Archibald
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Vorab zur Definition von Sozialleistungen..
wirtschaftslexikon.gabler.de
Immer wieder wird sich (auch) in der politischen Diskussion darauf berufen dass "Sozialleistungen" steuerlich finanziert wären, weshalb sie a) im Interesse des Steuerzahlers knapp zu halten wären und b) im Fall des Falles auch zur Disposition (~Kürzung) stehen müssen.
Dem ist - so gesehen - zuzustimmen.
Ein Umstand allerdings wird in dieser Diskussion immer wieder gerne "übersehen".
Leistungen des SGBII /III sind so bemessen und zusammengestrichen dass diese auf dem Niveau des Existenzminimums rangieren. Damit endet hier die Definition dieser Leistungen als "Sozialleistung", wie es in der bezüglichen Diskussion zumeist verwendet wird, denn es handelt sich hierbei lediglich noch um die Sicherung des Existenzminimums, das nach Definition des BVerfG stets gesichert sein muss.
Dabei spielen die Art oder Herkunft der Finanzierung keinerlei Rolle.
Auszug dazu:
BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05
Sogesehen haben wir bereits seit langem eine Art "Grundeinkommen". Nur hier eben am Existenzminimum und der Bedingung der tatsächlichen Bedürftigkeit ausgerichtet. Diese Leistung enthält auch nichts (Anteil Regelsatz) das im Bezug auf Arbeit steht.
Hierbei also den ominösen "Steuerzahler" anzuführen outet den so agierenden als einfachen, böswillig Propagandatreibenden.
Insofern widerspricht sich aber auch das BVerfG wo es im aktuellen Urteil zu Sanktionen, eine Kürzung des Existenzminimums um 30% als zulässig deklariert.
Entweder ist die Würde des Menschen unantastbar und damit Kürzungen des Existenzminimums - dort wo es um Bedarfe zur Sicherung des Existenzminimums ohne Leistungen die in Verbindung mit einer Arbeit stehen - unzulässig, oder aber die Würde von Arbeitlosen ist antastbar da deren Existenzminimum plötzlich doch angetastet/gekürzt werden darf.
Insofern ist erwartbar dass sich das BVerfG einen weiteren Rüffel höherer Gerichtsbarkeit einfangen wird das es die in früheren Urteilen noch anerkannte unantastbare Menschenwürde hierbei ignoriert. Man bedenke: Es sollen Leistungen gekürzt werden die bereits das Existenzminimum darstellen und keinerlei zusätzliche Bedarfe für "Arbeit" beinhalten.

Definition: Sozialleistungen
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Immer wieder wird sich (auch) in der politischen Diskussion darauf berufen dass "Sozialleistungen" steuerlich finanziert wären, weshalb sie a) im Interesse des Steuerzahlers knapp zu halten wären und b) im Fall des Falles auch zur Disposition (~Kürzung) stehen müssen.
Dem ist - so gesehen - zuzustimmen.
Ein Umstand allerdings wird in dieser Diskussion immer wieder gerne "übersehen".
Leistungen des SGBII /III sind so bemessen und zusammengestrichen dass diese auf dem Niveau des Existenzminimums rangieren. Damit endet hier die Definition dieser Leistungen als "Sozialleistung", wie es in der bezüglichen Diskussion zumeist verwendet wird, denn es handelt sich hierbei lediglich noch um die Sicherung des Existenzminimums, das nach Definition des BVerfG stets gesichert sein muss.
Dabei spielen die Art oder Herkunft der Finanzierung keinerlei Rolle.
Auszug dazu:
BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05
(1) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.
Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235>).
Sogesehen haben wir bereits seit langem eine Art "Grundeinkommen". Nur hier eben am Existenzminimum und der Bedingung der tatsächlichen Bedürftigkeit ausgerichtet. Diese Leistung enthält auch nichts (Anteil Regelsatz) das im Bezug auf Arbeit steht.
Hierbei also den ominösen "Steuerzahler" anzuführen outet den so agierenden als einfachen, böswillig Propagandatreibenden.
Insofern widerspricht sich aber auch das BVerfG wo es im aktuellen Urteil zu Sanktionen, eine Kürzung des Existenzminimums um 30% als zulässig deklariert.
Entweder ist die Würde des Menschen unantastbar und damit Kürzungen des Existenzminimums - dort wo es um Bedarfe zur Sicherung des Existenzminimums ohne Leistungen die in Verbindung mit einer Arbeit stehen - unzulässig, oder aber die Würde von Arbeitlosen ist antastbar da deren Existenzminimum plötzlich doch angetastet/gekürzt werden darf.
Insofern ist erwartbar dass sich das BVerfG einen weiteren Rüffel höherer Gerichtsbarkeit einfangen wird das es die in früheren Urteilen noch anerkannte unantastbare Menschenwürde hierbei ignoriert. Man bedenke: Es sollen Leistungen gekürzt werden die bereits das Existenzminimum darstellen und keinerlei zusätzliche Bedarfe für "Arbeit" beinhalten.