... bitte immer den Rechtskreis beachten um den es gerade geht ...

Vorstellungsgespräche gehen meiner Meinung nach immer vor, denn solltest du Erfolg damit haben, verringerst du deine Bedürftigkeit, auch wenn es nur ein paar Stunden und Märker sind.

Das gilt bei ALGI aber nur für versicherungspflichtige Tätigkeiten, ein Minijob gehört NICHT dazu und darf (ebeso wie die Abendschule) die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit NICHT behindern.

Einen Nachweis dass man deswegen einen Meldetermin nicht wahrnehmen kann, sollte man IMMER haben, die AfA stellt auch bei unentschuldigtem Fernbleiben gerne die Leistung erst mal komplett ein.

Denn NUR für diesen Zweck wird ALGI gezahlt, angestrebt wird generell Vollzeit-Vermittlung, ob da dann (dazu) noch ein Minijob passt und der Kopf nach Feierabend noch zum Lernen bereit ist, interessiert die AfA nicht wirklich.

Das müssen Andere Berufstätige auch hinbekommen, wenn sie an der Abendschule noch Kurse belegen, die Arbeit beim AG sollte darunter aber nicht "leiden" und bei der AfA eben nicht die erforderliche Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung.

Rücksichten auf Weiterbildung gibt es in Grenzen nur wenn das auch über die AfA gefördert und bezahlt wird.

MfG Doppeloma
 
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