Sozialhilfe nach dem SGB XII, nun Eingliederungsleistungen nach $ 16 SGB II

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bla47

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Hallo zusammen.
Eine Bekannte bezieht mit voller befristeter EU Rente ( keine Arbeitsmarktrente ) und GdB 40 aufstockende Sozialhilfe.
Nun ein Brief mit oben genanntem Kopf und folgendem weiterem Text:
Sehr geehrte Frau Mustermann,
Sie beziehen Leistungen nach dem 3./4. Kapitel des SGB XII. Die Stadt Leverkusen verfolgt in Zusammenarbeit mit dem Job Service Leverkusen das Ziel einer bedarfsorientierte Förderung arbeitsloser Menschen. In diesem Zusammenhang findet ein Beratungsgespräch statt, bei dem mögliche und notwendige Förderangebote erörtert werden.
Ich möchte Sie hiermit auffordern, diesbezüglich beim
Job Service Leverkusen
Gerichtsstr. 10, 51379 Leverkusen, 1. OG
dienstags zwischen 09:00 und 12:30 Uhr und
donnerstag zwischen 14.00 und 16:00 Uhr
Telefon 02171/9474-11
vorzusprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Fachbereich Soziales

Meine Fragen: Was hat Sozialhilfe mit Paragraf 16 SGB II zu tun ?
Ist das Erscheinen irgendwann Pflicht oder Angebot ?
Was gibt es noch zu beachten ?
 
G

Gast1

Gast
bla47, Deine Bekannte soll offensichtlich ins SGB II abgeschoben werden bzw. das Sozialamt will gucken, ob hierfür ein Anlass besteht.

Wenn Deine Bekannte aber eine volle, befristete EU-Rente (Du meinst sicherlich eine EM-Rente, richtig?) bekommt, dann darf das Sozialamt sie erst ins SGB II abschieben, nachdem die DRV festgestellt hat, dass sie gemäß § 8 SGB II mindestens 3 h täglich erwerbsfähig ist.

Turnusgemäß wird eine befristete, volle Erwerbsminderung immer ein paar Monate vor dem Ende des Bewilligungszeitraums der jeweiligen befristeten EM-Rente durch die DRV überprüft, bzw. eine solche Überprüfung beginnt ein paar Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums einer befristeten EM-Rente.

Wenn diese Feststellung eine der DRV untergeordnete Behörde (wie das Sozialamt, der ÄD der AfA oder das örtliche Gesundheitsamt) tätigen sollte, dann unbedingt Widerspruch gegen diese Feststellung einlegen, mit der Begründung, dass die DRV als oberster Entscheidungsträger in dieser Angelegenheit noch keine abschließende Feststellung hinsichtlich des Umfangs der aktuellen Erwerbsfähigkeit Deiner Bekannten getätigt hat.

Als meine befristete, volle EM-Rente auslief, hat mich mein Sozialamt übrigens nicht angeschrieben.
 
E

ExitUser

Gast
Hierbei wird es sich wohl um die sogenannte Leistungsabsprache handeln (bedarfsorientierte Förderung, Förderangebote, Möglichkeiten der aktiven Teilnahme in der Gemeinschaft etc.) bzw. soll womöglich dann dort eine solche abgeschlossen werden.

Selbige wird meistens am Anfang des Leistungsbezuges im SGBXII den Leistungsberechtigten angeboten aber auch schon mal "mittendrin" sollte z.B. der SB wechseln.

Dort sollen mögliche Ziele zu einer eventuellen Überwindung der Notlage, Beratung bei möglichen Suchtproblemen, Schulden etc. festgelegt werden.

Das alles ist allerdings freiwillig, keiner müsste sich durch den Abschluss dieser Leistungsabsprache zu irgendetwas verpflichten welches aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht realisierbar wäre was aber letztendlich bei Nichterfüllung der Ziele (bei einem Abschluss der Leistungsabsprache) auch nicht sanktioniert werden könnte.

Es besteht auch ein Beurteilungsspielraum ob der Abschluss einzelfallbezogen sinnvoll erscheint.

Als bei mir diese Absprache abgeschlossen werden sollte hatte ich nur darauf hingewiesen das bei seit nun fast 40 jähriger bestehender Erkrankung welche zur EM-Rente geführt hat keinerlei Erfolgsaussichten bestehen würden die Notlage zu überwinden und das wurde auch ohne Probleme akzeptiert.

Einzelfallbezogen möge diese Absprache durchaus in gewissen Maße sinnvoll sein bei verschiedenen unterstützenden Angeboten wie schon geschildert.

Link: https://www.haufe.de/oeffentlicher-...istungsabsprache_idesk_PI13994_HI2351361.html


liesa
 
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Hartzeola

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Gast
Wie schon gesagt, sie ist befristet voll-erwerbsgemindert, also gibt es für das "HzL"-Amt beim Sozialamt keinen Grund für eine solchen Aufforderung.

Wie schlaraffenland schon schrieb, geht es hier wohl darum, den Leistungsempfänger aus der Reserve zu locken, damit er seinen vollen Erwerbsminderungs-Status gefährdet!

Das Sozialamt lauert wohl nur darauf, einen Anlass zu haben, um ein neues DRV -Gutachten/EM Rentenverfahren einzuleiten.

Das obige Schreiben kann ignoriert werden. Das zählt für sie nicht zu den Mitwirkungspflichten.
 
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