💶 Sozialleistungen vs./und Existenzminimum, "Steuerzahler", ein Zuruf gegen die Erosion der Würde.

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Archibald

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Vorab zur Definition von Sozialleistungen..

Immer wieder wird sich (auch) in der politischen Diskussion darauf berufen dass "Sozialleistungen" steuerlich finanziert wären, weshalb sie a) im Interesse des Steuerzahlers knapp zu halten wären und b) im Fall des Falles auch zur Disposition (~Kürzung) stehen müssen.

Dem ist - so gesehen - zuzustimmen.
Ein Umstand allerdings wird in dieser Diskussion immer wieder gerne "übersehen".
Leistungen des SGBII /III sind so bemessen und zusammengestrichen dass diese auf dem Niveau des Existenzminimums rangieren. Damit endet hier die Definition dieser Leistungen als "Sozialleistung", wie es in der bezüglichen Diskussion zumeist verwendet wird, denn es handelt sich hierbei lediglich noch um die Sicherung des Existenzminimums, das nach Definition des BVerfG stets gesichert sein muss.
Dabei spielen die Art oder Herkunft der Finanzierung keinerlei Rolle.

Auszug dazu:
BVerfG, Beschl. v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05
(1) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens.
Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235>).

Sogesehen haben wir bereits seit langem eine Art "Grundeinkommen". Nur hier eben am Existenzminimum und der Bedingung der tatsächlichen Bedürftigkeit ausgerichtet. Diese Leistung enthält auch nichts (Anteil Regelsatz) das im Bezug auf Arbeit steht.
Hierbei also den ominösen "Steuerzahler" anzuführen outet den so agierenden als einfachen, böswillig Propagandatreibenden.

Insofern widerspricht sich aber auch das BVerfG wo es im aktuellen Urteil zu Sanktionen, eine Kürzung des Existenzminimums um 30% als zulässig deklariert.

Entweder ist die Würde des Menschen unantastbar und damit Kürzungen des Existenzminimums - dort wo es um Bedarfe zur Sicherung des Existenzminimums ohne Leistungen die in Verbindung mit einer Arbeit stehen - unzulässig, oder aber die Würde von Arbeitlosen ist antastbar da deren Existenzminimum plötzlich doch angetastet/gekürzt werden darf.

Insofern ist erwartbar dass sich das BVerfG einen weiteren Rüffel höherer Gerichtsbarkeit einfangen wird das es die in früheren Urteilen noch anerkannte unantastbare Menschenwürde hierbei ignoriert. Man bedenke: Es sollen Leistungen gekürzt werden die bereits das Existenzminimum darstellen und keinerlei zusätzliche Bedarfe für "Arbeit" beinhalten.
 
[...] die Würde von Arbeitlosen ist antastbar [...]


Genau, denn die Menschenwürde wird für Leistungsberechtigte nach SGB II streng an die Mitwirkungspflichten gekoppelt und verliert damit für diese ihre Bedeutung nach GG Art. 1 Abs. 1:

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Das Urteil vom 5.11. hat diesen Zustand jetzt zementiert, bis der EuGH das (hoffentlich) wieder einkassiert, werden wohl Jahre vergehen…

lg, bondul
 
Das EuGH hat sich kurz nach dem BVerfG -Urteil klar positioniert und wenn das BVerfG die Rechtsprechung des EuGH nicht beachtet, müssten die Sozialgerichte dort im EuGH direkt vortragen.

Der „menschenwürdige Lebensstandard“ dürfe nicht zur Disposition gestellt werden. »Dadurch gerät der EuGH – anders als das BVerfG – nicht in Verdacht, Relativierungen der oder Eingriffe in die Menschenwürde zu ermöglichen. In dieser Hinsicht überzeugen die Ausführungen des EuGH .« Das, so Kanalan, könne man von der Sanktionsentscheidung des BVerfG nicht sagen.

 
Das EuGH hat sich kurz nach dem BVerfG -Urteil klar positioniert [...]


Wie ich es verstehe, spricht der EuGH von einem Existenzminimum, welches nicht sanktioniert werden dürfe und meint damit Leistungen für Unterkunft, Verpflegung und Kleidung – Leistungen zur soziokulturellen Teilhabe (wie im SGB II / XII Regelsatz enthalten) werden gar nicht angesprochen.

Die durch das BverfG „erlaubte“ Sanktionierungspraxis von (derzeit) bis zu maximal 30% sorgt nach dessen Auffassung dafür, dass dieses Existenzminimum (gerade) noch aufrecht erhalten werden kann. Der EuGH hätte in seinem Urteil einmal deutlich machen können, wodurch ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten ist – bei seiner jetzigen Definition könnten derzeitige Regelsätze sogar noch gesenkt werden. (Sanktionen dürften danach allerdings nicht mehr stattfinden.)

lg, bondul
 
Da fragt man sich aber, wie der EuGH die Situation in den armen EU Staaten sieht und wie die EU dann dafür sorgen will, das Existenzminimum auch in Ländern wie Rumänien, Bulgarien , Polen oder dem Baltikum umzusetzen. Selbst in Italien gibt es keine wirkliche staatliche Existenzsicherung.
Da gibt es noch viel Arbeit.
 
[...]Der EuGH hätte in seinem Urteil einmal deutlich machen können, wodurch ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten ist[…]
Wäre wünschenswert, aber war nicht Gegenstand des Verfahrens. Interessante Aussage ist, dass das in dem jeweiligen Staat geltende Existenzminimum eingehalten werden muß. In Deutschland ist das eben Alg2 plus KV und warme KDU . Wenn das in anderen EU-Staaten weniger ist oder mehr, so muß dieses Weniger oder Mehr eingehalten werden. Und ist es 0, so muß eben 0 eingehalten werden.
 
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